{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-09-15_5_StR_391_80_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-09-15","aktenzeichen":"5 StR 391/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 391/80 EI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter P ED zus Ham,\ngeboren am EEE 1940 in KA,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\nu.2.\n\n-2-\nDEI\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\n\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 15.September 1980\ngemäß § 349 Abs.1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom\n12.0Oktober 1979 wird als unzulässig\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nGründe.\n\nMit seinem Schreiben vom 16.Oktober 1979 (B1.135 d.A.)\nhat der damalige Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Dr .HeiiB\nwirksam auf das Rechtsmittel der Revision verzichtet.\n\nEr war dazu vom Angeklagten ausdrücklich ermächtigt worden.\nDas ist durch die anwaltliche Versicherung des Rechtsanwalts\nDr Hai von 22.Juli 1980 (B1.233 d.A.) bewiesen. Danach\nhat der Angeklagte seinem Pflichtverteidiger nach der Hauptverhandlung erklärt, daß er das Urteil annehmen wolle. Dementsprechend heißt es in dem erwähnten Schreiben des Pflichtverteidigers vom 16.Oktober 1979, der Angeklagte habe sich\ndie Sache überlegt und lasse mitteilen, daß er das Urteil\nannehme und auf Rechtsmittel verzichte. Daß der Angeklagte\nihm ausdrücklich erklärt habe, auf Rechtsmittel solle verzichtet werden, hat der Pflichtverteidiger auch in seinem\nSchreiben vom 19.Oktober 1979 erklärt (B1.138 d.A.). Die\nMitteilungen des Angeklagten vom 17.0ktober 1979, daß er sich\nam Verhandlungstage nicht zur Frage der Rechtsmittel geäußert\nund danach den Pflichtverteidiger nicht mehr gesehen und gesprochen habe (B1.136,155 d.A.), vermögen die mit näheren\ntatsächlichen Angaben versehene Darstellung des Rechtsanwalts\nDr .HaEBB vom 22.Juli 1980 nicht zu entkräften. Der\n\n-3-\nSF\n\nSachverhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß der\nAngeklagte bei der Ermächtigung zum Rechtsmittelverzicht\nwegen seines psychischen Zustandes oder aus anderen\nGründen außerstande war, die Tragweite seiner Erklärung\nzu verstehen. |\n\nDer Angeklagte hat die Ermächtigung zum Rechtsmittelverzicht nicht rechtzeitig widerrufen. Die Verzichtserklärung des Pflichtverteidigers ist am 17.0Oktober 1979\nzwischen 9.oo und 10.00 Uhr morgens bei der Annahmestelle\ndes Gerichts eingegangen (B1.135 d.A.). Zu diesem Zeitpunkt war das Schreiben des Angeklagten vom 17.0Oktober 1979,\nmit dem er Einwendungen gegen den Rechtsmittelverzicht\nerhob (B1.136 d.A.), weder dem Pflichtverteidiger noch\ndem Landgericht zugegangen: Der Angeklagte hat dieses\nSchreiben, wie sich aus seinem Inhalt ergibt, erst\nverfaßt, nachdem er eine Kopie der Verzichtserklärung\nerhalten hatte; das Schreiben des Angeklagten ist bei der\nAnnahmestelle des Gerichts ebenso wie die Revisionseinlegung des neuen Wahlverteidigers erst am\n18.0Oktober 1979 eingegangen (B1.136,152 d.A.).\n\nDer Rechtsmittelverzicht ist hiernach wirksam. Er\nkann nicht widerrufen oder angefochten werden. Da der\n\nAG\n\nAngeklagte keine Frist versäumt hat, kommt auch eine\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in\nBetracht.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-15/5-str-391-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-15/5-str-391-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.820806+00:00"}}