{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-06-24_5_StR_246_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-06-24","aktenzeichen":"5 StR 246/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_246/80\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter WEM S EEEEEEEEEEEEED\n\naus HEEE OT Diuunuiiiiiß,\ngeboren am EEE 1948 in Semi,\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung\n\n79\n\n2 - 79\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24.Juni 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nuud GEEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nUupsEENemG GEEEEEEERNE aus GERNEEEER\nals Verteidiger,\n\nU HH)\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hildesheim\n\nvom 19.November 1979 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nII\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren des\nLandgerichts beanstandet und die allgemeine Sachrüge erhebt,\nist unbegründet.\n\n4. Der Beschwerdeführer erblickt eine Behinderung der\nVerteidigung darin, daß der Vorsitzende nach Erstattung des\nGutachtens eines Sachverständigen und Beendigung der Beweisaufnahme wegen der fortgeschrittenen Zeit geäußert habe,\nangesichts des Gutachtens sei ja wohl alles klar, ob deshalb\nnicht kurz plädiert werden könne. Verteidiger und Anklagevertreter seien davon ausgegangen, daß auf Grund dieser\nÄußerung mit einem Freispruch des Angeklagten zu rechnen sei;\nsie hätten deshalb nur kurz plädiert und Freispruch beantragt. Die Strafkammer hätte den Prozeßbeteiligten Gelegenheit geben müssen, ausführlich zu plädieren, nachdem sie in\nder Beratung zu einer von den Schlußanträgen abweichenden\nEntscheidung gekommen sei, Dieses Vorbringen kann der\nRevision nicht zum Erfolg verhelfen.\n\nWie der rechtskundige Verteidiger seinen Schlußvortrag\ngestaltet, muß seiner Verantwortung überlassen bleiben. Die\nAnregung des Vorsitzenden, es mit kurzen Schlußvorträgen\nzu versuchen, war zulässig. Seine Äußerung gab für den\nBeschwerdeführer keinen Anlaß zu der Folgerung, das Gericht\nbeabsichtige, den Angeklagten in vollem Umfange freizusprechen. Die Revision selbst räumt ein, daß der Vorsitzende\nerklärt hat, auf Verlangen werde er die Hauptverhandlung\nunterbrechen.\n\nVon sich aus hatte die Strafkammer hierzu oder zu einem\nHinweis keinen Anlaß. Die zugelassene Anklage hatte dem\nAngeklagten Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher\nKörperverletzung vorgeworfen. Eine Änderung der tatsächlichen\noder rechtlichen Gesichtspunkte ist bis zum Schluß der Beweisaufnahme nicht eingetreten. Auch nach dem Revisionsvortrag\n\n-u-\n\n-u-\n\n99\n\nging es nur um die Würdigung eines Beweismittels.\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge hat keinen den Angeklagten benachteiligenden\nRechtsfehler aufgedeckt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-24/5-str-246-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-24/5-str-246-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:15.859073+00:00"}}