{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-09-30_5_StR_527_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-09-30","aktenzeichen":"5 StR 527/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 527/80 TG O/Y\n\n(alt: 5 StR 14/80)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schlossergesellen Rudolf K Es\n\naus NEE ve,\ngeboren am EB 1948 in Lemke Kreis NEED.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Arbeiter Hermann Ke HB zus aim / vu\ngeboren am EEE 159 in Kill Kreis\nOCEEEEEEEED:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nAL\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 30.September 1980\nnach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Ku\nwird das Urteil des Landgerichts Verden\nvom 2.Mai 1980, auch soweit es den Verurteilten Kef betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird an das Landgericht Hannover\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRevision des Angeklagten KW zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.\nDie Urteilsgründe ergeben zwar, daß die Angeklagten während\nder Zeit, in der sich die Aburteilung der 1975 begangenen\nStraftaten verzögert hat, weitere Straftaten begangen haben\nund deshalb am 30.November 1976 zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind. Die beiden Angeklagten haben diese\nStrafen im wesentlichen während des Jahres 1978 verbüßt;\nein Strafrest ist gegen den Angeklagten Kauer Anfang 1979\nvollstreckt worden (UA S.7,10). Gegenüber den Feststellungen,\nvon denen der Senat in seinem Urteil vom 4.März 1980 auszugehen hatte, verkürzt sich deshalb die Zeit, in der sich die\nAngeklagten während des Laufes des Strafverfahrens in dieser\n\n- 3 -\n\n3 PATH\n\nSache in Freiheit befunden und keine Straftaten begangen\nhaben. Trotzdem war die langdauernde Verfahrensverzögerung,\ndie die Angeklagten ersichtlich nicht zu vertreten hatten,\nfür die Strafzumessung von Bedeutung. Sie hat nämlich bewirkt,\ndaß die am 30.November 1976 verhängten Freiheitsstrafen nicht\nin die mit dem vorliegenden Urteil gebildeten Gesamtstrafen\neinbezogen werden konnten, weil sie inzwischen vollstreckt\nworden waren. Dieser Umstand stellt für die Angeklagten\n\neine Härte dar, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen\nist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3.September 1975 -2 StR 400/75-\nund vom 30.0ktober 1978 - 4 StR 578/78 -). Die Urteilsgründe\nergeben nicht, daß der Tatrichter diesen Gesichtspunkt beachtet hat. Das Urteil, das nur noch die Rechtsfolgen der\nTaten betrifft, war deshalb aufzuheben. Das gilt gemäß § 357\nStPO auch, soweit das Urteil den Angeklagten Keff petrifft, der keine Revision eingelegt hat.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-30/5-str-527-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-30/5-str-527-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.203731+00:00"}}