{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-09-23_5_StR_553_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-09-23","aktenzeichen":"5 StR 553/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"SER\nStR 80 SS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Manfred R ii aus wewmmp (Eab),\ndort geboren am EP 1937,\n\nwegen fortgesetzter Vergewaltigung u.a.\n\n. Fr\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 23.September 1980 gemäß\n§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aurich vom 11.Juli 1980\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird, auch zur Entscheidung über\ndie Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil\nnach § 349 Abs.4 StPO durch Beschluß aufzuheben, folgendermaßen begründet:\n\n\"Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil\ndie Sachrüge durchgreift.\n\nDas Landgericht verurteilt den Angeklagten wegen\nfortgesetzten Verstoßes gegen §§ 173,174,177 StGB\nin.zwei Fällen, weil er sich in der Zeit von\nOktober 1977 bis Oktober 1979 'in einer nicht mehr\nfeststellbaren Vielzahl von Fällen! an seinen\nTöchtern Theodore und Manuela vergangen hat. Das\nwird auch nach den Einzelfeststellungen nicht den\nAnforderungen der Rechtsprechung gerecht, nach\ndenen sich aus dem Urteil der Mindestschuldumfang,\ndie Mindestzahl der einzelnen Teilakte einer fortgesetzten Handlung ergeben müssen (BGH in GA 1959,\n371,372; 1965,182,183). Dabei mag dahinstehen, ob\nsich dem Urteil noch entnehmen läßt, wie oft sich\nder Angeklagte an beiden Kindern insgesamt mindestens\nvergangen hat. Offenbleibt jedenfalls die Mindestzahl der Taten jeweils an dem einen und dem anderen\nKind; 'je nach Laune suchte sich der Angeklagte\n\n-3 - IFS\n\nfür seine Taten! entweder die eine oder: die andere\nTochter aus. Da auch bei Bildung einer Gesamtstrafe\ndie ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen ihre\nselbständige Bedeutung haben, läßt sich deshalb\nnicht nachprüfen, von welchem Schuldumfang der Tatrichter jeweils ausgegangen ist\",\n\nDer Senat tritt dem bei.\n\nWenn Theodore in der neuen Hauptverhandlung wiederum\ndas Zeugnis verweigert (§ 52 Abs.1 Nr.3 StPO), darf die\nSachverständige Il über die von ihr außerhalb\nder Hauptverhandlung durch Befragen des Kindes erforschten\nTatsachen, von denen das Gericht noch nicht anderweitig\nüberzeugt ist, weder als Zeugin noch als Sachverständige\nvernommen werden (BGHSt 18,107,109; BGH Urteil vom\n29.Juni 1976 - 1 StR 263/76 -).\n\nEin privatärztliches Attest über die Unversehrtheit\ndes Hymens darf im Strafverfahren wegen eines Sittlichkeitsverhaltens nicht nach § 256 StPO verlesen werden (BGHSt 4,\n155; BGH NJW 1980,651 = MDR 1980,159).\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-23/5-str-553-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-23/5-str-553-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.079708+00:00"}}