{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-08-26_5_StR_404_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-08-26","aktenzeichen":"5 StR 404/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _404/80 PLA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Industriekaufmann Ju K iii\n\naus CE»;\ngeboren am DAEREED 1955 in Tazm/ EEE,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n-2- IL?\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 26. August 1980 nach\n§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aurich vom\n15.April 1980 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung des\nAngeklagten wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das\nBetäubungsmittelgesetz in vier besonders schweren Fällen\nnicht. Der Angeklagte hat von einem Haschisch-Großhändler\nin den Niederlanden Mitte September 1978 2 kg und Anfang\nOktober 1978 2,5 kg Haschisch gekauft. Aus dem ersten Einkauf hatte er im September 1978 einmal 200 Gramm und einige\nZeit später 150 Gramm an den Zeugen HB weiterverkauft.\nAußerdem gab er diesem bei dem zweiten Verkauf 300 Gramm\nHaschisch auf Kredit. Die Annahme des Landgerichts, der\nAngeklagte habe sich damit des Besitzes und der Abgabe von\nBetäubungsmitteln in jeweils zwei Fällen schuldig gemacht,\ntrifft nicht zu. Es übersieht, daß der Besitz und die Abgabe\ndes Haschisch hier nur unselbständige Teilstücke eines unerlaubten Handeltreibens waren, die in dieser umfassenden\nTatform des § 11 Abs.1 Nr.6 a BetmG aufgehen. Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Handeltreiben\njede eigennützige auf Umsatz gerichtete Tätigkeit. Sie umfaßt jede den Umsatz fördernde Handlung und damit auch den\nErwerb, den Besitz und die Abgabe von Betäubungsmitteln,\nwenn diese dem beabsichtigten Umsatz dienen (BGHSt 25,290,\n291; 28,308,309).\n\n- 3 -\n\n2\n\n- 3.\n\nSo war es hier. Der Besitz des Haschisch war jeweils\nnur die Folge des vorherigen Erwerbs der Betäubungsmittel.\nDer zweimalige Verkauf von Teilmengen an den Zeugen HD\nund die Abgabe von 300 Gramm Haschisch auf Kredit waren keine\ngesonderten Handelsgeschäfte, sondern sollten nur der Realisierung des mit dem Einkauf des Haschisch begonnenen Umsatzgeschäftes dienen. Vollendet war das Handeltreiben bereits\nmit dem jeweiligen Einkauf des Haschisch in den Niederlanden.\nDenn dazu reicht jede eigennützige den Umsatz fördernde\nHandlung aus, ohne daß es zur Anbahnung von Geschäften für\nden Absatz des Betäubungsmittels gekommen sein muß (BGH Urt.\nvom 15.April 1980 - 5 StR 135/80 - zur Veröffentlichung in\nBGHSt bestimmt). Die dem ersten Einkauf folgende Abgabe von\nTeilmengen an den Zeugen HEMB waren keine selbständigen\nHandlungen, sondern nur rechtlich unselbständige Teilakte\ndes zuvor durch diesen Einkauf vollendeten Handeltreibens.\nAus demselben Grund geht auch der dem zweiten Einkauf folgende Besitz des Haschisch in der Tatform des Handeltreibens\nauf.\n\nAGE\n-L-\n\nOb die beiden Einkäufe des Haschisch in den Niederlanden\nselbständige Handlungen waren, oder - wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 1.August 1980 annimmt -\ndurch einen Gesamtvorsatz zu einer Fortsetzungstat verbunden\nwaren, kann der Senat den Feststellungen nicht sicher entnehmen. Er hat deshalb das angefochtene Urteil in vollem\nUmfang aufgehoben. Das Landgericht wird diese Frage in der\nneuen Verhandlung anhand der von dem Generalbundesanwalt\nmitgeteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu prüfen\n\nhaben.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-26/5-str-404-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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