{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-07-15_5_StR_369_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-07-15","aktenzeichen":"5 StR 369/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 369/80\n\n(alt: 5 StR 143/79 +73\n5 StR 722/79)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betonschneider CD x em»\naus Lem 9,\n\ngeboren am Sci 1959 in ze,\n\nwegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nFF\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 15.Juli 1980 nach § 349 Abs.2,4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom\n10.März 1980 im Ausspruch der Gesamtstrafe\nund der Einzelstrafe wegen Förderung sexueller\nHandlungen von Minderjährigen in Tateinheit mit\nFörderung der Prostitution (Fall 1) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nIn dem angefochtenen Urteil ist für den Fall 1 eine\nEinzelstrafe von zwei Jahren festgesetzt worden, obwohl\ndie Einzelstrafe für dieselbe Tat in dem vorangegangenen,\nauf die Revision des Angeklagten aufgehobenen Urteil des\nLandgerichts Hannover vom 10.August 1979 mit einem Jahr\nund acht Monaten bemessen worden war. Insoweit verstößt\ndas angefochtene Urteil gegen § 358 Abs.2 StPO. Mit der\n\nATS\n\nEinzelstrafe im Fall 1 war die Gesamtstrafe aufzuheben.\nDie fehlerfrei begründete Einzelstrafe für den Fall 2\nkann dagegen bestehenbleiben; es ist auszuschließen, daß\ndie Strafbemessung in dem anderen Fall einen Einfluß auf\ndiese Einzelstrafe gehabt hat.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-15/5-str-369-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-15/5-str-369-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.589172+00:00"}}