{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-07-08_5_StR_667_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-07-08","aktenzeichen":"5 StR 667/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 667/79 PZ/4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Journalistin Aue Mey 2 smmEEEEEEEEEETEED\ngeborene ME aus Omuup (OME),\ngeboren am U.WEB 1925 in Aummmmmm,\n\nwegen übler Nachrede\n\nen FI\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 8.Juli 1980 beschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht\nOldenburg zurückgegeben.\n\nGründe\n\nDie angeklagte Journalistin veröffentlichte im\nOktober 1975 in der Zeitschrift \"Der OF Bürger\"\neinen Artikel über ein OB Jugendzentrum. Ihr wird\nvorgeworfen, darin die nicht erweislich wahre Tatsache behauptet zu haben, die Nebenklägerin sympathisiere mit linksextremen Kreisen. Das Amtsgericht verurteilte die Angeklagte\nwegen übler Nachrede, das Landgericht verwarf die hiergegen\neingelegte Berufung der Angeklagten. Auf die Revision der\nAngeklagten hob das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluß vom 15.November 1977 das landgerichtliche Urteil wegen\neines Verfahrensmangels auf. Das Landgericht Oldenburg hat\ndie Angeklagte nunmehr aus folgenden Gründen freigesprochen:\nIhre Äußerung, die Nebenklägerin sympathisiere mit linksextremen Kreisen, sei durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt (§ 193 StGB). Sie habe aber die Grenzen\ndieses Rechtfertigungsgrundes dadurch überschritten, daß sie\nwahrheitswidrig behauptet habe, ihre Information stamme\nvom Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks\nOldenburg oder von einem seiner leitenden Beamten. Tatsächlich\nsei die Information in einem Bericht der Kriminalpolizeiinspektion OWEEEEEEE enthalten gewesen. Diese sei eine\nselbständige Behörde. Die Angeklagte habe jedoch irrig angenommen, daß die Kriminalpolizeiinspektion ein Bestandteil\nder Behörde des Präsidenten des Verwaltungsbezirks sei.\nDieser Irrtum betreffe einen Tatumstand nach § 16 StGB und\nschließe ein vorsätzliches Handeln aus.\n\nAPC\n\n- 3 -\n\nDie Nebenklägerin hat gegen dieses Urteil Revision\neingelegt. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat über das\nRechtsmittel noch nicht mündlich verhandelt. Es möchte\ndie Revision als unbegründet verwerfen, sieht sich daran\naber durch mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes\n(BGHSt 3,73; 14,48; BGH NJW 1952,194; 1953,1722) und des\nBayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGSt 1955,189;\n1961,46) gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Frage vorgelegt:\n\nMacht sich der üblen Nachrede nach § 1§ 6 StGB\nschuldig, wer eine ehrherabsetzende, nicht\nerweislich wahre Tatsache zum Zweck der Wahrnehmung berechtigter Interessen behauptet\noder verbreitet und dabei zu Unrecht die von\nihm gewählte Art und Form der Behauptung oder\nVerbreitung deswegen für angemessen hält, weil\ner über einen hierfür wesentlichen tatsächlichen Umstand irrt, dem es aber naheliegend\nerscheinen mußte, die Möglichkeit dieses\nIrrtums zu erkennen und ihn durch eine unschwer mögliche Erkundigung auszuräumen, der\nalso leichtfertig den Irrtum bestehen ließ ?\n\nDie Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 121\nAbs.2 GVG sind nicht gegeben. Das Oberlandesgericht kann\nüber die Revision nur durch Urteil entscheiden. Eine Beschlußverwerfung nach § 349 Abs.2 StPO scheidet aus, weil\ndas Rechtsmittel jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet ist und die Staatsanwaltschaft auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, In einem solchen Fall\n\n-L-\n\n“ Dr (dZ\nmuß der Vorlage nach § 121 Abs.2 GVG eine Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht vorangehen. Das hat\n\nder Senat durch Beschluß vom heutigen Tage in der Sache\n\n5 StR 721/79 entschieden. Die Hauptverhandlung soll den\nAnspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör\n(Art.103 Abs.1 GG) verwirklichen und zudem überflüssige\nVorlagen vermeiden. Daß dies möglich ist, zeigt gerade\ndieser Fall. Wenn das Oberlandesgericht eine Hauptverhandlung durchgeführt hätte, hätten der Staatsanwalt\n\nund die übrigen Verfahrensbeteiligten darlegen können, daß\nes auf die Vorlegungsfrage nicht ankommt. Sie hätten auch\ndarauf hinweisen können, daß nach niedersächsischem Landesrecht die Kriminalpolizeiinspektionen keine selbständigen\nBehörden, sondern Teile der Behörde des Präsidenten des\nVerwaltungsbezirks (jetzt: der Bezirksregierung) sind\n\n(vgl. § 52 Abs.2 Buchstabe c, jetzt Nr.3 SOG; Wolff-Bachof\nVerwaltungsrecht Band III 4.Aufl. § 123 Rn.4; Rasch in\nDVBl 1975,561 £f).\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-08/5-str-667-79","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-08/5-str-667-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.344141+00:00"}}