{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-10-07_5_StR_179_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-10-07","aktenzeichen":"5 StR 179/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7 00°\n\nStR_ 179/80\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Hans-Joachim von ON aus NEE,\ngeboren am EEE 1914 in Dumm,\n\n2. Ilse-Maria von OWEEED geborene Sum\naus NEE,\ngeboren an EEE 1924 ın rum,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nII\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7.Oktober 1980 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nHorstkotte\nRebitzki\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin iiiiiimuig\n\nals Verteidigerin des Angeklagten zu 1.,\n\nRechtsanwalt HEHE\n\nals Verteidiger der Angeklagten zu 2.,\n\nJustizangestellte gun\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. 1. Auf die Revision des Angeklagten\nHans-Joachim von OEEEEB wird\ndas Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 26.November 1979\n\na) im Schuldspruch dahin klargestellt,\ndaß der Angeklagte der Untreue\nschuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch gegen den Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII.\n\n-3- {39\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Zur Entscheidung über die Strafe und\ndie Kosten des Rechtsmittels wird die\nSache an das Landgericht Hannover\nzurückverwiesen.\n\nDie Revision der Angeklagten Ilse-Maria\n\nvon OB wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin trägt die Kosten\nihres Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-4- —I3I\n\nGründe\n\n1. Die Revision des Angeklagten Hans-Joachim von\nOB nat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch richtet.\n\nDie Strafkammer hat im Fall III 6 der Anklage\n(Automaten-Fall) den Grundsatz, daß bei tatsächlichen Zweifeln von dem für den Angeklagten günstigeren Sachverhalt\nauszugehen ist, entgegen der Ansicht der Revision nicht\nverletzt. Nach den Urteilsgründen ist sie davon überzeugt,\ndaß die Äbtissin des Stifts ObEEEEB den von der Ehefrau\ndes Beschwerdeführers behaupteten Vertrag über die Automatenstellplätze nicht abgeschlossen hat. Die Erwägung, daß \"ein\nsolches Geschäft\" unwahrscheinlich sei (UA S.37), hat das\nLandgericht lediglich als unterstützenden Beweisgrund für\nseine Überzeugung angeführt.\n\nUnzutreffend ist die Meinung der Revision, das Landgericht habe in diesem Fall keine \"sichere\" Feststellung\ngetroffen, daß bei pflichtgemäßem Verhalten des Beschwerdeführers das Stiftsvermögen vermehrt worden wäre. Gemäß den\nUrteilsgründen hat er dem Stift Nachteil zugefügt, indem\ner den durch entgeltliche Überlassung der Stellplätze an\ndie Firma BEEEEM realisierten Pachtwert seiner Ehefrau\nzugeführt hat.\n\nDie tatrichterliche Annahme eines Gesamtvorsatzes\nbegegnet hier keinen durchgreifenden Bedenken.\n\nAuch im übrigen läßt die Nachprüfung des Schuldspruchs\nRechtsfehler nicht erkennen.\n\nDagegen führt die Verminderung des festgestellten\nSchuldumfangs durch die Verfolgungsbeschränkung nach\n\n-5 -\n\nwu BI,\n\n§ 154 a StPO zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n2, Die Revision der Angeklagten Ilse-Maria von\n\nCB ist nicht begründet.\n\nDie Rüge einer Verletzung des § 261 StPO bleibt aus\nden zu 1. dargelegten Gründen erfolglos.\n\nDer Revisionsangriff, daß die Beschwerdeführerin eine\nTathandlung begangen habe, \"die nicht die Qualifikation des\n§ 266 StGB erfüllt\", übersieht, daß die Strafkammer die Beschwerdeführerin nicht wegen Untreue, sondern wegen Beihilfe\ndazu für schuldig befunden hat. Die Feststellungen tragen\nden Schuldspruch. Die Beschwerdeführerin hat die Treupflichtverletzung ihres Ehemannes dadurch gefördert, daß sie sich von\nihm als Empfängerin des Pachtentgelts \"vorschieben\" ließ.\n\nAuch die Beanstandung, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft die Strafe nicht zusätzlich gemäß § 28 Abs.1 StGB\ngemildert, ist unbegründet. Führt allein das Fehlen eines\nbesonderen persönlichen Merkmals dazu, daß der Tatbeteiligte\nnur als Gehilfe verurteilt werden kann, so kann ihm die\nsowohl in § 27 Abs.2 StGB wie in § 28 Abs.1 StGB vorgeschriebene Strafmilderung nur einmal zugute kommen (BGHSt\n26,53,54). So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat\nbloße Gehilfenschaft der Beschwerdeführerin ohne Rechtsverstoß allein deswegen angenommen, \"weil sie zum Stift\nnicht in dem für § 266 StGB erforderlichen Pflichtenverhältnis stand\" (UA S.46).\n\n-6- A357\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-07/5-str-179-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-07/5-str-179-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.479249+00:00"}}