{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-09-09_5_StR_441_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-09-09","aktenzeichen":"5 StR 441/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 441/80\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Musiker Detlev KÜEEM aus bu,\ngeboren am EEE 1952 in CHEMEEEEREEEE ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n-2- _FÜF\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 9.September 1980\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 20.März 1980\ngemäß § 349 Abs.4 StPO im Ausspruch über die\nRechtsfolgen mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird gemäß\n8 349 Abs.2 StPO als offensichtlich\n\nunbegründet verworfen.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat zu seinem Antrag auf\nAufhebung des Rechtsfolgenausspruchs ausgeführt:\n\n\"Insoweit zutreffend beanstandet die Revision die\nAnwendung der Nr.1 des § 250 Abs.1 StGB. Deren Anwendung\nsetzt voraus, daß die zur Tat eingesetzte Waffe als\nSchußwaffe gebrauchsbereit war (Dreher/Tröndle, StGB,\n39.Aufl., § 244 Rdnr.4 m.weit.Nachw.). Das ist nicht\nfestgestellt; solche Feststellungen sind auch nicht\nzu erwarten, so daß die Annahme tateinheitlich schweren\nRaubes auf die Nr.2 des § 250 Abs.1 StGB gestützt werden\nkann (BGH bei Holtz in MDR 1979,281). § 265 Abs.1 StPO\nsteht dem nicht entgegen; es ist ausgeschlossen, daß sich\nder Beschwerdeführer nach einem rechtlichen Hinweis insoweit anders und wirksamer hätte verteidigen können.\n\nar AMP\n\nDaß dieser Rechtsfehler den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat, läßt sich hier nicht\nmit der erforderlichen Sicherheit ausschließen. Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es die aus der Verwendung einer Schußwaffe folgende Gefährlichkeit der Tat\nberücksichtigt (UA S.13), lassen besorgen, daß es dabei\nauf die Gefährlichkeit des Einsatzes gerade einer schußbereiten Waffe abhebt; das trifft indessen nach den Feststellungen nicht zu.\n\nÜber die Strafe muß mithin der Tatrichter erneut\nbefinden.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nHerrmann Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-09/5-str-441-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-09/5-str-441-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.690005+00:00"}}