{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-05-06_5_StR_217_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-05-06","aktenzeichen":"5 StR 217/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"(alt: 5 StR 669/79)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch und Konditor Albert BD EEE aus OENB.\ngeboren am WEEER 1921 ir vTuuumummmmt (WERE) ,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nOFT\n\n-2- 77\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts am 6.Mai 1980 nach § 349 Abs.4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Verden vom\n18.Januar 1980 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht Hannover\n\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte war zunächst von der Jugendkammer des\nLandgerichts Oldenburg verurteilt worden. Deren Urteil hatte\nder Senat im Schuldspruch geändert und in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nIn den Gründen des jetzt angefochtenen Urteils heißt es, der\nTatrichter habe \"zu den persönlichen Verhältnissen des\nAngeklagten und seinem Lebenslauf die gleichen Feststellungen\ngetroffen wie die Jugendkammer des Landgerichts Oldenburg\";\nin den Urteilsgründen wird \"insoweit\" auf die Gründe des\nfrüheren Urteils \"verwiesen und hierauf Bezug genommen\".\nEinzelne tatsächliche Angaben sind \"berichtigend\" und\n\"ergänzend\" hinzugefügt (UA S.3,4).\n\nIn der Bezugnahme auf das frühere Urteil liegt ein\nsachlichrechtlicher Mangel. Die Feststellungen über die\npersönlichen Verhältnisse und den Lebenslauf des Angeklagten,\nauf die das Landgericht verweist, betrafen ausschließlich den\nStrafausspruch. Sie sind durch die erste Revisionsentscheidung\naufgehoben worden; sie konnten deshalb für das neue Urteil\nnicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung\nherangezogen werden. Der Tatrichter hätte vielmehr durchweg\neigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des\n\n- 3 -\n\n-3- 77\n\nAngeklagten und zu seinem Lebenslauf treffen und mitteilen\nmüssen (BGH NJW 1977,1247; BGH Beschlüsse vom 30.April 1976\n- 5 StR 272/76 -, vom 27.November 1979 - 5 StR 722/79 -,\nvom 15.April 1980 - 5 StR 204/80-und vom 22.April 1978\n\n- 4 StR 62/78-, mitgeteilt bei Holtz MDR 1978,460). Dieser\nMangel wird nicht dadurch ausgeglichen, daß der Tatrichter\n\"ergänzend\" eigene Feststellungen getroffen hat. Da es weitgehend an eigenen Feststellungen des Tatrichters und damit\nan einer verläßlichen Grundlage der Strafzumessung fehlt,\nkann der Senat nicht nachprüfen, ob die für und gegen den\nTäter sprechenden Umstände (§ 46 Abs.2 Satz 1 StGB) in\nihrer Gesamtheit richtig gegeneinander abgewogen worden\nsind.\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-06/5-str-217-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-06/5-str-217-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.688742+00:00"}}