{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-07-15_5_StR_387_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-07-15","aktenzeichen":"5 StR 387/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 387/80\n(alt: 5 StR 739/79) ATI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer, z.Zt. Stapelfahrer,\nU v EEE aus Du - og\ngeboren am Gm 1942 in sup,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\n- 2.\nBa,\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 15.Juli 1980\ngemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Verden vom 5.März 1980\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts\nLüneburg, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht zu den für die Strafzumessung bedeutsamen\n'persönlichen Verhältnissen des Angeklagten! keine eigenen\nFeststellungen getroffen hat, sondern rechtsfehlerhaft\ndavon ausgegangen ist, sie seien mit der Rechtskraft des\nSchuldspruchs ebenfalls 'rechtskräftig'geworden, und es\nauch insoweit auf die Feststellungen des vorangegangenen\nUrteils \"Bezug genommen' hat (UA S.2). Damit vernachlässigt\ndas Landgericht die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof\nin letzter Zeit erneut, und zwar auch durch veröffentlichte\nEntscheidungen wiederholt herausgestellt hat (BGHSt 24,\n274,275; BGH in NJW 1977,1247 = MDR 1977,510; BGH bei Holtz\nin MDR 1978,460). Danach sind, wenn -wie hier- das Revisionsgericht den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben hat, auch die zu den persönlichen\nVerhältnissen aufgehoben. Solche Feststellungen müssen erneut\ngetroffen und selbst dann in den Urteilsgründen - ohne Bezug -\n\n- 3 —-\n\n-3- rd\n\nnahme - mitgeteilt werden, wenn sie denen aus dem früheren\nUrteil entsprechen. Dem wird das angefochtene Urteil nicht\ngerecht; eigene Feststellungen hat das Landgericht lediglich\n'ergänzend', im wesentlichen zu den persönlichen Verhältnissen nach dem vorangegangenen Urteil getroffen (UA S.2/3).\nDas genügt nicht, um dem Revisionsgericht die rechtliche\nNachprüfung des Strafausspruchs zu ermöglichen\",\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-15/5-str-387-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-15/5-str-387-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.605969+00:00"}}