{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-11-04_5_StR_413_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-11-04","aktenzeichen":"5 StR 413/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 413/80\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Jürgen PB EM ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEEEB 1941 in Tup- op,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Totschlags\n\n75%\n\n09\n\nBu 54\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4.November 1980,an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nRebitzki\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iD\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte gun\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin\nvom 6.März 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt\nworden ist.\n\nZu neuer Entscheidung hierüber und über\ndie Kosten dieses Rechtsmittels wird die\nSache an eine andere Schwurgerichtskammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten wird\nverworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-bh- i\n754\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf\nJahren verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene\nRevision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung. Die\nunbeschränkte Revision des Angeklagten rügt Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n1. Die Verfahrensbeschwerden versagen.\n\na) Entgegen der Meinung der Verteidigung ist das Schwurgericht nicht von dem Gutachten des Schriftsachverständigen\nKggmp abgewichen. Vielmehr geht es ebenfalls davon aus, daß\ndie Schriftzüge auf dem am Tatort vorgefundenen Schreibblock\nnur geringe Übereinstimmung hit den vom Angeklagten stammenden Vergleichsschriften aufweisen, Die Revision deckt keine\nUmstände auf, die den Tatrichter hätten drängen müssen, den\nGutachter KR zur gesamten Beweisaufnahme heranzuziehen\noder einen zweiten Schriftsachverständigen zu hören. Überdies\nbehauptet sie nicht, daß hiervon ein Ausschluß des Angeklagten\nals Urheber der Spurenschrift zu erwarten gewesen wäre.\n\nb) Der Tatrichter brauchte auch keinen Hinweis zu geben,\nwie er erhobene Beweise würdigen werde.\n\n2. Die Prüfung des Urteils auf die nur allgemein erhobene\nSachbeschwerde läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nnicht erkennen.\n\n-5- 349\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt\nzur Aufhebung des Urteils, soweit die Sicherungsverwahrung\ndes Angeklagten abgelehnt worden ist,\n\nDie Schwurgerichtskamner stellt fest, daß der Angeklagte\n\"gefährlich\" ist (UA S.38). Sie meint aber, ihm einen verbrecherischen Hang im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr.3 StGB nicht\nnachweisen zu können.\n\nDie Urteilsdarlegungen lassen besorgen, daß die Schwurgerichtskammer die Reichweite des gesetzlichen Hangbegriffs\nverkennt. So erblickt sie in der mit Strafurteil vom\n18.September 1967 geahndeten gefährlichen Körperverletzung\nseiner früheren Ehefrau deswegen keine Symptomtat des\nAngeklagten, weil er nach den damaligen Feststellungen \"weitgehend durch die unangemessene Behandlung von seiten seiner\nFrau zur Tat getrieben\" worden ist (UA 5.41). Hierbei vernachlässigt sie, daß Hangtäter auch ist, wer einer verbrecherischıen Neigung in Fällen nachgibt, in denen andere\nAuswege finden und den Anreiz zur Straftat überwinden. Die\nAnnahme einer Symptomtat scheidet lediglich aus, wenn allein\näußere Umstände oder Erregung zur Tat geführt haben (vgl.\nBGH NJW 1930,1055 m.weit.Nachw.). Die vom Angeklagten an\nseiner Frau begangene Gewalttat wurzelte nicht ausschließlich in den damals festgestellten Ehekonflikt. Die Schwurgerichtskammer hätte in ihrer Prüfung, ob diese Tat einen\nHang des Angeklagten zu Gewaltdelikten offenbart, die von\nihr selbst getroffene Feststellung einbeziehen müssen, daß\nder Angeklagte \"psychogene Besonderheiten aufweist, die ihm\ndie Bewältigung von Problemen und Konflikten ganz außerordentlich erschweren\" und seinen \"Spielraum für Reaktionen\n... in solchen Fällen signifikant\" begrenzen (UA S.35).\n\nGerade wegen dieses Wesenszuges hätte die Schwurgerichts-\n\n-6 -\n\nkammer auch die zweite Vortat des Angeklagten - den ein\nJahr nach Teilverbüßung der ersten Strafe begangenen Mord\nan Frau Edith TEE - auf ihren Symptomgehalt untersuchen\nmüssen. Der Angeklagte hatte mit diesem Gewaltverbrechen\neine ihm von seinem Opfer zugefügte verbale Beleidigung\nbeantwortet, \"Seine unangemessene Reaktion\" beruhte \"auch\ndarauf, daß er eine Ähnlichkeit zwischen Edith TER und\nseiner geschiedenen Ehefrau festgestellt hatte, die er\nabgrundtief haßte, so daß ... ihm das Töten der Edith als\neinzige Möglichkeit zur Beseitigung der Konfliktlage und\nals Ventil für seine Haßgefühle erschien\" (UA S.41).\n\nEinen sachlich-rechtlichen Mangel stellt schließlich\ndar, daß die Schwurgerichtskammer die ihrem Schuldspruch\nzugrunde liegenden beiden Tötungen überhaupt nicht darauf\nuntersucht hat, ob sie einem Hang des Angeklagten zu Gewalttaten entspringen. Hierzu hätte sie sich nicht deshalb\naußerstande sehen dürfen, weil ihr eine Aufhellung seiner\nMotive und seiner Gemütslage zur Tatzeit nicht möglich\nwar. Für die Annahme, daß sich in der Tat ein verbrecherischer\nHang offenbarte, bedarf es nicht der Feststellung bestimmter\nMotive.\n\nDie Teilaufhebung des Urteils führt hier nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Bei der maßvollen Höhe der Strafen\nist auszuschließen, daß sie niedriger ausgefallen wären,\nwenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt\nhätte.\n\n77 BP2H2\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-04/5-str-413-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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