{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-10-14_5_StR_439_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-10-14","aktenzeichen":"5 StR 439/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 439/80\n(alt: 5 StR 331/78) +3 910\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schuhmachermeister Horst O0 EB\n\naus TEE,\ngeboren am Emm 1932 in StR,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n-2- BZ,\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14.Oktober 1980 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nRebitzki\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt uuuummp\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt u ——\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte nn\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Hannover vom 15.Februar 1980\nwerden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision\nder Staatsanwaltschaft und die durch sie entstandenen notwendigen Mehrauslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n24\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.Juli 1978 des Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und eines weiteren Totschlags schuldig. Das Schwurgericht hat ihn wegen dieser\nVerbrechen und wegen eines versuchten Mordes zu fünfzehn\nJahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wenden\nsich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Revision des Angeklagten, die nur die allgemeine\nSachrüge erhoben hat, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls\nkeinen Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:\n\"1. Zum Schuldspruch, der als Folge der Rechtskraft im\nübrigen nur hinsichtlich des versuchten Mordes der rechtlichen Nachprüfung unterliegt, gehen die Angriffe der Revision\nfehl. Gegen die Erwägungen, aus denen das Landgericht ein\nHandeln in Verdeckungsabsicht für nicht nachweisbar hält\n(UA S.33), läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden.\nDafür, daß das Landgericht die von der Revision angesprochenen Feststellungen dabei übersehen habe, bietet sich\nkein Anhalt; sie drängten andere Schlüsse nicht auf, so daß\nes ihrer ausdrücklichen Erörterung nicht bedurfte. Mit der\nBehauptung, andere Schlüsse seien möglich gewesen, läßt sich\nein Rechtsfehler nicht begründen (vgl. BGHSt 26,56,63). Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind ebenfalls nicht erkennbar.\n\nPB\n\n2. Die Erwägungen des Landgerichts, aus denen es für\ndie beiden Fälle des Totschlags die Voraussetzungen des\n§ 21 StGB annimmt (UA S.31/32), entsprechen noch den Anforderungen der Rechtsprechung an die Wiedergabe der Gutachten der Sachverständigen und ihrer eigenständigen Würdigung durch den Tatrichter. Auch sonst läßt sich dagegen\nnichts erinnern; was mit der Kennzeichnung des Angeklagten\nals 'ein ganz eng gestellter Mensch' gemeint ist (UA S.31),\nwird - entgegen der Meinung der Revision - in unmittelbarem\nAnschluß an diese Wendung in den Urteilsgründen mitgeteilt.\n\n3. Es kann sich hiernach nur um die Strafaussprüche\nhandeln. Was das Landgericht dazu anführt, zeichnet sich\nzwar nicht durch Klarheit der Gedankenführung aus, gibt\naber bei sinngerechter Lesart keinen Anlaß zu durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken, und zwar weder zum Vorteil noch zum\nNachteil des Angeklagten.\n\na) Zur ersten Tat des Totschlags hat das Landgericht\n- wie seine Ausführungen noch deutlich machen (UA S.35/36) -\nden Ausnahmestrafrahmen des § 213 StGB nicht deshalb angenommen, weil der sog. Provokationstatbestand vorlag, sondern\ndeshalb, weil sonst ein minder schwerer Fall gegeben war.\nNach diesem aus dem Zusammenhang seiner Erwägungen folgenden\nVerständnis der Urteilsgründe hält das Landgericht die\nBeleidigung - auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte -\nnicht nach den maßgeblichen objektiven Maßstäben (vgl. Jähnke\nin LK, 10.Aufl., § 213 Ränr.6) für 'schwerwiegend', sondern\nmeint lediglich, der Angeklagte habe sie so 'empfunden',\nsie sei deshalb geeignet und ursächlich dafür gewesen, den\n' bis dahin aufgestauten Affekt ... zur Entladung' zu bringen\n(UA S.36). Gegen diese tatsächliche Würdigung läßt sich aus\nRechtsgründen nichts einwenden ..., ebensowenig dagegen, daß\n\n-5 -\n\n2 rG3\n\nüberhaupt und aus diesen Gründen die Voraussetzungen\n\ndes § 21 StGB zur Anwendung des Strafrahmens des § 213 StGB geführt haben ... . Die Frage eines möglichen\nVerschuldens des Angeklagten am Affektausbruch hat das\nLandgericht dabei nicht unberücksichtigt gelassen; es\nlegt ausdrücklich dar, daß der Angeklagte nicht wußte,\nin Ausnahmesituationen mit seinen Affekten nicht fertig\nzu werden (UA S.34/35). Hiernach rechtfertigen sich auch\ndie Erwägungen des Landgerichts (UA S.36), aus denen es\nvon einer weiteren Milderung des Strafrahmens des § 213 StGB\nnach den §§ 21, 49 StGB abgesehen hat.\n\nb) Daß das Landgericht im zweiten Fall des Totschlags\ndeshalb, weil auch insoweit noch ein affektbedingt im Umfang\ndes § 21 StGB eingeschränktes Hemmungsvermögen vorlag, einen\nbesonders schweren Fall nach § 212 Abs.2 StPO verneint hat\n(UA S.36/37), ist ebenfalls rechtsfehlerfrei; Bedenken\n- wie sie im Revisionsurteil vom 25.Juli 1978 erörtert\nsind - bestehen nicht mehr. Ebensowenig aber nötigte die\nEinschränkung des Hemmungsvermögens zur Strafmilderung\nnach den §§ 21, 49 StGB. Bei der Abwägung aller dafür\nmaßgeblichen Umstände hat sich das Landgericht erkennbar\nvon den überwiegend schulderhöhenden Umständen leiten lassen;\ndas ist zulässig (vgl. BVerfG in NJW 1979,208 m.weit.Nachw.).\nDas verträgt sich auch ohne weiteres mit den Erwägungen\ndes Landgerichts zur Strafe für den ersten Totschlag; denn\nanders als dort hat hier das Opfer zum Affektausbruch des\nAngeklagten nicht beigetragen.\n\nc) Ebensowenig war es unzulässig, was die Anwendung\nder §§ 23, 49 StGB auf die Strafe wegen versuchten Mordes\n\n- 6 -\n\n-6 -\n\n7923\nbetrifft, sich von der Schwere der insoweit verursachten Tatfolgen leiten zu lassen (UA S.37/38). Auch\n\nsonst läßt sich dagegen jedenfalls aus Rechtsgründen\nnichts erinnern\",\n\nDer Senat tritt dem bei.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-14/5-str-439-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-14/5-str-439-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.672498+00:00"}}