{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-09-02_5_StR_393_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-09-02","aktenzeichen":"5 StR 393/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 393/80\n\nAKS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gießer Sp M EEE ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an ei 19.5 in see GE,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\n-2- AL/A\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2.September 1980, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin Lee Mei»\nwird das Urteil des Schwurgerichts in Dei»\nvom 29.Januar 1980 im Schuldspruch dahin\nergänzt, daß der Angeklagte auch der Bedrohung\n(§ 241 StGB) schuldig ist, die mit der\ngefährlichen Körperverletzung tateinheitlich\nzusammentrifft (§ 52 StGB).\n\nDie weitergehende Revision der Nebenklägerin\nwird verworfen.\n\nDie Nebenklägerin trägt die Kosten ihres\nRechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen\nAuslagen des Angeklagten.\n\n- Von Rechts wegen - - 3 -\n\n-3- LA\n\nGründe\n\nDie Nebenklägerin kann zwar mit der Revision nicht\ngeltend machen, daß der Angeklagte nicht wegen gefährlicher\nKörperverletzung, sondern wegen versuchten Totschlages\nhätte verurteilt werden müssen; der Totschlag gehört nicht\nzu den Straftaten, die nach § 395 Abs.1 i.V. mit § 374 StPO\nder Nebenklage zugänglich sind (BGH Beschluß vom 18.Mai 1976\n- 5 StR 267/76 -; Löwe-Rosenberg-Wendisch, StPO, 23.Aufl.,\n§ 401, Rn.20,21). Die Beschwerdeführerin hat jedoch in\nzulässiger Weise die allgemeine, nicht auf die genannte\nFrage beschränkte Sachrüge erhoben (vgl. für einen ähnlichen\nFall BGH NJW 1970,205 = MDR 1970,159).\n\nDie sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils deckt\neinen Rechtsfehler auf, der sich auf ein Nebenklagedelikt\nbezieht: Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die\nNebenklägerin, nachdem er mit beiden Händen an ihren Hals\ngegriffen hatte, mit den Worten \"Jetzt zeige ich es dir!\nJetzt bringe ich dich um!\" zu Boden gestoßen (UA s.7).\n\nDem Zusammenhang der Feststellungen ist zu entnehmen, daß\ndie Beschwerdeführerin diese Drohungen ihres Ehemanns ernst\nnehmen sollte; der Angeklagte hatte ihr schon einige Tage\nvor der Tat erklärt, er werde sie umbringen (UA S.6), und\n\ner hat seine Ehefrau später erneut mit dem Tode bedroht\n\n(UA S.10). Unter diesen Umständen hätte der Tatrichter den\nAngeklagten nicht allein wegen gefährlicher Körperverletzung,\nsondern auch wegen eines damit tateinheitlich zusamnentreffenden Vergehens der Bedrohung (§ 241 StGB) verurteilen\nmüssen. Da ergänzende Feststellungen nicht mehr zu erwarten.\nsind, hat der Senat den Schuldspruch von sich aus geändert.\nAngesichts der Höhe der verhängten Strafe und ihrer die\nBegleitumstände einbeziehenden Begründung (UA S.21 bis 22)\nist auszuschließen, daß der Tatrichter eine andere Strafe\nverhängt hätte, wenn er die Anwendbarkeit des § 241 StGB\nerkannt hätte; verglichen mit der angewandten Strafdrohung\ndes § 223 a StGB ist die Strafdrohung des § 241 StGB niedrig.\n\n-uL-\n\n-u- iS\n\nDer Strafausspruch läßt, ebenso wie der Schuldspruch\nwegen gefährlicher Körperverletzung, auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 8 301, 397, 390 StPO)\nerkennen. Deswegen entscheidet der Senat abschließend.\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs.1 StPO;\ndas Rechtsmittel der Nebenklägerin ist im Ergebnis erfolglos,\nda es bei dem Strafausspruch des angefochtenen Urteils verbleibt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-02/5-str-393-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-02/5-str-393-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.604969+00:00"}}