{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-10-21_5_StR_54_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-10-21","aktenzeichen":"5 StR 54/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"007\n5 StR _ 54/80 AG SI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Karl C uw aus To\ngeboren am EP 1923 in wm,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nGI\n\nDer 5.strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der „sitzung\nvom 21.Oktober 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender kichter am Böundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nRebitzki\nals beisitzende Kichter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt um\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte u\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt;\nvie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Lanägerichts Hannover vom 9.Juli 1979\n\n‚ird verworfen,\n\nver Beschwerdeführer nat die Kcsten seines\nsechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Kechts wegen -\n\n-3- FAL7E\n\nfe,\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen lıordes in\neinem Falle und versuchten Mordes in drei Fällen, begangen\nim Alter von 20 Jahren in der Zeit von Mai bis Juli 1943\nim Konzentrationslager N vei IWW, zu sieben\nJahren Jugendstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten,\nmit der er Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde erhebt,\nhat keinen Erfolg.\n\nI:\n\nDer Beschwerdeführer meint, die Strafklage sei verbraucht, weil vor einigen Jahren vor einem österreichischen\nGericht ein Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen der\nhier abgeurteilten Taten anhängig gewesen sei, welches\ndieses Gericht \"verbindlich am 12.1.1973 ... zur Einstellung\ngebracht\" habe. Das Verbot der Doppelverfolgung gilt indessen\nnicht im Verhältnis zur ausländischen Gerichtsbarkeit\n(BVerfGE 12,62; BGHSt 6,176; 12,36; BGH NJW 1969, 1542;\n\nBGHSt 24,53). Ein ratifizierter zwischenstaatlicher Vertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich, der\nim Verhältnis dieser Staaten zueinander etwas anderes anordnete, besteht nicht.\n\nIl.\n\n1. Die Revision rügt, daß in der Hauptverhandlung von\nder Beeidigung des Zeugen SB durch Gerichtsbeschluß\ngemäß § 61 Nr.5 StPO abgesehen worden ist, obwohl der\nAngeklagte die Beeidigung des Zeugen beantragt hatte. Das\ntrifft zu. Auf diesem Fehler kann das Urteil aber nicht beruhen. Das Schwurgericht hat dem Zeugen nicht geglaubt, und\nzwar unabhängig davon, ob es dessen Aussage als (teilweise)\nbeeidigt und (teilweise) unbeeidigt gewürdigt hat. Der Zeuge\nist an zwei Verhandlungstagen eingehend unter Verlesung und\nVorhalt einer früheren Bekundung und unter mehrmaligen\n\n-L-\n\n_u_- IGS\n\nhinweis auf § 57 53tPO vernommen worden. „ur hat, wie die\nkevision darlegt, schließlich erklärt: \"«enn ich soll\nbelasteı: Kapo Wi, so werde ich belasten Kapo iR.\nNenn ich soll belesten Kapo CR, ich werde belasten GR:\nVi ist ja auch schon tot\". Unter diesen Umständen ist\nes ausgeschlossen, daß auch eine beeidigte Aussage des\nZeugen zur Wiahrheitsfindung hätte beitragen können.\n\n2. Die Revision beanstandet, daß der Nebenkläger\nJechiel Sa aus TE A@B durch einen Rechtsanwalt vertreten\nworden ist, der in dem VO- Ver fanren vor dem Landgericht\nDüsseldorf einen SS5S-Führer verteidigt, der Feldführer des\n\nVerstoß gegen § 146 StPO - auch in entsprechender Anwendung -\nliegt nicht vor. Der Angeklagte ist entgegen der Auffassung\nder Kevision durch die Anwesenheit dieses Rechtsanwalts in\nder Hauptverhandlung auch nicht in seiner Verteidigung\nunzulässig beschränkt worden.\n\n3. Die Strafkamner hat sich entgegen den Revisionsrügen\nin den Fällen des schwedischen Zeugen Abraham Gulf und\ndes Zeugen Karı CR aus To an die Wahrunterstellung gehalten, so daß § 244 Abs.3 Satz 2 StPO nicht\nverletzt ist. Sie hat sich mit diesen und weiteren Wahrunterstellungen ausdrücklich befaßt und dazu im wesentlichen\nausgeführt, daß die Identifizierungszeugen das Wiedererkennen\ndes Kapos, mit dessen Person sie die geschilderten Handlungen\nverbinden, nicht an den Namen GE oier Karı GW oder\n“WEB Kapo angeknüpft hätten, sondern an die Person des\nAngeklagten in ihrem gesamten Erscheinungsbild. Die Möglichkeit, daß die in den Beweisamträgen beschriebenen anderen\nPersonen dem Angeklagten zugleich zum Verwechseln ähnlich\nsahen, hat der Tatrichter als \"fernliegend, unwahrscheinlich\nund theoretisch\" außer Betracht gelassen.\n\n4. Zu Unrecht rügt die Revision schließlich, die Strafkammer habe § 338 Nr.8 StPO durch Zurückweisung einer von\n\n-5 -\n\nAGP\n# -5 _\n\nder Verteidigung an einen Zeugen gestellten Frage verletzt.\nDie von der Revision wiedergegebene Frage an den als Zeugen\nvernommenen Staatsanwalt ist von der Strafkammer zu Kecht\n\nals Rechtsfrage gewertet und daher nicht zugelassen worden.\n\n5. Die übrigen Verfahrensrügen sind unzulässig, weil\nin der Revisionsbegründung die den behaupteten Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben sind (§ 344 Abs.2\nSatz 2 StPO). Das gilt insbesondere für die Rüge der Verletzung von § 338 Nr.3 StPO (der zurückweisende Beschluß\nist nicht mitgeteilt), die Rüge, der Zeuge Kwigiiis\nhätte persönlich gehört werden müssen (die Schreiben des\nGeneralkonsuls der Bundesrepublik Deutschland vom 5.März 1979\nund der Rechtsanwälte HOW und Partner vom 28.Februar\nsind nicht mitgeteilt), und die Rüge, die Beweisamträge\nNr.5,24,57,61 seien zu Unrecht abgelehnt worden (in keinem\nFalle ist der ablehnende Gerichtsbeschluß mitgeteilt, teilweise fehlt auch die Wiedergabe der Beweisthemen). Soweit\ndie Revision auf die entsprechenden Urkunden Bezug nimmt,\nkann das die inhaltliche Wiedergabe in der Revisionsbegründung\nnicht ersetzen.\n\n6_ AGS\n\nIll.\n\nAuch die Sachrüge ist unbegründet. Das Urteil läßt\nkeinen sachlich-rechtlichen Mangel zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen. Soweit die Revision Verstöße gegen\ndie Denkgesetze behauptet, erhebt sie in Wahrheit nur\nunzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene\nBeweiswürdigung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-21/5-str-54-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-21/5-str-54-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.905436+00:00"}}