{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-09-15_5_StR_497_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-09-15","aktenzeichen":"5 StR 497/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 497/80\n\n1.\n\n2.\n\nII\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kfz.-Mechaniker Erne_ M EEE»\nLEER,\n\naus HE bei\ngeboren am EEE 1944 in BEP DEE (Jugoslawien),\n\nden Umschüler Siegfried A EB aus Suuuuuuuin,\ngeboren am ER 1948 in Anm,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nden Kfz.-Mechaniker Hans-Jochen W EB\naus\n\nNEEEEEREND\ngeboren am EEE 1941 in BB,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nÄ 11\n\nLa\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund zu I 2, II auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n15.September 1980 einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Mu\nund WER wird das Urteil des Landgerichts\nHildesheim vom 29.Februar 1980 gemäß § 349\nAbs.4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nII.\n\nIII.\n\n1)\n\n2)\n\n1.\n\nsoweit es den Angeklagten MB betrifft\nim Strafausspruch;\n\nsoweit es den Angeklagten WER betrifft\n\na) im Schuldspruch im Fall II 2 der\nUrteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die beiden Einzelstrafen\nin diesen Urteilsfall und über die\nGesamtstrafe.\n\nDie weitergehenden Revisionen dieser\nAngeklagten und die Revision des Angeklagten\nArlt werden gemäß § 349 Abs.2 StPO als\noffensichtlich unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer ABB trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel der Angeklagten Mi\nund WE, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nGründe\n\n1. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten Mu\nkann keinen Bestand haben.\n\n9 W770\n\nDie Strafkammer hat zu Lasten des Angeklagten\nberücksichtigt, daß er keine Einsicht und keine Reue\ngezeigt habe (UA S.55). Gegen diese Urteilswendung bestehen\nBedenken. Der Angeklagte hatte bestritten, das Kraftfahrzeug\nin Kenntnis davon erworben zu haben, daß es gestohlen worden\nwar. Von ihm konnten daher Bekundungen von Reue nicht erwartet werden. Daß etwa die Strafkammer, wie der Generalbundesanwalt meint, von Seiten des Angeklagten lediglich\nZeichen des Bedauerns über seine Verwicklung in den Diebstahlsfall vermißt, tritt nicht hinreichend deutlich hervor.\nEs bleibt deshalb eine rechtsfehlerhafte Strafzumessung zu\nbesorgen.\n\n2. Auch der Urteilsspruch gegen den Angeklagten WB\nverfällt der Teilaufhebung.\n\nZu seinem hierauf abzielenden Antrag hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit sich der\nBeschwerdeführer gegen die Verurteilung im Fall 2\nwendet.\n\nDie Aufklärungsrüge, die sich gegen die Feststellung\nrichtet, der sichergestellte Pkw sei der dem Zeugen\nGEB gestonlene Pkw, greift durch. Die Frage, ob\n\ndas entwendete Fahrzeug mit einem Stahlschiebedach\nausgerüstet war (UA S.12), durfte nicht offen bleiben.\nDie Annahme der Strafkammer, ein Schiebedach habe vor\nVerkauf beseitigt werden können, ist - weil eine\n\nsolche Maßnahme die gesamte Rohkarosserie betrifft -\nmit der Feststellung, der Käufer habe verschiedene\n\nvon dem Zeugen GEM angegebene Beschädigungen bemerkt\n(UA S.11), nicht ohne weiteres vereinbar und läßt\nunberücksichtigt, daß ein solcher Umbau die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens in Frage zog. Deshalb\n\nhätte auf dem von der Revision zu A I 2 der Rechtfertigungsschrift aufgezeigten Weg festgestellt werden\nmüssen, wie der gestohlene Wagen ausgerüstet war.\n\nAA\nWeil danach nicht fehlerfrei festgestellt ist, woher\nder umfrisiert verkaufte Wagen stammte, und deshalb\nauch nicht ausgeschlossen ist, daß der veräußerte\nWagen von seinem Eigentümer - z.B. zwecks Durchführung eines Versicherungsbetruges - abgegeben\nworden war, muß der Schuldspruch wegen Diebstahls\noder Hehlerei im Fall 2 aufgehoben werden.\n\nDer Mangel nötigt auch zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit\nBetrug, begangen durch Verkauf des umfrisierten\nWagens. Die Verurteilung wegen Betruges ist allein\ndarauf gestützt worden, daß der Beschwerdeführer\nEigentum nicht verschaffen konnte (UA S.15), setzt\nalso die fehlerhaft festgestellte Entwendung voraus.\nInwieweit unabhängig davon bereits der Verkauf\n\neines Wagens, der mehr als 1 Jahr älter als angegeben\nund mit dem Makel der gefälschten Fahrgestell-Nummer\nbehaftet war, hier den Tatbestand des Betruges\nerfüllte, bedarf tatrichterlicher Würdigung.\n\nMit der Aufhebung des Schuldspruchs in dem bezeichneten Umfang entfallen der Ausspruch über die\nGesamtstrafe und die festgesetzten beiden Einzelstrafen zum Fall 2.\n\nDa die Strafe aus dem Urteil vom 3.10.1977\nnoch nicht erledigt ist (UA S.56), wird bei\nerneuter Verurteilung im Fall 2 zu prüfen\nsein, ob insoweit die Voraussetzungen des\n\n§ 55 StGB gegeben sind.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nBig\n\n3. Die Schriftsätze des Verteidigers des Angeklagten\nMEER vom 11.August und 1.September 1980 sowie des\nVerteidigers des Angeklagten WR vom 29.August 1980\nhaben bei der Entscheidung vorgelegen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-15/5-str-497-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-15/5-str-497-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.854502+00:00"}}