{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-09-23_5_StR_188_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-09-23","aktenzeichen":"5 StR 188/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 188/80 FL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Peter M m aus HB,\ndort geboren am EEE 19.0,\n\n2. Norbert K umEmEp aus Hi,\ngeboren am ER 1944 in Bad OElD,\n\n3. Friedrich Wolfgang H i EB aus Heu.\ngeboren am EEE 1946 in zB,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n-2-\n\nIS!\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23.September 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nRebitzki\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten ME,\n\nRechtsanwalt uiiiiuuuiäB\nals Verteidiger des Angeklagten Ki,\n\nRechtsanwalt EEE und\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Hi,\n\nJustizangestellte u\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Mg\nwird das Urteil des Landgerichts Hamburg\nvom 6. Juli 1979 mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten\n\n“ Betruges zum Nachteil des Staates verurteilt worden ist (Nr. V 3 der Urteilsgründe),\n\n2. soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung durch Verschweigen von\n\nII.\n\nIII,\n\nAT\n\nInlandsumsätzen verurteilt worden ist\n(Nr. V 4 der Urteilsgründe),\n\n3. in sämtlichen Strafaussprüchen gegen den\nAngeklagten.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nMEER wird verworfen. Der Urteilsspruch\n\nwird dahin ergänzt, daß der Angeklagte von\ndem Vorwurf der Hinterziehung von Branntwein-Monopolausgleich auf Kosten der Landeskasse\nfreigesprochen worden ist.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Ki\nund Hi wird das Urteil, soweit es sie\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts, auch zur\nEntscheidung über die Kosten der Revisionen,\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-uL-GL\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Ma, KW und\nHi wesen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges zu\nLasten von Herstellern pharmazeutischer Produkte und Me\naußerdem wegen eines weiteren Betruges zum Nachteil des\nFiskus und wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu\nFreiheitsstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten\n\nME hat zum Teil, die der Angeklagten Ks und Hi\nhaben in vollem Umfang Erfolg.\n\nI. Revision Mg\n\n1. Die auf die Sachrüge erfolgte umfassende Prüfung des\nUrteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt, soweit der Angeklagte MER wegen Betruges zum Nachteil der Hersteller\nvon Arzneimitteln verurteilt worden ist. In ihren umfangreichen Ausführungen hat die Strafkammer dazu festgestellt,\ndaß der Angeklagte - zusammen mit Ki und ii - vei\nAnbahnung der jeweiligen Kaufgeschäfte die Vertreter der\nVerkäufer darüber getäuscht hat, daß die Ware entgegen den\nabgegebenen Erklärungen in Wahrheit nicht aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlins ausgeführt,\nsondern im Inland abgesetzt werden sollte. Auf Grund dieser\nTäuschung wurden die Arzneimittel zu dem etwa um 50 % günstigeren Preis für Auslandsgeschäfte gekauft und dann bei\nGroßhändlern im Inland abgesetzt, wobei ein rund 20 % unter\ndem gewöhnlichen Fabrikabgabepreis für das Inland liegender\nErlös erzielt wurde.\n\nDen dadurch verursachten Schaden hat die Strafkammer\nzutreffend nicht in der Differenz zwischen dem zu erzielenden\nInlandspreis und dem Auslandspreis gesehen, Das wäre nur\nmöglich gewesen, wenn die von dem Beschwerdeführer erworbenen\nProdukte jederzeit für den höheren Preis hätten verkauft\nwerden können. So lag es hier nach den Feststellungen nicht;\ndie dem Beschwerdeführer überlassenen Mengen waren angesichts\nder Begrenztheit des Marktes nicht zusätzlich zum Inlandspreis\nunterzubringen. Die Strafkammer sieht den Schaden vielmehr\n\n-5-\n\nIS\n\nzu Recht in der Gefährdung einer konkreten Erwartung. Das\nberuht auf der Feststellung, daß der Markt für Arzneimittel\nauf kürzere Zeit gesehen starr ist, das heißt ein nahezu\nkonstanter Bedarf für ein bestimmtes Produkt besteht. Diese\nMarktverhältnisse begründeten für die Hersteller, die den\nInlandsbedarf insoweit durch ihre Lieferungen allein deckten,\neine konkrete Absatz- und Gewinnerwartung. Die Strafkamner\ngelangt auf Grund der festgestellten Marktlage zu dem\nErgebnis, daß die Hersteller pharmazeutischer Spezialitäten\neine tatsächliche Anwartschaft im Sinne einer aus bestimmten\nLebensverhältnissen abzuleitenden Wahrscheinlichkeit eines\nkünftigen Vermögenszuwachses besaßen, eine Erwerbsaussicht,\ndie so weit konkretisiert war, daß ihr der Verkehr schon\ndamals wirtschaftlichen Wert beimaß. Eine solche Erwartung\nist Vermögen im Sinne des Betrugstatbestandes (RGSt 71,333;\nBGHSt 17,147; Lackner in LK, 10.Auflage 1979, § 263 StGB\nRdn. 134,135, mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).\nUnter diesen Umständen kommt es auf die Frage, ob das\nVerhalten der Arzneimittelhersteller unter kartellrechtlichen\nGesichtspunkten mißbilligt werden könnte, nicht an.\n\nDas Vermögen der Arzneimittelhersteller wurde bereits\ndadurch geschädigt, daß sie Ware dem Beschwerdeführer zur\nVerfügung stellten. Dieser konnte sie ohne weiteres verkaufen\nund so den Absatz der Hersteller mindern. Damit hat der\nAngeklagte seinen Vermögensvorteil unmittelbar aus den\nLieferungen der Hersteller erlangt.\n\n2. Soweit die Strafkammer den Angeklagten MB nach\nden getroffenen Feststellungen einer gemeinschaftlichen\nfortgesetzten gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung durch Verkürzung von Einfuhrumsatzsteuer mit Hilfe unrichtiger Rückwarenerklärungen für schuldig befunden hat, hat die Sachprüfung ebenfalls keine Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben (Nr. V 1 der Urteilsgründe). Entsprechendes\ngilt für die Steuerhinterziehung durch Verwendung einer\nunrichtig zu niedrig ausgestellten Rechnung (Nr. V 2). Die\nRevision ist insoweit offensichtlich unbegründet,\n\n-6 -\n\n-6- Tl\n\n5. Dagegen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit\nder Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges zu Lasten des\nFiskus verurteilt worden ist (Nr. V 3 der Urteilsgründe).\nHier ist § 392 RAbgO in der Fassung des EGStGB anzuwenden,\nweil die Täuschungen gegenüber den Finanzämtern an Steuervorgänge geknüpft sind. Die Vorschriften der §§ 392 £ff RAbgO\n- jetzt §§ 370 £f AO - bilden Sonderstraftatbestände, die\ngemäß dem mit ihrer Einrichtung verfolgten gesetzgeberischen\nZweck den allgemeinen Betrugstatbestand verdrängen (BGH in\nMDR 1975,947).\n\n4, Soweit der Angeklagte Meene wegen Steuerhinterziehung\ndurch Verschweigen von Inlandsumsätzen der Firmen VWiEEB\nTransporte und PO : si verurteilt worden ist,\nwar das Urteil ebenfalls aufzuheben (Nr. V 4 der Urteilsgründe). Die Gründe lassen nicht erkennen, inwieweit das\nVerhalten des Angeklagten gegenüber den unter Nr. V 3 festgestellten Handlungen selbständige Bedeutung hat. Gegenstand\nder verschwiegenen Inlandsumsätze waren jedenfalls teilweise\ndieselben Produkte, die nach den Feststellungen zu Nr. 3\nzu Unrecht als Exportgüter deklariert worden waren. Die\nGeltendmachung von Vorsteuerzahlungen wegen Exports der Güter\nund die Unterlassung von Anmeldungen von Inlandsumsätzen zur\nUmsatzsteuer hängen zusammen und bedingen einander. Sie waren\nGegenstand fortlaufend unrichtig abgegebener Anmeldungen und\nErklärungen, die möglicherweise nur eine Tat darstellen.\n\n5. Die Strafaussprüche gegen den Angeklagten MB waren\nsämtlich aufzuheben, da nicht auszuschließen ist, daß sie\ndurch die rechtlich fehlerhaften Verurteilungen zu Nr. V3\nund 4 der Urteilsgründe sämtlich beeinflußt sind.\n\nII. Revisionen Küp und 11:\n\nDie Revisionen der Angeklagten KR und Hi rügen\nunter anderem zum Verfahren, daß die Beteiligten Ha und\nCHR = 15 Beschuldigte gehört und nicht als Zeugen\nvernommen worden sind. Diese Rügen sind begründet; sie führen\n\n- 7-\n\nIF!\n\nzur Aufhebung des Urteils, soweit es die Angeklagten Kg\nund HiEEM petriftt.\n\nCE und Haß waren als Verantwortliche auf\n\nder Abnehmerseite zusammen mit den Beschwerdeführern in\ndiesem Verfahren angeklagt worden. Das Verfahren gegen sie\nwurde abgetrennt und eröffnet; eine Hauptverhandlung hat\nnoch nicht stattgefunden. Somit waren sie nach der Abtrennung in dem Verfahren gegen die Beschwerdeführer Zeugen\nund hätten als solche vernommen werden müssen (BGHSt 10,8;\nNJW 1964,1034; JR 1969,148; BGH bei Dallinger MDR 1971,897;\nBGH bei Holtz MDR 1977,639; Meyer in Löwe-Rosenberg, 23.\nAuflage 1976, vor § 48 StPO Rdn.17). Der Senat hält an\ndieser Auffassung fest. Die bei Meyer aaO Rdn.19 angeführten\nabweichenden Auffassungen in der Literatur geben keinen\nAnlaß, von der gefestigten Rechtsprechung abzugehen,.\n\nAuf dem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Es\nist nicht auszuschließen, daß Hal und ED 215\nZeugen umfassendere oder auch andere Aussagen zugunsten der\nBeschwerdeführer gemacht hätten.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-23/5-str-188-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-23/5-str-188-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.042228+00:00"}}