{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-10-21_5_StR_453_80_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-10-21","aktenzeichen":"5 StR 453/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 453/80 o5L\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Percy r ED\naus BEE,\n\ngeboren am EB 1948 in Ti (usa),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\no8g\n\nDL\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 21.Oktober 1980 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten, ihn zur Nachholung\nvon Verfahrensrügen zur Begründung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom\n9.Januar 1980 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unzulässig verworfen.\n\nGründe\n\nDer Senat hat mit Beschluß vom 2.September 1980 auf die\n- auch hinsichtlich der Verfahrensrügen - fristgemäß begründete Revision des Angeklagten das angefochtene Urteil\nim Ausspruch über die Verfallerklärung aufgehoben und\nim übrigen die weitergehende Revision des Angeklagten als\noffensichtlich unbegründet verworfen. Mit seinem Antrag auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand beabsichtigt der\nAngeklagte, die Verfahrensrügen anders zu begründen.\n\nDer Wiedereinsetzungsamtrag entspricht nicht den\nFormerfordernissen des § 45 StPO und läßt nicht erkennen,\ndaß der Antragsteller eine Frist versäumt hat. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist Jedoch schon deshalb\nausgeschlossen, weil das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Sachentscheidung zum Abschluß gebracht\nworden ist. Dazu gehört auch ein Beschluß nach § 349 Abs.2 StPO\n\n- 3 -\n\n3. BE,\n\nmit dem die Revision als offensichtlich unbegründet\nverworfen worden ist. Das Revisionsgericht kann diese\nEntscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichter-\n\nlichen Urteils herbeigeführt hat,weder aufheben noch ändern\n(BGHSt 17,94).\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-21/5-str-453-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-21/5-str-453-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.889055+00:00"}}