{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-10-07_5_StR_510_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-10-07","aktenzeichen":"5 StR 510/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 510/80\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Einrichter Roger F EB aus EEE,\n\ndort geboren am EB 1936,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges\n\n0%\n\n-2- 47\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 7.Oktober 1980 nach § 349 Abs.2, 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n4. Auf die Revision des Angeklagten FÜ\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin\nvom 13.Februar 1980 im Straf- und\nMaßregelausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als\noffensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nan eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Angriffe auf den Schuldspruch sind offensichtlich\nunbegründet. Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen\nBestand.\n\nDas Landgericht berücksichtigt zuungunsten des\nAngeklagten den ideellen Schaden, der dadurch entstanden\nsei, daß der Angeklagte und der Zeuge KWEEEER \"sas Versicherungsgewerbe in Verruf gebracht\" hätten (UA S.32).\nDiese Erwägung ist mit den sonstigen für die Strafzumessung\nbedeutsamen Urteilsfeststellungen nicht zu vereinbaren.\nDanach trifft die Vorstandsmitglieder der geschädigten\nNational-Union-Lebensversicherungs AG (NU) hinsichtlich\nder abgeurteilten Taten ein \"erhebliches Mitverschulden\"\n(UA S.31). Sie haben dem Zeugen KR \"Ieichtfertig zu\nsehr vertraut\" (UA S.31). Abweichend von Vereinbarungen,\n\n- 3 -\n\n- 3 - AN\n\nmit denen andere Lebensversicherer die Vermittlungsprovision auf 80 % der Jahresprämie begrenzt haben,\nzahlte die NU Provisionen, die ein Vielfaches der Jahresprämie erreichen konnten (UA S.31). Da sich die NU hierdurch in erheblichem Maße von der Praxis des sonstigen\nVersicherungsgewerbes unterschied, liegt es fern, daß\n\nder Angeklagte, der die besonderen Verhältnisse bei der\nNU ausgenutzt hat, die gesamte Versicherungswirtschaft in\nVerruf gebracht hat.\n\nDie Schriftsätze des Angeklagten und seiner\nVerteidiger (zuletzt vom 3,0ktober 1980) haben vorgelegen.\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-07/5-str-510-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-07/5-str-510-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.497437+00:00"}}