{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-05-20_5_StR_149_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-05-20","aktenzeichen":"5 StR 149/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 149/80 3 082\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Arbeiterin Petra H EEE\naus CORP,\ndort geboren am EEE 1956,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20.Mai 1980, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Buridesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ze\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin iinuuuuumsmmuniue\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte (u\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Angeklagten Hu\ngegen das Urteil des Landgerichts\nBraunschweig vom 20.Dezember 1979 wird\n\nverworfen,\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten\nihres Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe,\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzten\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zwei\nJahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision\nbeanstandet die Angeklagte das Verfahren und rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nDas Revisionsvorbringen ist offensichtlich unbegründet.\nAuch sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nDas gilt auch für den Strafausspruch. In den Zumessungserwägungen findet sich allerdings der Satz, die Angeklagte\nhabe \"ohne wirtschaftliche Not gehandelt\", Diese Wendung,\ndie in zahlreichen Urteilen fast stereotyp wiederkehrt und\nsehr häufig nahezu floskelhaft gebraucht wird, wäre besser\nvermieden worden (vgl. BGH MDR 1980,240; BGH Urteil vom\n20.Dezember 1978 - 2 StR 191/78 -; Beschluß vom 25.April 1979\n- 3 StR 85/79 -, beide bei Schmidt MDR 1978,884,885 und\nHoltz MDR 1980,272). Hier ist sie schon deshalb unschädlich,\nweil das Landgericht sogleich erläuternd fortfährt, die\n\n73\n\nselbst nicht süchtige Angeklagte habe das Rauschgift\nnicht in kleinen Mengen an Endverbraucher abgegeben,\nsondern an andere Händler weiterverkauft. Das durfte zu\nihren Lasten verwertet werden. Die Urteilsausführungen\nlassen daher nicht besorgen, daß die Strafkammer das\nFehlen eines Umstandes, der meist von vornherein als\nMilderungsgrund eingestuft zu werden pflegt, strafschärfend berücksichtigt haben könnte.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-20/5-str-149-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-20/5-str-149-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:15.167265+00:00"}}