{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-09-09_5_StR_407_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-09-09","aktenzeichen":"5 StR 407/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 407/80\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Heime N GEmEEEEEEEEEp\n\naus Meauunp - He,\ndort geboren an W.B 1937,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nATS\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9.September 1980 an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nRebitzki\n\nDr.Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück\nvom 9.Januar 1980 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die durch\n\ndas Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nES\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf\ndes versuchten und vollendeten Mordes freigesprochen.\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Revision das\nVerfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das ‚\nRechtsmittel, das von dem Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme\nzu der Revision der Staatsanwaltschaft ausgeführt:\n\n\"Die Begründung des Beschlusses, mit dem die Anhörung eines weiteren Sachverständigen nach Untersuchung\ndes Angeklagten in einem Spezialkrankenhaus abgelehnt worden\nist, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Entscheidung über\ndie Sachkunde eines Gutachters hat der Tatrichter nach\npflichtgemäßem Ermessen zu treffen; dasselbe gilt für die\nEntscheidung der Frage, ob einem neuen Sachverständigen\nüberlegene Forschungsmittel zur Verfügung stehen (BGH GA\n1962,371). Ein Mißbrauch dieses Ermessens liegt nicht vor.\nDie Möglichkeit einer mehrwöchigen Beobachtung in einer\npsychiatrischen Spezialklinik ist für sich allein kein\nüberlegenes Forschungsmittel (BGHSt 8,76,77). Daß eine\nsolche Klinik für die Beurteilung des vorliegenden Falles\nkonkrete Forschungsmittel besitzt, die den Forschungsmitteln\nder gehörten Sachverständigen überlegen sind, ist nicht\nvorgetragen worden und bei der gegebenen Sachlage auch\nsonst nicht erkennbar. Die gehörten Sachverständigen hatten\nihre Gutachten auf umfassende medizinische Untersuchungen\ngestützt (UA S.24, B1.209 ff Bd.II d.A.). Daß sie dennoch\ndie genauen Ursachen der Hirnstörung und damit auch ihre\nAuswirkungen im einzelnen und den Zeitpunkt ihres Eintritts\n\n-UL-\n\n-bL- -I/s“\n\nnicht positiv bestimmen konnten, beruhte darauf, daß die\nfachneurologischen Untersuchungen zu spät eingeleitet worden\nwaren, ein fachneurologischer Erstbefund, bezogen unnmittelbar auf das Einsetzen der Ausfallerscheinungen, fehlte.\n\nDas Gericht konnte deshalb davon ausgehen, daß eine Beobachtung in einer Spezialklinik keine weitere Klärung\nerbringen würde. Damit erweist sich auch die Aufklärungsrüge\nals unbegründet.\n\nAuch die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt\nkeinen Rechtsfehler auf\".\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei.\n\nHerrmann Fuhrmann Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-09/5-str-407-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-09/5-str-407-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.659444+00:00"}}