{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-08-26_5_StR_376_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-08-26","aktenzeichen":"5 StR 376/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 376/80\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer WED w REEL»\naus Dei».\ngeboren an @. EEE 1941 in cum GE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 26.August 1980\nbeschlossen:\n\nDie Anträge des Angeklagten Weis\n\nauf Entscheidung des Revisionsgerichts nach\n§ 346 Abs.2 StPO sowie auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand wegen der Versäumung\nder Revisionsbegründungsfrist werden zurückgewiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Revision des Angeklagten\nVD zesen das Urteil vom 15.Januar 1980 zutreffend\nnach § 346 Abs.1 StPO als unzulässig verworfen, weil die\nRevision nicht fristgemäß begründet worden ist. Der Antragsteller kann auch nicht wegen der Fristversäumnis in den\nvorigen Stand eingesetzt werden. Er hat nicht glaubhaft\ngemacht, daß er ohne sein Verschulden (§ 44 StPO) verhindert war, die Revision rechtzeitig zu begründen. Insbesondere ergibt sein Vorbringen nicht, daß die Frist zur\nBegründung der Revision durch Verschulden des Verteidigers\nversäumt worden ist. Der Antragsteller hatte die Revision\nselbst eingelegt (Bd.II Bl.126 d.A.). Er macht nicht geltend,\ndaß er seinen Verteidiger davon unterrichtet und ihn aufgefordert habe, die Revision zu begründen. Das Urteil ist\nzwar dem Verteidiger zugestellt worden (Bd.II Bl.128 a d.A.).\nDas Gericht hat jedoch den Antragsteller gleichzeitig von\ndieser Zustellung unterrichtet und ihm eine Urteilsabschrift übersandt (Bd.II B1.128 d.A.). Der Antragsteller\nhätte daraufhin seinen Verteidiger zur Revisionsbegründung\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nauffordern oder die Revision selbst zu Protokoll\n\nder Geschäftsstelle begründen müssen. Besondere Umstände, die die Annahme des Antragstellers rechtfertigen\nkonnten, der Verteidiger werde die vom Antragsteller eingelegte Revision ohne besondere Aufforderung begründen,\nsind nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht erkennbar.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-26/5-str-376-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-26/5-str-376-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.457555+00:00"}}