{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-07-08_5_StR_686_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-07-08","aktenzeichen":"5 StR 686/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"8§ 71, 81 OWiG\n\nHat das Amtsgericht den Betroffenen darauf hinge-\n\nwiesen, daß die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat\n\nals Straftat gewürdigt werden könne, so kann er seinen\n\n. Einspruch gegen diesen Bußgeldbescheid nicht mehr zurücknehmen,","text_plain":"Nachschlagewerk: \"ja\nBGHSt: -3a\n\n8§ 71, 81 OWiG\n\nHat das Amtsgericht den Betroffenen darauf hinge-\n\nwiesen, daß die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat\n\nals Straftat gewürdigt werden könne, so kann er seinen\n\n. Einspruch gegen diesen Bußgeldbescheid nicht mehr zurücknehmen,\n\nBGH, Beschl. v. 8. Juli 1980 - 5 StR 686/79 -\nAG Peine\n- OLG Celle\n\n5_ StR 686/79 3\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Fin w EEE\n\naus Leu NAME\ngeboren am DENE 1957 in Oi,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\n-2- RI\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 8.Juli 1980 beschlossen:\n\nHat das Amtsgericht den Betroffenen darauf\nhingewiesen, daß die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat als Straftat gewürdigt werden\nkönne, so kann er seinen Einspruch gegen diesen\nBußgeldbescheid nicht mehr zurücknehmen.\n\nGründe\n\nDie Verwaltungsbehörde hatte gegen den Angeklagten\nwegen Nichtbeachtens der Vorfahrt gegenüber einem Radfahrer\neine Geldbuße von 145,--DM festgesetzt. Hiergegen legte der\nAngeklagte frist- und formgerecht Einspruch ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte darauf beim Amtsgericht Peine, vom\nBußgeldverfahren in das Strafverfahren überzugehen, und bejahte\ndas besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung der Tat\nals fahrlässige Körperverletzung. Das Amtsgericht wies den\nAngeklagten mit der Ladung zur Hauptverhandlung darauf hin,\ndaß das Verfahren nunmehr unter dem rechtlichen Gesichtspunkt\neiner fahrlässigen Körperverletzung geführt werde. Darauf\nnahm der Angeklagte den Einspruch vor der Hauptverhandlung\nzurück. Das Amtsgericht führte das Verfahren zunächst nicht\nweiter. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft stellte das\nLandgericht Hildesheim mit Beschluß vom 16.März 1979 fest,\ndaß das Strafverfahren durch die Rücknahme des Einspruchs\nnicht erledigt und somit fortzuführen sei. Das Amtsgericht\nsetzte nunmehr einen neuen Termin zur Hauptverhandlung an.\n\nEs verurteilte den Angeklagten am 4.Mai 1979 wegen fahrlässiger\nKörperverletzung zu einer Geldstrafe von sechs Tagessätzen zu\nje 30, --DM.\n\nAP\n\n- 3 -\n\nDer Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und sie mit der Verletzung formellen und materiellen\nRechts begründet. Er macht mit der Verfahrensbeschwerde geltend,\ndas Amtsgericht hätte das Verfahren nicht fortsetzen und ihn\nnicht verurteilen dürfen, weil er den Einspruch wirksam zurückgenommen habe und der Bußgeldbescheid damit rechtskräftig geworden sei. Das Oberlandesgericht Celle hält diese Rüge für begründet und möchte deshalb der Revision stattgeben. Es sieht\nsich daran jedoch durch das Urteil des Bayerischen Obersten\nLandesgerichts vom 23.Januar 1975 - RReg 2 St 1/75 -\n\n(BayObLGSt 1975,4 = MDR 1975,515 = JR 1976,209 mit Anm. Göhler=\nVRS 48,448) gehindert. Das Bayerische Oberste Landesgericht\nvertritt dort die Ansicht, daß die Rücknahme des Einspruchs\ngegen einen Bußgeldbescheid nach dem Übergang in das Strafverfahren nicht mehr zulässig sei und daher die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen einer Straftat in demselben Verfahren\n\nnicht hindern könne.\n\nDas Oberlandesgericht Celle hat deshalb die Sache\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Frage\nvorgelegt:\n\nKann der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid\nnoch wirksam zurückgenommen werden, nachdem\n\ndas Bußgeldverfahren durch Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes gemäß\n\n§ 81 Abs.2 OWiG in ein Strafverfahren übergeleitet\nworden ist?\n\nDie Voraussetzungen des § 121 Abs.2 GVG für die Vorlage\n\nsind gegeben. Das Oberlandesgericht Celle würde sich mit der\nbeabsichtigten Entscheidung sowohl zu dem genannten Urteil\n\nals auch zu dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5.Oktober 1977 - RReg 2 St 303/77 - (BayObLGSt\n1977,161 = Rpfleger 1978,27 = VRS 54,294) in Widerspruch setzen,\n\n-L-\n\n-L- 2\n\nder die angeführte Ansicht bestätigt hat. Daß das Oberlandesgericht Celle über eine Sprungrevision nach § 335 StPO zu entscheiden hat, die in § 121 Abs.2 GVG nicht besonders erwähnt\nist, berührt die Vorlagepflicht nicht (BGHSt 2,63,64,65).\n\nDer Senat schließt sich der Auffassung des Bayerischen\nObersten Landesgerichts an.\n\nNach § 71 OWiG richtet sich das Verfahren nach\nzulässigem Einspruch, soweit das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der\nStrafprozeßordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen\nStrafbefehl gelten, also u.a. nach den §§ 411,412 StPO, Diese\nVerweisung gilt aber nur für das Bußgeldverfahren. Es endet\nmit dem Übergang in das Strafverfahren, der durch den Hinweis\ndes Gerichts auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes bewirkt wird (§ 81 OWiG). Mit diesem Hinweis erhält\nder Betroffene die Stellung eines Angeklagten (§ 81 Abs.2\nSatz 2 OWiG). Dabei ersetzt der Bußgeldbescheid mit der darin\nenthaltenen Beschuldigung, welche die Staatsanwaltschaft durch\nVorlage der Akten an den Richter beim Amtsgericht (§ 69 Abs.1\nSatz 1 OWiG) aufrechterhalten hat, und mit der in dem Hinweis\nbekanntgegebenen abweichenden rechtlichen Würdigung den hier\nfehlenden Eröffnungsbeschluß.\n\nDie Stellung des Angeklagten in diesem Verfahren ist\nnicht zu vergleichen mit der eines Angeklagten, der gegen einen\nStrafbefehl Einspruch eingelegt hat. Der Strafbefehl ergeht\nauf Antrag der Staatsanwaltschaft zwar in einem \"summarischen\nVerfahren\" (BVerfGE 3,248,253), jedoch auf Grund einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Gericht (§§ 407,408 StPO). Er enthält einen strafrechtlichen\nSchuldspruch und setzt eine strafrechtliche Rechtsfolge gegen\nden Beschuldigten fest. Erhebt dieser nicht rechtzeitig Ein-\n\n5_ 03\n\nspruch oder nimmt er den Einspruch zurück, so erlangt der\nStrafbefehl die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils\n(§ 410 StPO). Der Angeklagte kann durch die Rücknahme des\nEinspruchs, die nach den §§ 411 Abs.3,303 StPO bis zur Verkündung des Urteils, nach Beginn der Hauptverhandlung\nallerdings nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig ist, ein ihn schlechter stellendes Urteil (§ 411\nAbs.4 StPO) vermeiden, sich der strafrechtlichen Ahndung der\nTat aber nicht entziehen. Er wird mit der Rücknahme des Einspruchs zum Verurteilten. Dagegen wird der Bußgeldbescheid\nohne gerichtliche Prüfung von der Verwaltungsbehörde erlassen. Er beurteilt die Tat nur unter dem Gesichtspunkt\neiner Ordnungswidrigkeit und setzt lediglich Geldbuße und\ngegebenenfalls die im Ordnungswidrigkeitenrecht vorgesehenen\nNebenfolgen fest. Der Bußgeldbescheid ist kein Straferkenntnis.\nSeine Rechtskraft schließt nur die erneute Verfolgung der\nTat als Ordnungswidrigkeit aus, steht aber ihrer Verfolgung\nals Straftat nicht entgegen (§ 84 OWiG).\n\nWenn das Gericht das Bußgeldverfahren nach zulässigem\nEinspruch in das Strafverfahren überleitet (§ 81 OWiG), gibt\nes damit zu erkennen, daß es sich nicht mit der vom Betroffenen angestrebten Überprüfung des Bußgeldbescheides\nnach Ordnungswidrigkeitenrecht begnügen, sondern die Tat\numfassend auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten würdigen wird. Der Betroffene kann die Überleitung nicht anfechten, Er wird mit dem Hinweis auf die Veränderung des\nrechtlichen Gesichtspunktes zum Angeklagten und muß als\nsolcher sich dem Verfahren stellen. Seine prozessuale Lage\nähnelt der eines Angeklagten, gegen den die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beantragt, der Richter jedoch\nHauptverhandlung anberaumt hat (§ 408 Abs.2 StPO). Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Verfahren nach\nzulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl passen auf dieses\n\n-6 -\n\n-6- 03\n\nVerfahren nicht. Das ist für § 412 StPO offensichtlich,\n\ngilt aber auch für § 411 StPO. Die Strafprozeßordnung läßt\nes auch sonst nicht zu, daß ein Angeklagter durch einseitige\nErklärung aus dem Verfahren ausscheidet,bevor ein Urteil\noder ein ihm gleichstehendes gerichtliches Erkenntnis gegen\nihn ergangen ist.\n\nDiese Auffassung entspricht auch dem mit den §§ 81 ff\nOWiG angestrebten Ziel, die Tat unter den Gesichtspunkten\neiner Straftat und einer Ordnungswidrigkeit in ein und demselben Verfahren zu beurteilen; sie dient zugleich einer\nzügigen Erledigung der Sache. Würde der Angeklagte den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auch nach dem Hinweis auf\ndie Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nach § 81 OWiG\nzurücknehmen können, müßte die Staatsanwaltschaft ein neues\nVerfahren gegen ihn einleiten, dem die Rechtskraft des Bußgeldbescheides nicht entgegenstände (§ 84 OWiG). Der damit\nverbundene Mehraufwand an Zeit und Mühe würde nicht durch\nschutzwürdige Belange des Angeklagten gerechtfertigt. Sein\nInteresse an einer wirksamen Verteidigung ist beim Übergang in das Strafverfahren vor der Hauptverhandlung schon\ndurch die Vorschrift über die Ladungsfrist (§ 217 StPO)\nund bei einer Überleitung in der Hauptverhandlung schon\ndurch die Vorschriften über die Anwesenheitspflicht\n(§ 230 StPO) und über sein Recht, die Unterbrechung der\nHauptverhandlung zu verlangen (§ 81 Abs.2 Satz 3 und 4 OWiG),\nausreichend gewahrt.\n\nDeshalb kann der Betroffene nach dem Hinweis, daß die\nim Bußgeldbescheid bezeichnete Tat als Straftat gewürdigt\nwerden könne, seinen Einspruch gegen diesen Bußgeldbescheid\nnicht mehr zurücknehmen.\n\nDer Senat hatte nicht darüber zu entscheiden, ob und wie\nlange in einem Verfahren, das Ordnungswidrigkeiten und Straf-\n\n- 7 -\n\n-7- ACz\n\ntaten zum Gegenstand hat (§ 83 OWiG), der Angeklagte seinen\n\nEinspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknehmen kann, der\nausschließlich Taten betrifft, die als Ordnungswidrigkeiten\n\nverfolgt werden.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, zu beschließen:\nDer Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann nach der Überleitung des Bußgeldverfahrens in ein Strafverfahren durch\neinen Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nach § 81 Abs.2 Satz 1 OWiG bis zum Beginn der Hauptverhandlung ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurückge-\n\nnommen werden.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-08/5-str-686-79","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 408","ref_norm":"408","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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