{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-05-13_5_StR_232_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-05-13","aktenzeichen":"5 StR 232/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ZA\n\n5 StR 232/80\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Helmuth _D u TE CORE,\ngeboren am seem 1939 in R\nzur Zeit in ersuchungshaft,\n\n2. den Bäcker Ramo K aus GEB\ngeboren am 1956 in HOME,\nzur Zeit in ersuchungshaft,\n\n3, den Feinmechaniker Edgar F er | aus CE,\ngeboren am 1957 In ’\nzur Zeit in ersuchungshaft,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nOr\n\nZA\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nzu Nr.2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13.Mai 1980\ngemäß § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen;\n\n1.\n\n2.\n\n>\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten DB\nwird das Urteil des Landgerichts Hannover\nvom 14.Dezember 1979 im Ausspruch über die\nEinziehung auch gegen die Angeklagten\n\nFOR un EEE mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nDEE wird als offensichtlich unbegründet\nverworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten DW ist offen-\n\nsichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldund den Strafausspruch richtet.\n\nde\n\nDie Einziehungsanordnung hat dagegen keinen Bestand.\n\nDas Landgericht hat \"die zu den Straftaten benutzten Waffen,\nBekleidungsstücke und sonstigen Gegenstände, wie sie in der\nAnklageschrift bezeichnet sind,\" eingezogen. Die Bezugnahme\nauf die Anklageschrift ist unzulässig. Auch die Urteilsgründe ergeben nicht, um welche Sachen es sich handelt. Das\nRevisionsgericht kann daher nicht nachprüfen, ob der Tatrichter bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen\nErwägungen ausgegangen ist (vgl. BGHSt 9,88,89).\n\na\n\n- 3 -\n\nDie Aufhebung erstreckt sich nach § 357 StPO auf die\nAngeklagten FM und SUHMEEEEEEEED, die keine Revision\n\neingelegt haben.\n\nHerrmann Fuhrmann Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-13/5-str-232-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-13/5-str-232-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.973907+00:00"}}