{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-05-20_5_StR_202_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-05-20","aktenzeichen":"5 StR 202/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":".5_StR 202/80\n2.5 l HH\n\norL\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst-Dieter S cn EEE aus VERMEEEEEEES,\ndort geboren an ED 1552,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\n- 2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20.Mai 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte GENEEERS\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom\n26.0ktober 1979 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Schwurgericht in\n\nHannover zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nPLA\n\nGründe\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung des\nAngeklagten wegen versuchten Mordes nicht. Das Schwurgericht nimmt an, daß der Angeklagte schon mit Tötungsvorsatz heimtückisch auf den schlafenden Zeugen wi\nmit einem Hammer eingeschlagen hat, obwohl diese Schläge\nbei dem Opfer nur zu mehreren, \"etwa wallnußgroßen Beulen\nohne Haut- oder Knochenverletzungen\" geführt haben (UA\nS.7), die das Schwurgericht selbst als \"nicht erhebliche\"\nVerletzungen wertet (UA S.11), die \"nur oberflächlicher\nNatur\" waren (UA S.14). Es begründet dieses Ergebnis mit\ndem Hinweis, daß \"eine andere Erklärung für das Verhalten\ndes Angeklagten nicht vorhanden!\" sei, weil die \"einzige\nAlternative\", daß der Angeklagte das Opfer nur habe\nbetäuben wollen, um die Kassette ungestört zu entwenden,\nausgeschlossen werden müsse (UA S.13).\n\nBei dieser Erwägung übergeht das Schwurgericht, daß\nder Angeklagte zunächst nur mit Verletzungsvorsatz auf das\nOpfer eingeschlagen haben kann, um sich an ihm für den\nAbbruch der \"persönlichen Beziehungen\" zu rächen, den das\nSchwurgericht selbst als Motiv für die Handlungsweise des\nAngeklagten herangezogen hat (UA S.14). Daß das Schwurgericht diese naheliegende Möglichkeit nicht erörtert hat,\n\n-L- #\n\nist ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils zwingt. Auf das übrige Revisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-20/5-str-202-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-20/5-str-202-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:15.182624+00:00"}}