{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-06-24_5_StR_161_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-06-24","aktenzeichen":"5 StR 161/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 161/80 AD!\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. HOMER X CE Zus EEE,\ngeboren am mp 1935 in TWEERED,\n\n2. MO X EEE aus IGER,\ngeboren am MEINES 1956 in DU MENU.\n\n3. Femme > EEE aus Heim,\ngeboren am DAMM 1942 in FE,\n\nwegen Betruges\n\n-2- OL\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24.Juni 1980\nnach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n4. Auf die Revision des Angeklagten Ackermann\nwird das Urteil des Landgerichts Hamburg\nvom 4.Juli 1979 mit den Feststellungen\ninsoweit aufgehoben, als dem Angeklagten\nAckermann Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt und gegen diesen Angeklagten eine\nGeldstrafe verhängt worden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nAUEEEEEEER sowie die Revisionen der Angeklagten\nKORB und BEER werden als offensichtlich\nunbegründet verworfen; die Angeklagten KEMEEEE\nund BEE tragen die Kosten ihrer Revisionen.\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\ndes Angeklagten AG zu entscheiden hat.\n\ngründe\n\nDie Strafverfolgung ist aus den in der Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts vom 3. Juni 1980 genannten Gründen\nnicht verjährt. Die Revisionen der Angeklagten EEE und\nBEE sowie die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten\nACER und seine Angriffe auf den Schuldspruch sind\noffensichtlich unbegründet. Auch die Bemessung der gegen\nden Angeklagten Ali verhängten Freiheitsstrafe 1&ßt\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen ist die Entscheidung,\ndie gegen diesen Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe nach\n§ 56 Abs.2 StGB nicht zur Bewährung auszusetzen (UA S.4O),\nmit der bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts (UA 5.40)\nin diesem Fall nicht ausreichend begründet worden.\n\n- 3.\n\n-3- AH\n\nDer Senat hat auch die neben der Freiheitsstrafe verhängte Geldstrafe von 200 Tagessätzen in Höhe von Je 100 DM\naufgehoben. Die Bestimmung über die zusätzlich zu Freiheitsstrafe verhängte Geldstrafe (§ 41 StGB) trägt Ausnahmecharakter (BGHSt 26,325,330). Dem werden die Ausführungen\nder Strafkammer (UA 3.40 f) nicht gerecht.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-24/5-str-161-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-24/5-str-161-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:15.842090+00:00"}}