{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-06-24_5_StR_248_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-06-24","aktenzeichen":"5 StR 248/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_ 248/80\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeSES 2 GER zus Hammiin,\ngeboren am ÜRMEEEENEEME] 1944 in Bram,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nACH:\n\n_ TOO\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24.Juni 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nI _\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nGENRE (GEEEEE GERNE\nals Verteidiger,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom\n27.November 1979 dahin geändert, daß die\nAnordnung der Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Von den Kosten der Revision und den durch\nsie entstandenen notwendigen Auslagen des\nAngeklagten trägt die Landeskasse die Hälfte;\nim übrigen fallen die Kosten des Rechtsmittels dem Angeklagten zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3 Bl\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher\nDiebstähle (fast durchweg aus Warenhäusern oder Filialgeschäften) zu Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)\nangeordnet. Während die Schuld- und Strafaussprüche keinen\nRechtsfehler aufweisen, hat die Unterbringung keinen Bestand.\n\nBereits die Voraussetzungen des § 21 StGB sind nicht\ndargetan.\n\nDer Tatrichter hat das Vorliegen einer schweren, die\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindernden\nseelischen Abartigkeit ausschließlich mit einer \"schweren\nneurotischen Fehlentwicklung\" begründet (UA S.10,11). Zur\nnäheren Erläuterung geben die Urteilsgründe lediglich die\nAusführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr.Schultka\nwieder (UA 5.11 £): Diefehlentwicklung beruhe darauf, daß\nder Angeklagte im Säuglingsalter von seiner Mutter getrennt\nwar und während der ersten sechs Lebensjahre in Heimen aufgewachsen ist; es handele sich um eine \"Störung in der oralen\nPhase\" (UA S.13). Diese Störung habe im Kindesalter durch\nBettnässen, Einkoten sowie schlechte Leistungen in der Schule\nund seit 1963 in den Straftaten Ausdruck gefunden. Ein in der\n\"oralen Phase\" gestörter \"Neurotiker\" lebe seine Neigung aus,\netwas haben zu wollen; er sei \"unersättlich und komme nie zu\neiner echten Befriedigung, sondern habe nur augenblickliche\nGlücksgefühle\".\n\nDiese Hinweise belegen nicht, daß bei dem jetzt 35 Jahre\nalten Angeklagten die Fähigkeit, auf Grund der vorhandenen\nUnrechtseinsicht (UA S.12) seinen Antrieben Hemmungen entgegenzusetzen, aus einem der in den §§ 20, 21 StGB genannten Gründe\nin erheblichem Maße vermindert war. In der geschilderten\nSituation befanden sich viele, die kurz vor Kriegsende geboren wurden. Die zunächst beobachteten Auffälligkeiten haben\nsich noch in der Kindheit des Angeklagten zurückgebildet (UA\n5.2). Der Angeklagte hat eine Friseurlehre erfolgreich abgeschlossen (UA S.2) und an verschiedenen Arbeitsstellen\nlängere Zeit gearbeitet. Weshalb die Straftaten selbst \"ein\n\n-„Lh_.\n\nor 00\nweiterer Ausdruck des neurotischen Krankheitsbildes\" sein\nsollen, ist nicht erkennbar. Sie standen in zeitlichem\nZusammenhang mit der Aufgabe der letzten Arbeitsstelle. Um\nseinem jeweiligen Geldbedürfnis abzuhelfen, stahl der Angeklagte Sachen (überwiegend Zigaretten), die sich leicht absetzen ließen, soweit er nicht unmittelbar auf Geld aus war.\nDie Durchführung der Taten setzte eine gewisse Planung voraus.\nDaß Straftaten dieser Art auf vermindertes Hemmungsvermögen\nim Sinne der §§ 20, 21 StGB zurückzuführen seien, liegt fern.\n\nEine weitere tatsächliche Aufklärung ist nicht zu erwarten. Die hirndiagnostische Untersuchung des Angeklagten\nhat keinen Hinweis auf eine hirnorganische Störung ergeben\n(UA S.12); Anhaltspunkte für sonstige psychische Erkrankungen\nfehlen. Der Senat entscheidet deshalb in der Sache selbst,\nindem er bestimmt, daß die Unterbringung entfällt.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu\nverwerfen.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-24/5-str-248-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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