{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-05-06_5_StR_142_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-05-06","aktenzeichen":"5 StR 142/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 142/80\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Erich D WER aus CE,\ndort geboren am EB 13951,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6.Mai 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nHorstkotte\nRebitzki\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ums\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt auuuuunuiiiip\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Oldenburg vom 16.Juli 1979\nwird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die\nKosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe 47\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Entgegen den Ausführungen der Revision zielten alle\ngemäß § 244 Abs.4 StPO abgelehnten Beweisamträge der Verteidigung auf die Einholung eines weiteren Gutachtens zur\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ab.\n\nDas Schwurgericht hat sie ohne Rechtsverstoß abgelehnt.\nWelche Untersuchungsmethoden der Sachverständige anwendet,\nmuß in erster Linie ihm überlassen bleiben. Der gehörte\nSachverständige hat den Angeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus untersucht. Ihm standen für sein Gutachten eine\nelektroenzephalographische und eine psychologische Zusatzuntersuchung sowie die früheren Krankengeschichten des Angeklagten zur Verfügung. Daß er ein Computertomogramm nicht\nfür erforderlich hielt, läßt weder auf fehlende Sachkunde\nschließen noch läßt sich daraus folgern, daß einem anderen\nSachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung\ngestanden hätten,\n\n2. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig, weil die\nRevision nicht mitteilt, welche dem Angeklagten günstigen\nErgebnisse von den vermißten Beweiserhebungen zu erwarten\ngewesen wären.\n\nII. Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n1. Gegen die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung\nläßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden. Es spricht nach\nden Feststellungen (UA S.8/9,10) nichts dafür, daß der Angeklagte vom Vergewaltigungsversuch freiwillig zurückgetreten\nsein könnte.\n\n2. Fehl gehen ferner die Angriffe der Revision gegen\n\n-L-\n\n-h- 74\n\ndie Würdigung des zweiten Handlungsabschnitts als\nVerdeckungsmord.\n\nDer Angeklagte war dem Tatopfer bereits in rechtsfeindlicher Haltung begegnet. Es war ihm \"klar, daß Barbara\nCE nit einem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war\nund er sie dazu würde mit Gewalt zwingen müssen\" (UA S.8).\nHierzu war er, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, bereits auf der am Tatort endenden gemeinsamen Fahrt entschlossen (UA S.8,20). Dieser Entschluß richtete sich ausschließlich gegen die sexuelle Selbstbestimmung des Mädchens.\nDie im Versuchsstadium steckengebliebene Entschlußverwirklichung erschöpfte sich in bloßer Gewaltanwendung und verletzte\ndas Mädchen nicht in seiner körperlichen Unversehrheit.\n\n3. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachbeschwerde deckt keine Rechtsfehler auf.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-06/5-str-142-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-06/5-str-142-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.659044+00:00"}}