{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-09-02_5_StR_453_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-09-02","aktenzeichen":"5 StR 453/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 453/80\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Koch RR K ED aus zei,\ngeboren an BEER 1955 in Bemp/L AiiiEEm,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Geschäftsführer Pemp Rr eiiEEEEE\n\naus Dei»,\ngeboren am @.MP 1948 in TEE (USA),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. den Lagerverwalter NEED H EEE\naus Dei,\ndort geboren am DW 1946,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n4. den Fernmeldenonteur JEED 2 EEE\n\naus Dei,\ndort geboren am WW. 19435,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2.September 1980\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten Rei kb\nauf Entscheidung des Revisionsgerichts\nwird als unzulässig verworfen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten REED\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin\nvom 9.Januar 1980 aufgehoben, soweit gegen\ndiesen Angeklagten auf Verfall von 600,-- DM\nerkannt worden ist.\n\nDieser Rechtsfolgenausspruch entfällt.\n\n3. Der Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Heroins wird dahin ergänzt, daß\n87,9 Gramm Heroin eingezogen werden.\n\n4, Die weitergehende Revision des Angeklagten\nREED sowie die Revisionen der Ange-\n\nklagten HE und Bi gegen das angeführte Urteil werden als offensichtlich unbe-\n\ngründet verworfen.\n\n5. Die Beschwerdeführer Reim, mm\nund BB haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\n3r „Fl\nGründe\n\n1. Der Antrag des Angeklagten KB auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts ist verspätet und deshalb unzulässig.\nDer seine Revision als unzulässig verwerfende Beschluß des\nLandgerichts Berlin vom 15.April 1980 ist dem Angeklagten\nam 21.April 1980 zugestellt und ihm nach seinem eigenen\nVorbringen am 22.April 1980 bekannt gemacht worden. Einen\nAntrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts hat er mit\neinem erst am 5.Mai 1980 bei Gericht eingegangenen Schreiben\ngestellt. Er hat deshalb die Wochenfrist des § 346 Abs.2 StPO\nnicht eingehalten.\n\nSein Antrag konnte auch nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nFrist zur Begründung der Revision umgedeutet werden. Der\nAngeklagte hat bisher die Revision nicht in der nach § 345\nAbs.2 StPO erforderlichen Form begründet und daher die versäumte Handlung nicht rechtzeitig nachgeholt (§ 45 Abs.2\nSatz 2 StPO). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wäre deshalb\nunzulässig.\n\n2. Der Ausspruch über die Verfallerklärung von\n600,-- DM bei dem Angeklagten RW kann nicht\nbestehen bleiben. Nach den Feststellungen hatte dieser\nAngeklagte 600,-- DM von dem Zeugen PB erhalten, um\ndie ihm entstandenen Unkosten zu decken, welche bei der\nVersendung einer Heroinprobe nach See FB entstanden\nwaren (UA S.13/14). Das Landgericht hat darin einen Vermögensvorteil gesehen, der dem Verfall nach § 75 StGB\nunterliegt und hat deshalb den Verfall eines Wertersatzes\nin gleicher Höhe angeordnet, weil eine Verfallerklärung\nder erhaltenen 600,-- DM nicht mehr möglich war (UA s.31).\n\n-L-\n\n-u- AL!\n\nDas entspricht nicht dem Gesetz. Die Strafkammer\n\nhat den Begriff des Vermögensvorteils i.S. des\n\n§ 73 StGB verkannt. Darunter fällt nicht jeder Geldbetrag, den der Angeklagte durch eine rechtswidrige Tat\nerlangt, sondern nur der reine Gewinn der Tat; die durch\ndie Tat enstandenen Unkosten zählen nicht dazu (BGHSt 28,\n369). Da die an den Angeklagten gezahlten 600,-- DM nur\nseine Unkosten ersetzen sollten, ist ihm kein Vermögensvorteil erwachsen. Eine Verfallerklärung (§ 73 StGB) wie\nauch die an ihre Stelle tretende Verfallerklärung des Wertersatzes (§ 73 a StGB) war deshalb unzulässig.\n\nDa andere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind,\nhat der Senat selbst den Wegfall dieses Rechtsfolgenausspruchs angeordnet.\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten\nREED vom 26.August 1980 hat dem Senat vorgelegen.\nSein Vorbringen ist offensichtlich unbegründet. Insbesondere weisen die Urteilsfeststellungen aus, daß der\nAngeklagte ein vollendetes Handeltreiben begangen hat\n(vgl. Urteil des Senats vom 15.April 1980 - 5 StR 135/80 -).\n\n3. Das Landgericht kennzeichnet bei dem Ausspruch\nüber die Einziehung den Gegenstand der Einziehung nur\nmit den Worten:\"Das bei diesem sichergestellte Heroin\".\nDas reicht nicht aus, um bei allen Beteiligten und der\nVollstreckungsbehörde Unklarheiten über den Umfang der\nEinziehung zu vermeiden (BGHSt 8,202,211,212). Bei der\nEinziehung eines Betäubungsmittels gehört dazu die Angabe der einzuziehenden Menge (BGH Beschluß v.7.Sept.1978\n- 4 StR 434/78 -; Urteil v. 15.April 1980 - 5 StR 135/80 -\n\n-5-\n\nPLCE\n-5_-\n\nzur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Der Senat\nhat den Einziehungsausspruch deshalb ergänzt.\n\n4. Bei dem geringen Teilerfolg der Revision des\nAngeklagten REM ist es nicht unbillig, wenn\nauch dieser Angeklagte die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen in\nvollem Umfang selbst trägt. Die Gebühr richtet sich\nohnehin nach dem rechtskräftigen Rechtsfolgenausspruch\n(§ 40 Abs.1 GKG).\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-02/5-str-453-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-02/5-str-453-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.622660+00:00"}}