{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-08-26_5_StR_411_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-08-26","aktenzeichen":"5 StR 411/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 411/80\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCe AB aus Dem,\ngeboren an GEB 1957 in veuimub,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n-2- AR”\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 26. August 1980 nach § 349\nAbs.2,4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bremen vom\n8.Februar 1980 im Ausspruch über die\nGesamtstrafen und die Maßregel aufgehoben,\nDie weitergehende Revision wird als\noffensichtlich unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\n1. Die Gesamtfreiheitsstrafen von fünf und acht Jahren,\naus denen sich eine Strafdauer von insgesamt dreizehn Jahren\nergibt, sind auffallend hoch. Die Urteilsgründe machen die\nHöhe der Strafen nicht verständlich. Insbesondere ergibt die\nsehr knappe Begründung der Gesamtstrafen nicht, daß der\nTatrichter geprüft hat, ob Freiheitsstrafe von insgesamt\ndreizehn Jahren dem Gewicht der abgeurteilten Taten gerecht\nwird. Dazu hätten hier mehrere Umstände Anlaß gegeben: Ein\ngroßer Teil der neu abgeurteilten Betrugstaten sowie derjenigen Taten, die Gegenstand der einbezogenen Strafen waren,\nrichtete sich gegen Geschäftsleute, die ersichtlich mit ihren\nVorleistungen bewußt Risiken eingegangen sind; der angerichtete\noder angestrebte Schaden betrug in zahlreichen Fällen weniger\nals 400 DM (Fälle 7, 26, 27, 30, 31, 33, 34, 38, 39, 40 bis\n42). In den Fällen 1, 3, 11 bis 13, 15, 18, 19 und 32 hat\nder Angeklagte zwar das Vertrauen der geschädigten Frauen in\nerheblichem Maße mißbraucht; es ging ihm jedoch bei den\nBeziehungen zu ihnen nicht \"von Anfang an um finanzielle\nVorteile\" (UA S.29). Die früher abgeurteilten Taten haben\nüberwiegend keine sehr großen Schäden angerichtet.\n\n- 3-\n\n-3- /, -\n\nFür die erneute Gesamtstrafenbildung wird vorsorglich\ndarauf hingewiesen, daß die Einbeziehung der am 12.Februar\n1975 verhängten Geldstrafe in die Gesamtstrafe nicht die\nBildung einer dritten Gesamtstrafe erforderlich machen würde.\nVielmehr sind auch bei Einbeziehung dieser Strafe nur zwei\nGesamtstrafen zu bilden. Für die Zuweisung zu der einen oder\nanderen Gesamtstrafe ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu\ndem erstmals eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden können.\nDas ist bei Einbeziehung der Geldstrafe der 12.Februar 1975.\nDie Einzelstrafen, die mit dem angefochtenen Urteil und den\nsonstigen Urteilen für früher begangene Taten verhängt worden\nsind, gehen in die eine der neu zu bildenden Gesamtstrafen\nein, die übrigen Strafen in die andere.\n\n2. Mit den Gesamtstrafen war auch die Anordnung der\nSicherungsverwahrung aufzuheben. Sie hätte ohnehin keinen\nBestand gehabt, weil die früheren Verurteilungen nicht die\nVoraussetzungen des § 66 Abs.1 Nr.1 StGB erfüllen; darauf hat\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n31.Juli 1980 (S.3) zutreffend hingewiesen.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-26/5-str-411-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-26/5-str-411-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.496102+00:00"}}