{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-06-10_5_StR_107_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-06-10","aktenzeichen":"5 StR 107/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"032\n\n5 StR 107/80 77\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEduard R GEEUEEEEEEn zu: FEED ©,\ngeboren am um 1945 in CE,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n.2- 77\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10.Juni 1980\ngemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Itzehoe vom\n14.März 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Fall II 5 der\nGründe verurteilt worden ist,\n\nb) in allen Rechtsfolgeaussprüchen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das\nLandgericht Kiel zurückverwiesen, das auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Abgabe\neiner falschen Versicherung an Eides Statt nicht. Hierzu hat\nder Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"§ 156 StGB erfaßt nicht sämtliche wahrheitswidrigen\nAngaben des Schuldners in seinem Vermögensverzeichnis,\nsondern nur solche, die unter die Offenbarungspflicht des\nSchuldners gemäß § 807 ZPO fallen und geeignet sind, den\nGläubigerzugriff zu vereiteln und zu erschweren (vgl.\n\nBGHSt 8,400; 21,223 £f; 19,126 ff; BGH in NJW 1968,2251).\n\n§ 807 Abs.1 ZPO verlangt von dem Schuldner die Angabe seines\nzum Zeitpunkt der Vorlegung des Vermögensverzeichnisses vorhandenen Vermögens, um dem Gläubiger die sofortige Zugriffsmöglichkeit im Wege der Zwangsvollstreckung zu eröffnen\n\n(BGH NJW 1968,2251). Die genannte Vorschrift dient nicht\n\n- 3 - 73\n\ndazu, dem Gläubiger eine allgemeine Kontrolle über die\nErwerbstätigkeit des Schuldners zu verschaffen, um dadurch\nspäteren Vermögenserwerb aufzuspüren (BGH NJW 1968,2251).\nDas bedeutet, daß der Schuldner nicht ohne weiteres verpflichtet ist, bloße Erwerbsmöglichkeiten oder das Betreiben\neines Handelsgeschäftes an sich anzugeben (BGHSt 8,400;\n\nBGH NJW 1968,2251). Zur Angabe eines Handelsgeschäfts ist\nder Schuldner vielmehr nur dann verpflichtet, wenn sich\n\naus dem Betrieb des Geschäfts gegenwärtige dem Zugriff des\nGläubigers offenstehende Werte ergeben (BGH NJW 1968,2252).\nSolche am 23.Juli 1975, dem Tag der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, vorhandene und der\nZwangsvollstreckung unterliegende Werte des Angeklagten,\n\ndie aus seinem Handel mit Fahrzeugteilen stammen, hat der\nTatrichter aber nicht festgestellt. Das Urteil stellt lediglich fest, daß der Angeklagte bereits im Juli 1975 Einkünfte\naus dem von ihm betriebenen Gewerbe bezogen hat (UA S.14),\nohne im einzelnen zweifelsfrei darzulegen, ob die bis zum\nZeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom\nAngeklagten erzielten Einkünfte oder erworbenen Fahrzeuge\nbzw. Fahrzeugteile noch vorhanden waren, oder ob der Angeklagte\nirgendwelche Rechte - z.B. Forderungen aus bereits abgeschlossenen Verträgen - besaß, die der Zwangsvollstreckung\nzugänglich waren. Zwar ist im Urteil ausgeführt, daß in\n\nder vom Angeklagten im Frühjahr 1975 angemieteten Scheune\n\nin TO eine große Anzahl von Unfall- und Gebrauchtfahrzeugen gestanden habe, und daß der Angeklagte seine\nTätigkeit bewußt verschleiert habe, 'um seinen Gläubigern\ndie Vollstreckung in vorhandene Fahrzeugteile zu nehmen'\n\n(UA S,58), jedoch ist daraus nicht eindeutig die Feststellung zu entnehmen, daß der Angeklagte ständig, also\nauch zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, im Besitz von irgendwelchen Fahrzeugen oder\nFahrzeugteilen war. Nähere Feststellungen hierzu fehlen.\nDieser Umstand und die Feststellung, der Angeklagte habe\nseinen Handel mit Fahrzeugteilen und die daraus erzielten\nEinkünfte verschwiegen, um sich weiteren Vollstreckungs-\n\n-u-\n\n23\n\n-L-\n\nversuchen zu entziehen (UA S.14), lassen erkennen, daß der\nTatrichter den Umfang der Offenbarungspflicht des Angeklagten verkannt und deshalb allein auf das Verschweigen\nder Handelstätigkeit als solches abgestellt hat, ohne\n\n- was erforderlich gewesen wäre - näher zu prüfen, ob\n\nzum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versiche-\n\n. rung aus dem Handel stammende und der Zwangsvollstreckung\nzugängliche Vermögenswerte vorhanden waren. Dieser Mangel\nführt zur Aufhebung des Urteils im Falle 5 der Urteilsgründe. Da nicht auszuschließen ist, daß hierzu noch\nnähere Feststellungen getroffen werden können, ist die\nSache insoweit gemäß § 354 Abs.2 StPO zurückzuverweisen.\n\nDa die wegen der falschen Versicherung an Eides Statt\nerkannte Einzelstrafe die Einsatzstrafe ist (UA S.86),\nkann nicht ausgeschlossen werden, daß die Höhe der Einsatzstrafe die Bemessung der übrigen Strafen beeinflußt hat.\nEs müssen deshalb alle Rechtsfolgeaussprüche aufgehoben\nwerden\".\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-10/5-str-107-80","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-10/5-str-107-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:15.572647+00:00"}}