{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-06-10_5_StR_464_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-06-10","aktenzeichen":"5 StR 464/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":"85 222 a Abs. 2, 338 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchst. c StPO,\n21 e Abs. 1 GVG\n\n1. Auch bei nicht ausreichender Unterbrechung der Hauptverhandlung ist die Besetzungsrüge zulässig.\n\n2. Wird die Besetzung des Gerichts erst zu Beginn der\nHauptverhandlung mitgeteilt, ist diese auf Verlangen\ndes Verteidigers regelmäßig für eine Woche zu unterbrechen.\n\n3. Der Vorsitz im Schöffenwahlausschuß ist eine richterliche Aufgabe, die im Geschäftsverteilungsplan des\nAntsgerichts geregelt werden muß.\n\nSchwG Berlin\n\nE24","text_plain":"BZ]\n\nNachschlagewerk: ja) zul 1, TE\nBGHSt: ja ) 2a\n\n85 222 a Abs. 2, 338 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchst. c StPO,\n21 e Abs. 1 GVG\n\n1. Auch bei nicht ausreichender Unterbrechung der Hauptverhandlung ist die Besetzungsrüge zulässig.\n\n2. Wird die Besetzung des Gerichts erst zu Beginn der\nHauptverhandlung mitgeteilt, ist diese auf Verlangen\ndes Verteidigers regelmäßig für eine Woche zu unterbrechen.\n\n3. Der Vorsitz im Schöffenwahlausschuß ist eine richterliche Aufgabe, die im Geschäftsverteilungsplan des\nAntsgerichts geregelt werden muß.\n\nSchwG Berlin\n\nE24\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\n\nTre DE aus Deüiil,\n\ngeboren am EEEEEEED 1957 in CHIP,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n- 2 - vZ4\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10.Juni 1980 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr. Fuhrnann\nRebitzki\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt @E. in der Verhandlung,\nBundesanwalt @EENEEEEEED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Gun\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ip\nals Urkundsbeastin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 29.März 1979\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGL\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit der\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerden, die ausschließlich die\nBesetzung des Gerichts rügen, dringen nicht durch.\n\n1. Die Rügen sind nicht ausgeschlossen, weil es an einem\nZulasssungsgrund des § 338 Nr.1 Halbsatz 2 StPO fehlt. Nach\ndem erwiesenen Revisionsvorbringen hat das Schwurgericht seine\nBesetzung erst zu Beginn der Hauptverhandlung bekanntgegeben.\nAuf Antrag des Verteidigers hat der Vorsitzende daraufhin\nnach § 222 a Abs.2 StPO die Hauptverhandlung zunächst für\n10 Minuten unterbrochen, um diesem Gelegenheit zu geben, die\nSchöffenliste und den Geschäftsplan des erkennenden Gerichts\nfür das Jahr 1978 im Sitzungssaal einzusehen. Auf den erneuten Antrag des Verteidigers hat das Schwurgericht die Verhandlungspause um weitere 30 Minuten verlängert und den Verteidiger darauf hingewiesen, daß er die Unterlagen des Landgerichtspräsidenten über die Hilfsschöffen in einem Zimmer\ndes Landgerichtsgebäudes einsehen könne; den weitergehenden\nAntrag des Verteidigers auf Unterbrechung der Hauptverhandlung für eine Woche hat es abgelehnt.\n\nDie Unterbrechung der Hauptverhandlung für insgesamt\n40 Minuten genügte nicht, um dem Verteidiger ausreichend\nGelegenheit zu geben, die vorschriftsmäßige Besetzung des\nerkennenden Gerichts nachzuprüfen, § 338 Nr.1 Halbsatz 2\n\n-u- %\n\nBuchstabe c StPO läßt seinem Wortlaut nach die Besetzungsrüge zwar nur zu, wenn die Hauptverhandlung nicht nach\n\n§ 222 a Abs.2 StPO zur Prüfung der Besetzung unterbrochen\nworden ist. Nach dem Sinn des Gesetzes muß das aber auch\ngelten, wenn das Gericht den Verfahrensbeteiligten nur ungenügend Zeit läßt, um eine Prüfung der Besetzung vorzunehmen\n(Gollwitzer und Meyer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. Erg.Bd.\n§ 222 a Rdn. 25 und § 338 Rdn. 14; Kleinknecht StPO 34. Aufl.\n§ 338 Rdn. 9; Rieß in NJW 1978,2265,2269).\n\nDas Gesetz sagt nicht, wie lange die Hauptverhandlung\nunterbrochen werden muß, wenn ein entsprechender Antrag nach\n§ 222 a Abs.2 StPO gestellt worden ist. Es regelt nur, daß\nein Verfahrensbeteiligter einen solchen Antrag stellen kann,\nwenn ihm die Besetzung des Gerichts später als eine Woche\nvor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden ist. Es\ngibt damit zu erkennen, daß es die Frist von einer Woche in\njedem Fall für ausreichend erachtet, um die Besetzung des\nGerichts zu prüfen. In allen anderen Fällen muß das Gericht\ndie Frist bestimmen, Diese muß so bemessen sein, daß der\nAntragsteller während der Unterbrechung der Hauptverhandlung\ndie Besetzung des Gerichts in jeder Hinsicht nachprüfen kann.\nDer Antragsteller wird jedenfalls in den Fällen, in denen\nihm die Besetzung des Gerichts erst zu Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden ist, regelmäßig nicht überblicken können, ob er die Überprüfung auf bestimmte Punkte,\nwie etwa eine Änderung in der Besetzung des Gerichts, beschränken kann. Um die Besetzungsrüge nicht zu verlieren,\nwird er die Besetzung des erkennenden Gerichts in vollem\nUmfang überprüfen müssen. Welche Zeit dafür aufgewendet\nwerden muß, wird sich häufig nicht sogleich übersehen lassen,\nweil nicht abzusehen ist, welche Nachforschungen dafür erforderlich werden, Wie die im vorliegenden Fall erhobenen\nBesetzungsrügen zeigen, reicht die Einsicht in den Geschäfts-\n\n- bh - r\n77\nverteilungsplan, in die Schöffenlisten sowie in die Unterlagen über die Heranziehung eines Hilfsschöffen zu einer\nvollen Überprüfung der Besetzungsfrage nicht immer aus. Es\n\nkönnen auch Nachforschungen über die Schöffenwahl erforderlich werden, die einen erheblichen Zeitaufwand erfordern.\n\nEs wird daher im Regelfall nötig sein, dem Antragsteller die Wochenfrist zur Verfügung zu stellen, die das\nGesetz für ausreichend hält, um ordnungsgemäß begründete\nEinwendungen gegen die Besetzung des Gerichts vorzubringen.\nNur wenn der Antragsteller sich selbst mit einer kürzeren\nFrist begnügt oder wenn auf Grund besonderer Umstände der\nZeitaufwand sicher abzuschätzen ist, kann die Frist zur\nUnterbrechung der Hauptverhandlung kürzer bemessen werden.\n\nUm Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, sollten die\nTatgerichte mehr als bisher von der Möglichkeit Gebrauch\nmachen, den Verfahrensbeteiligten rechtzeitig die Besetzung\ndes Gerichts mitzuteilen. Auch in Fällen, in denen sich die\nRichterbank kurz vor der Hauptverhandlung ändert, empfiehlt\nes sich, die Besetzung unverzüglich bekanntzumachen. Der\nZeitraum, der den Verfahrensbeteiligten vor Beginn der Hauptverhandlung zur Verfügung steht, kann auf die Unterbrechungsfrist angerechnet werden.\n\nHier hätte das Schwurgericht die Hauptverhandlung entsprechend dem Antrag des Verteidigers für eine Woche unterbrechen müssen. Der von dem Angeklagten unterlassene Einwand\nnach § 222 b Abs.1 StPO schließt deshalb die Nachprüfung\nder von der Revision erhobenen Besetzungsrügen durch den\nSenat nicht aus.\n\n2. Die Besetzungsrügen, die sich auf die Mitwirkung\nder Schöffin FEB an der Hauptverhandlung beziehen, sind\n\n-6 -\n\n-6 - JL\n\nim wesentlichen unbegründet und im übrigen unzulässig.\nDiese Schöffin ist von dem Schöffenwahlausschuß des Amtsgerichts Schöneberg gewählt worden. Soweit die Revision\nFehler bei der Zusammensetzung der Schöffenwahlausschüsse\nanderer Amtsgerichte oder bei deren Wahlvorgängen vorträgt,\nberührt das die Gültigkeit der Wahl dieser Schöffin nicht.\nInsbesondere kann auch eine Häufung von \"schwerwiegenden\nFehlern\" bei der Schöffenwahl im Landgerichtsbezirk Be\nfür die Wahlperiode 1977 bis 1980 nicht die Wahl eines\nSchöffen beeinflussen,den sie nicht betreffen.\n\na) Den Vorsitz im Schöffenwahlausschuß des Amtsgerichts\nSCHÜ führte der Direktor des Amtsgerichts. Der\nGeschäftsverteilungsplan dieses Amtsgerichts sah keinen\nRichter für diese Aufgabe vor. Sie ist als Justizverwaltungssache angesehen und als solche von dem aufsichtsführenden\nRichter wahrgenommen worden.\n\nDie Revision beanstandet das mit Recht. Die Aufgaben,\ndie das Gesetz (§§ 38 ff GVG) dem Richter beim Amtsgericht\nals Vorsitzendem des Schöffenwahlausschusses zuweist, enthalten keine \"reinen Verwaltungstätigkeiten\". Sie gehören zu\nden Geschäften der gerichtlichen Selbstverwaltung, die in\nrichterlicher Eigenschaft wahrzunehmen sind. Sie hätten\ndeshalb im Geschäftsverteilungsplan berücksichtigt und einem\nbestimmten Richter beim Amtsgericht übertragen werden müssen\n(§ 21 e Abs.1 GVG).\n\nDaß ein Richter beim Amtsgericht, der im Geschäftsverteilungsplan nicht dafür vorgesehen war, bei der Schöffenwahl mitwirkte, hat aber nicht zu einer vorschriftswidrigen\nBesetzung der Schwurgerichtskammer geführt. Die Schöffenwahl\nist trotz des bezeichneten Mangels gültig. Dabei kann offen\n\n1 174\n\nbleiben, ob die Wahl aus diesem Grunde angefochten werden\nkönnte, etwa mit einem Antrag nach §§ 23 ff EGGVG. Denn die\nWahl ist bisher nicht angefochten worden. Sie ist deshalb\ngrundsätzlich wirksam, auch wenn bei ihr Verfahrensfehler\nvorgekommen sind. Ungültig ist eine Schöffenwahl nur, wenn\nsie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und\ndies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden\nUmstände offenkundig ist (vgl. die entsprechende Regelung\n\nin § 44 Abs.1 VwV£fG): So wenn ein Schöffenwahlausschuß\nentscheidet, der als solcher gar nicht besteht (BVerfGE 31,\n181,184), oder wenn die Vertrauenspersonen von einem unzuständigen Gremium und deshalb nicht wirksam gewählt worden\nsind (BGHSt 20,37,39,40); ferner wenn ein Wahlausschuß Jugendschöffen aus einer Vorschlagsliste für Erwachsenenschöffen\n(BGHSt 26,393,395) oder Hilfsschöffen aus den für andere\nAmtsgerichtsbezirke aufgestellten Vorschlagslisten (BGHSt 29,\n144) wählt.\n\nDagegen beeinträchtigt es die Gültigkeit der Schöffenwahl nicht, wenn - wie hier - das Präsidium des Amtsgerichts\naus Rechtsirrtum die richterliche Aufgabe des Vorsitzes im\nSchöffenwahlausschuß keinem bestimmten Richter zugeteilt\nund deshalb der aufsichtführende Richter aus demselben\nRechtsirrtum dieses Geschäft wahrgenommen hat. Das ergibt\nsich schon aus § 22 d GVG. Danach wird die Gültigkeit der\nHandlung eines Richters beim Amtsgericht nicht dadurch berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsverteilung von\neinem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre. Entsprechende:\nmuß gelten, wenn der Richter ein Geschäft wahrgenommen hat,\ndas im Geschäftsverteilungsplan unberücksichtigt geblieben\nist. Denn dieser Verstoß wiegt noch weniger schwer. Ob\n§ 22 d GVG dahin zu verstehen ist, daß es bei der Wahrnehmung\nrichterlicher Geschäfte nicht auf die Zuständigkeit des\neinzelnen Richters, sondern nur auf die des Gerichts ankommt (RGSt 14,154,156,157), oder ob die Vorschrift im Hin-\n\n97 5%\n\nblick auf Art.101 Abs.1 Satz 2 GG einschränkend auszulegen\nist und nur den allgemein anerkannten Grundsatz enthält, daß\nnicht willkürliche Abweichungen von dem Geschäftsverteilungsplan unschädlich sind (Schäfer. in Löwe/Rosenberg § 22 d GVG\nRn.1 und 6 mit weiteren Nachweisen), kann hier dahinstehen.\nDenn es liegt keine Willkür vor. Vielmehr hat ein Richter\n\ndes zuständigen Amtsgerichts den Vorsitz im Wahlausschuß geführt. Daß er dabei von der irrigen Annahme ausgegangen ist, es\nhandele sich um eine Angelegenheit der Justizverwaltung, ist\neine Folge jenes Irrtums, dem das Präsidium bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans erlegen ist. Ein\nsolcher Mangel gehört nicht zu den besonders schwerwiegenden\nFehlern. Er macht die Wahl nicht ungültig.\n\nb) Kein Fehler liegt darin, daß bei der Schöffenwahl\nein aus dem Verwaltungsbezirk St stammender Verwaltungsbeamter mitgewirkt hat. § 40 Abs.2 GVG verlangt, daß neben\nden übrigen Mitgliedern ein von der Landesregierung bestimmter Verwaltungsbeamter dem Schöffenwahlausschuß angehört. Daß Magistratsrat Br, der an der Schöffenwahl als Verwaltungsbeamter teilgenommen hat, nicht von dem\nSenat von I | dazu bestimmt worden ist, behauptet die\nRevision nicht. Sie vertritt lediglich unter Hinweis auf\nSchäfer in Löwe/Rosenberg § 40 GVG Rdn.5 die Ansicht, daß\nder Verwaltungsbeamte aus den Verwaltungsbezirk stammen\nmüsse, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat, wenn zu\ndessen Bezirk mehrere Verwaltungsbezirke gehören.\n\nDie Revision übersieht damit, daß sich Schäfer für\nseine Meinung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs\nin BGHSt 26,206,207 bezieht. Dort handelte es sich um\neinen Fall, in dem die Landesregierung von Baden-Württemberg\neinen dahingehenden Beschluß gefaßt hatte. Dazu war sie\nnach § 40 Abs.2 GVG berechtigt. Diese Vorschrift läßt aber\nauch andere Regelungen zu. Entscheidend ist stets, zu\nwelcher Regelung sich die betreffende Landesregierung entschließt,\n\n-9- SL\n\nSie kann nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, welchen\nVerwaltungsbeamten sie mit der Wahrnehmung der Tätigkeit\nals Mitglied des Schöffenwahlausschusses beauftragen will\n(BGHSt 12,197,203).\n\nc) Die Behauptung der Revision, die von der Bezirksverordnetenversammlung ZU zu wänienden Vertrauenspersonen seien nicht mit Zweidrittelmehrheit gewählt worden,\ntrifft nach der in der ergänzenden Gegenerklärung der\nStaatsanwaltschaft mitgeteilten Auskunft nicht zu. Der\nBezirksverordnetenvorsteher hat ausdrücklich versichert, daß\nbei der Wahl der Vertrauensleute die erforderliche Mehrheit\nvorgelegen hat.\n\nDurch die Sitzungsniederschrift über die Sitzung des\nSchöffenwahlausschusses des Amtsgerichts Sch von\n24.Juni 1976 wird auch das weitere Revisionsvorbringen\nwiderlegt, daß der Ausschuß die Schöffen nicht mit der\nerforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln gewählt habe.\n\nd) Die Rüge, der Schöffenwahlausschuß des Amtsgerichts\nSch habe in der Zusammensetzung der Vertrauenspersonen\nnicht den Zahlen entsprochen, die die oberste Landesbehörde\nfestgesetzt hat, ist nicht in zulässiger Form erhoben\n(§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt nicht mit,\nin welchem Verhältnis die oberste Landesbehörde die nach\n§ 40 Abs.3 Satz 2 StPO zu bestimmende Zahl der Vertrauenspersonen auf die in Betracht kommenden Verwaltungsbezirke\nverteilt hat und warum die Vertrauenspersonen der festgesetzten Zahl nicht entsprochen haben.\n\n3. Auch die Besetzungsrügen, welche die Mitwirkung des\n\nSchöffen Ha an der Hauptverhandlung beanstanden, sind\nunzulässig oder unbegründet. Dieser Schöffe war zunächst\n\n- 10 -\n\n- 10 - 72\n\nHilfsschöffe und ist erst zum Schöffendienst herangezogen\nworden, nachdem der für die Sitzung ausgeloste Hauptschöffe\nJa@® von seiner Pflicht entbunden worden war. Als Hilfsschöffe ist er von dem Schöffenwahlausschuß des Amtsgerichts\n\nCE zewänit worden.\n\na) Der Hauptschöffe JM ist durch den Vorsitzenden\ndes Schwurgerichts nach § 54 Abs.1 GVG vom Schöffendienst\nbefreit worden, weil er sich zur Zeit der Hauptverhandlung\nin Urlaub außerhalb Bei pvefand. Diese Entscheidung des\nVorsitzenden ist im Revisionsverfahren nicht anfechtbar\n(§ 54 Abs.3 StPO i.d.F. des Art.2 Nr.5 StVÄG 1979). Eine\nVerletzung des Verfassungsgrundsatzes des Art.101 Abs.1\nSatz 2 GG ist nicht ersichtlich.\n\nb) Die Rüge, daß die Wahl des Hilfsschöffen 1\ndurch den Schöffenwahlausschuß des Amtsgerichts CH -\nWEB gesetzwidrig gewesen sei, weil die Wahl nur auf bestimmte Verwaltungsbezirke Bei} deschränkt worden sei,\nist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs.2 Satz 2\nStPO). Wie der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 29, 144\nausgeführt hat, durfte der Schöffenwahlausschuß dieses Amtsgerichts die Hilfsschöffen nur aus den Vorschlagslisten\nseines Bezirks wählen. Um dem Senat die Möglichkeit einer\nNachprüfung der Verfahrensrüge zu geben (BGHSt 3,213,214;\n21,334,340), hätte die Revision mitteilen müssen, aus\nwelcher Vorschlagsliste der Schöffenwahlausschuß ihn gewählt hat.\n\nDie von dem Verteidiger des Angeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragte Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand zur nachträglichen Geltendmachung der\nbisher nicht vorgetragenen Umstände ist nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig (BGHSt 1,44;\n14,30,332; Beschluß des Senats vom 12.Februar 1980\n\n- 11 -\n\n. KH\n\n- 5 StR 810/79 -). Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern es lediglich\nunterlassen, in der Rechtfertigungsschrift die Verfahrensbeschwerde entsprechend den Anforderungen des § 344 Abs.2\nSatz 2 StPO zu begründen.\n\nc) Soweit die Revision beanstandet, daß der Wahlausschuß bei der Wahl keine Reihenfolge festgesetzt hat,\nfehlt es ebenfalls an der Mitteilung der für eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht erforderlichen Tatsachen.\nDie Revision gibt zwar das Protokoll über die Schöffenwahl des Ausschusses wieder, in dem es heißt, daß \"die\naus den anliegenden Listen ersichtlichen Schöffen und\nHilfsschöffen für die Schwurgerichtskammern\" einstimmig\ngewählt worden seien, trägt aber nicht vor, wie diese Listen\nbeschaffen waren. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob\ndiese Listen genligend klar erkennen lassen, daß und wie\nder Schöffenwahlausschuß die vom Gesetz geforderte Reihenfolge festgesetzt hat (§ 42 Abs.1 Nr.2 GVG).\n\nd) Unzulässig ist auch die Rüge, der Schöffenwahlausschuß des Amtsgerichts Ch] habe in der Zusammensetzung der Vertrauenspersonen nicht den Zahlen\nentsprochen, die die oberste Landesbehörde festgesetzt\nhat. Hier fehlen dieselben Mitteilungen, die der Senat\nschon unter I 2 d vermißt hat.\n\ne) Eine fehlerhafte Besetzung dieses Wahlausschusses\n188t sich ferner nicht daraus herleiten, daß an ihm als\nVerwaltungsbeanter der Amtsrat DER aus dem Bezirksamt\nWO teilgenommen hat. Die Revision geht von falschen\nrechtlichen Voraussetzungen aus (vgl. oben I 2 b). Die\nBehauptung der Revision, die von der Bezirksverordnetenversammlung WER zu wählenden Vertrauenspersonen\nseien nicht mit der erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln\n\n- 12 -\n\n12 - 9\n\ngewählt worden, ist mindestens nicht erwiesen. Das Protokoll weist zwar nicht aus, mit welcher Mehrheit die Personen gewählt worden sind. Der die Versammlung leitende\nstellvertretende Bezirksverordnetenvorsteher We nat jedoch erklärt, daß bei der Wahl die erforderliche Mehrheit\nerreicht worden sei; seiner Erinnerung nach seien die Vertrauenspersonen bei nur einigen Gegenstimmen gewählt worden.\n\nIl.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil\nseinem ganzen Umfang nach geprüft. Es weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insbesondere hat\ndas Schwurgericht die rechtlichen Voraussetzungen einer\nAnwendung des § 213 StGB nicht verkannt. Die Feststellungen\ntragen die Ablehnung der ersten Alternative unter dem\nGesichtspunkt des Verschuldens des Angeklagten. Was die\nRevision dagegen vorbringt, wendet sich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Daß das Schwurgericht die\nVoraussetzungen der Annahme eines sonstigen minder schweren\nFalles nicht geprüft hat, trifft nicht zu (UA S.24). Die\nRevision verkennt, daß die Urteilsgründe nur die für die\nStrafzumessung bestimmenden Umstände anführen müssen. Eine\nerschöpfende Darstellung ist weder vorgeschrieben noch\nmöglich (BGH Urteil vom 24.April 1979 - 5 StR 513/78 -).\nUnter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungserwägungen\nkann es deshalb genügen, wenn zur Begründung einer Ablehnung\nder danach möglichen Strafmilderung lediglich darauf hingewiesen wird, daß der \"normale Strafrahmen\" im vorliegenden\nFall nicht \"unangemessen hart erscheint\". Rechtlich ist\nferner nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht den Unstand, daß der Angeklagte bisher unbestraft ist, hier nicht\nstrafmildernd gewertet hat. Mit ihrem weiteren Vorbringen\nversucht die Revision lediglich, das dem Tatrichter zustehende\n\n- 13 -\n\nen Zi\n\nErmessen bei der Zumessung der Strafe durch das eigene\nzu ersetzen. Das ist unzulässig.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-10/5-str-464-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222a","ref_norm":"222a","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 22d","ref_norm":"22d","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222b","ref_norm":"222b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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