{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-10-21_5_StR_545_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-10-21","aktenzeichen":"5 StR 545/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 545/80 55T\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Özkon m Gum au: CE,\ngeboren am EEE 1935 in IB (Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Hüseyin C EEE aus Ki@,\ngeboren am ED 13:0 in AG (Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n3. Ssalim SB aus Kid,\n\ngeboren am ER 1943 in DEE (Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nST\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 21.Oktober 1980\n- zu 2 - einstimmig beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten MEER\ngegen das Urteil des Landgerichts Hamburg\nvom 29.Februar 1980 wird als unzulässig\nverworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten CM ist\ndurch Rücknahne des Rechtsmittels erledigt.\n\nDiese Beschwerdeführer haben Jeweils die\nKosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten S@wird\ndas Urteil, soweit es ihn betrifft, nit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesen Umfang an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten S@ zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\n1. Zu den Revisionen der Angeklagten MR una\nCB wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts\nvom 26.September 1980 verwiesen.\n\n2. Zur Revision des Angeklagten S@&hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Die Rüge, das Landgericht habe die Vernehmung des\n\n- 3.\n\n_3_ est\n\nZeugen Ahmet DEM zu Unrecht abgelehnt, greift durch.\nDas Landgericht hielt diesen Zeugen, einen 'türkischen\nV-Mann', für unerreichbar, weil dessen 'Identität von\nder Polizei aus polizeitaktischen Sicherheitsgründen\nnicht preisgegeben worden ist' (UA S.11e,13); nach den\nvergeblichen Versuchen u.a. auch 'gegenüber der Rechtsabteilung der Polizei ..., eine Preisgabe der ladungsfähigen Anschrift (des Zeugen) zu erreichen', bestünde\n\"keinerlei Aussicht, vom Senator für Inneres oder dem\nhöchsten Dienstvorgesetzten des Zeugen Me eine erweiterte\nAussagegenehmigung zu erlangen’, um auf diesem Wege die\nIdentität des V-Mannes aufzudecken (UA S.13,13 a).\n\nDas war rechtlich fehlerhaft. Das Landgericht hat\ndie vermeintliche Unerreichbarkeit des Zeugen allein auf Erwägungen gestützt, die es aus § 54 StPO abgeleitet hat. Ob\ndie Polizeibehörde Auskunft über die Identität des 'v-Mannes'\nverweigern darf, bestimmt sich indessen nach § 96 StPO.\nDiese Vorschrift findet auf Auskunftsersuchen entsprechende\nAnwendung (vgl. Meyer in Löwe-R., 23.Aufl., 8 96 Rdnr.1;\nMeyer-Goßner, aa0, § 161 Rdnr.1); auch der Bundesgerichtshof\nhat bereits entschieden, daß die Behörde eine solche Auskunft\nnur unter den Voraussetzungen des § 96 StPO verweigern darf\n(BGH, Beschl. v. 15.9.1980 - 5 StR 325/80 -). Zur Anwendung\ndes § 96 StPO bedarf es aber der Entscheidung der obersten\nDienstbehörde. Deren Entscheidung ist nicht eingeholt worden;\nbevor sie nicht vorliegt, kann mithin nicht von der Unerreichbarkeit des Zeugen ausgegangen werden\".\n\nDer Senat tritt dem bei,\n\nDSF\nZur Frage, ob ein \"V-Mann\" einer behördlichen Ge-\n\nnehmigung bedarf, um als Zeuge vor Gericht auszusagen,\nwird auf BGH NJW 1980, 846 verwiesen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-21/5-str-545-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-21/5-str-545-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.922736+00:00"}}