{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-09-30_5_StR_394_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-09-30","aktenzeichen":"5 StR 394/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 3tR 394/80\n(alt: 5 StR 410/79)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Johann Z EEEEEEEEEEEEEEED\n\n|\ngeboren am EEE 1937 in SR,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nTs\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30.September 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nHorstkotte\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt gun\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (in\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Braunschweig vom\n6.März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\n(Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3) -\n\nLE\n\nGründe\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung führt zur ÄAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung\nder Sache,\n\nDer Schuldspruch wegen versuchter Einkommensteuerhinterziehung in fünf Fällen hat aus folgenden Gründen\nkeinen Bestand:\n\na) Daraus, daß der Angeklagte die Fristen zur Abgabe\nder Einkommensteuererklärungen hat verstreichen lassen,\nergibt sich nicht ohne weiteres, daß er den Versuch der\nSteuerhinterziehung nach § 370 AO unternommen hat. Der\nAngeklagte hatte bereits vor dem Ablauf der Frist, die\nfür den ersten der hier in Rede stehenden Steuerzeiträume\n(1972) zur Abgabe der Steuererklärung gesetzt worden war,\ndie Erfahrung gemacht, daß die Steuerbehörde die Versäumung\nsolcher Fristen mit Steuerfestsetzungen beantwortete, die\nauf Schätzungen beruhten und der Höhe nach die tatsächlich\nbestehende Steuerschuld überschritten (UA S.5,6). Die Erwartung, daß die Steuerbehörde solche Bescheide in Zukunft\nnoch vor dem Abschluß der allgemeinen Veranlagungsarbeiten\nerlassen werde, lag nahe und ist durch den weiteren Geschehensablauf bestätigt worden. Unter diesen Umständen\nversteht es sich nicht von selbst, daß der Angeklagte angenommen hat, er könne mit der Versäumung weiterer Abgabefristen Steuern verkürzen. Das Landgericht hätte sich mit\ndieser Frage im Hinblick auf den Vorsatz der Steuerverkürzung auseinandersetzen müssen. Daß dies geschehen ist,\nbelegen die formelhaften Hinweise auf die Vorstellungen\nund Absichten des Angeklagten (UA S.8,17,21) nicht in ausreichendem Maße,\n\n\" 4\nb) Bei der Beurteilung des Verhältnisses, in dem\n\ndie verschiedenen Handlungen und Unterlassungen des\nAngeklagten zueinander stehen, kann dem Tatrichter Jjedenfalls insoweit nicht gefolgt werden, als das Landgericht\nin der Abgabe der Einkommensteuererklärungen fünf selbständige\nHandlungen gesehen hat. Der Umstand, daß die Fristen zur\nAbgabe dieser Erklärungen zu verschiedenen Zeiten abgelaufen\nsind (UA S.28), ändert nichts daran, daß die Ausführungshandlungen, mit denen die Abgabe der fünf Einkommensteuererklärungen bewirkt worden ist, derart zusammengefallen sind,\ndaß nur eine einzige Handlung im Sinne des § 52 StGB\n(gleichartige Tateinheit) anzunehmen ist. Die Einkommensteuererklärung von 1972 ist am 22.November 1977 abgegeben\nworden; die Abgabe der Einkommensteuererklärungen für 1973,\n1974, 1975 und 1976 folgte einen Tag später. Die Steuererklärungen betrafen sämtlich dieselbe Steuerart. Sie enthielten weithin gleichartige Angaben: Der Angeklagte hat in\nallen fünf Erklärungen behauptet, sein Haus werde überwiegend\nbetrieblich genutzt, und hierauf in Jeweils gleicher Weise\ndie Berechnung der Betriebsausgaben und Abschreibungen gestützt; auch fehlen in allen Erklärungen Hinweise auf den\nprivaten Anteil an den Nebenkosten des Hauses und an den\nKosten für die Kraftfahrzeug- und Telefonbenutzung. Der\nAngeklagte hat ersichtlich nach einheitlichem Plan gehandelt.\n\nc) Der Senat weist noch auf folgenden Widerspruch in\nden Urteilsgründen hin, den er nicht aufzulösen vermag: Die\nUrteilsgründe nehmen im Zusammenhang mit den im November 1977\nabgegebenen Steuererklärungen des Angeklagten auf Regelungen\nBezug, die für Steuerpflichtige gelten, bei denen der Gewinn\ngemäß § 4 Abs.1 EStG durch Vergleich des Betriebsvermögens\nbestimmt wird (UA S.11 zu ge, S. 13 zu cc, S. 14 zu dd, S. 16\n\n- 5 -\n\n2 IS\n\nzu cc, S. 18 zu ee; vgl. auch S. 23 oben). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte jedoch von der Möglichkeit\ndes § 4 Abs.3 EStG Gebrauch gemacht, also als Gewinn den\nÜberschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben\n\nangesetzt,\n\nDer Schuldspruch wegen der Hinterziehung von Umsatzund Lohnsteuern ist nicht Gegenstand des angefochtenen\nUrteils und seiner Aufhebung. Über die Einzelstrafen, auch\nwegen der Hinterziehung der Umsatz- und Lohnsteuern, und die\nGesamtstrafe wird der Tatrichter neu zu entscheiden haben.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, den Schuldspruch\ndahin zu ändern, daß der Angeklagte der versuchten Einkommensteuerhinterziehung in einem Falle schuldig ist, und die\nwegen versuchter Einkommensteuerhinterziehung verhängten\nkinzelstrafen sowie die Gesamtstrafe aufzuheben.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-30/5-str-394-80","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-30/5-str-394-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.163496+00:00"}}