{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-07-03_5_StR_596_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-07-03","aktenzeichen":"5 StR 596/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"StR 596/80 FIG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Michael M BD aus Dem,\n\ngeboren am GEB 1955 in rem.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\n2 H\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24,Februar 1981, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr.ED aus zn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbsamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Lüneburg vom\n3.Juli 1980 wird als unzulässig verworfen.\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird an das\nLandgericht Stade zurückverwiesen, das\nauch Über die Kosten der Revision der\nStaatsanwaltschaft zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nKL\n\nGründe\n\nDas Landgericht Lüneburg hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Raub sowie wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und\nzwei Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision\ndes Angeklagten rügt nur die Verletzung formellen Rechts,\nohne die den Mangel enthaltenden Tatsachen anzugeben\n(§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO); sie ist daher unzulässig.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet, daß der Angeklagte\nwegen Totschlags und nicht wegen Mordes verurteilt worden\nist. Die Rüge ist begründet.\n\nDer Angeklagte folgte dem Rentner Pi, den er in\neiner Gaststätte flüchtig kennengelernt hatte, um ihm das\nGeld wegzunehmen, das er zuvor bei ihm gesehen hatte. Er\nerwartete von dem alten, angetrunkenen Mann keine erhebliche\nGegenwehr. Da rg sich heftiger wehrte, zog der\nAngeklagte sein Messer heraus, klappte es auf und stach\nmehrfach auf ihn ein, um ihn wehrlos zu machen und so\nleichter an das Geld heranzukommen. Beim Zustechen wurde ihm\nbewußt, daß er eine erhebliche Straftat beging. Aus Furcht,\nPD könne inn später als Täter identifizieren, entschloß er sich plötzlich, ihn zu töten. Er stach daher\nweiter auf das Tatopfer ein und brachte ihm in schneller\nAbfolge insgesamt fünfundzwanzig Stichverletzungen bei,\nan denen das Opfer verstarb.\n\nZu Unrecht hat das Landgericht auf diesen Sachverhalt\ndie Grundsätze der Entscheidung des 2.Strafsenats des\nBundesgerichtshofs vom 1.Februar 1978 angewandt (vgl.\nBGHSt 27,346) und den Angeklagten nur wegen Totschlags\nverurteilt. Ob der Ansicht des 2.Strafsenats zu folgen\nist, kann auch hier offen bleiben. Denn der grundlegende\n\n-L-\n\n-b- 74\n\nUnterschied zu dem Sachverhalt, über den der 2,Strafsenat\nzu befinden hatte, besteht darin, daß sich der Angeklagte\ndazu entschlossen hatte, sein Opfer zu berauben, Er hatte\ndie ersten Messerstiche dem Opfer auch in Ausführung dieses\nTatentschlusses beigebracht und damit einen versuchten Raub\nbegangen. Er hat das Opfer dann getötet, um diese Straftat\nzu verdecken, und hat somit den gesetzlichen Tatbestand des\nMordes verwirklicht,\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-03/5-str-596-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-03/5-str-596-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.220397+00:00"}}