{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-07-08_5_StR_374_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-07-08","aktenzeichen":"5 StR 374/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_374/80\n(alt: 5 StR 330/79)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. EMER 7 u zus Ham,\ngeboren an WB. 1923 in Sub,\n\n2. HE vV u aus Hmm:\ndort geboren am MY. EEE 1935,\n\n3. Cm GC EEE aus Yammp,\ngeboren am MR. EEE 1934 in Ho\n\n4, PER H EEE zus Hu,\ndort geboren am u 1933,\n\n5. Fi D EEE aus HOREREES,\ndort geboren am iR ENEEER 1937,\n\n6. SEEN x GE zus Hamm,\ngeboren am iEEEEP 1940 in Gimme (SCHEN) ,\n\nwegen versuchten Betruges u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 8.Juli 1980 nach § 349 Abs.4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten GEM,\nHummuae und DEEEEED wird das Urteil des\nLandgerichts Hamburg vom 4.Dezember 1979,\nauch soweit es die Angeklagten Rum ,\nVe und KOMME betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nZur erneuten Entscheidung über die Strafen\nwird die Sache an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revisionen der Angeklagten\nGemAmEE, HOSE und DEEEEEN zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nDas angefochtene Urteil, das nur noch die Straffrage\nbetrifft, hat keinen Bestand.\n\nDas frühere Urteil des Landgerichts vom 2.Juni 1978\nwar in sämtlichen Strafaussprüchen aufgehoben worden, In\nden Gründen des nunmehr angefochtenen Urteils heißt es:\n“In der erneuten Hauptverhandlung hat die Kammer zum\npersönlichen Werdegang der Angeklagten im wesentlichen\ndie gleichen Feststellungen getroffen, wie sie bereits\nim Urteil vom 2.Juni 1978 niedergelegt und von den\nAngeklagten in der erneuten Hauptverhandlung als zutreffend\nbezeichnet worden sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf S.4 bis 7 des Urteils des Landgerichts\nHamburg vom 2.Juni 1978 ... wird Bezug genommen\" (UA S.7).\n\n- 3.\n\nDie nachfolgenden Mitteilungen über \"ergänzend!\" getroffene\nFeststellungen (UA S. 7 bis 10) setzen die Kenntnis der\nFeststellungen in dem früheren Urteil voraus. In der Bezugnahme auf das frühere Urteil liegt ein sachlichrechtlicher\nMangel. Die Feststellungen über den Werdegang der Angeklagten, auf die das Landgericht verweist, betrafen ausschließlich den Strafausspruch, Sie sind durch die erste\nRevisionsentscheidung aufgehoben worden. Sie konnten deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege\n\nder Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden. Der\nTatrichter hätte vielmehr durchweg eigene Feststellungen zu\nden persönlichen Verhältnissen der Angeklagten und zu ihrem\nLebenslauf treffen und mitteilen müssen (BGHSt 24,274,275;\nBGH NJW 1977,1247; BGH Beschlüsse vom 22.Februar 1978\n\n- 4 StR 62/78, mitgeteilt bei Holtz MDR 1978,460 - und vom\n6.Mai 1980 - 5 StR 217/80 -). Auf dem sachlichrechtlichen\nMangel des Urteils beruhen auch die Strafaussprüche hinsichtlich der Angeklagten Reinholz, Vogt und Kludt, die\nkeine Revisionen eingelegt haben. Nach § 357 StPO mußte das\nUrteil deshalb auch hinsichtlich dieser Angeklagten aufgehoben werden,\n\n-u-\n\nFür die erneute Strafzumessung weist der Senat\nvorsorglich auf die Gründe seines in dieser Sache ergangenen\nBeschlusses vom 10.Juli 1979 (5 StR 330/79) hin. - Zur\nBegründung der Entscheidung, die nachträglich gebildete\nGesamtstrafe gegen den Angeklagten Ga nicht zur\nBewährung auszusetzen, reicht unter den Umständen dieses\nFalles der bloße Hinweis auf den Gesetzeswortlaut des\n§ 56 Abs.2 StGB (UA S.18) nicht aus.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-08/5-str-374-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-08/5-str-374-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.326043+00:00"}}