{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-04-29_5_StR_98_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-04-29","aktenzeichen":"5 StR 98/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"VER A\n\n5 StR _98/80\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Taxenfahrer Heinz Rep\naus HE,\ndort geboren am ER 1930,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen\n\n-2- 7\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29.April 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt REES\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 18.Dezember 1979\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\nYLd\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mißbrauchs\neiner widerstandsunfähigen Frau zum außerehelichen Beischlaf\nzu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet\nund Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne\nErfolg.\n\n1. § 267 StPO ist nicht verletzt worden. Die Vorschrift\nverpflichtet den Tatrichter nicht, alle in der Hauptverhandlung erörterten oder sonst benutzten Beweismittel in\nden schriftlichen Urteilsgründen anzuführen und sich dort\nüber ihren Beweiswert zu äußern (BGH Urteile vom 22.April 1975\n- 5 StR 402/74 - und vom 30.April 1976 - 5 StR 481/75 -).\n\n2. Das Urteil hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung\nstand. Die Feststellungen tragen insbesondere die Annahme\ndes Tatrichters, daß die 14jährige Gabriele TER wegen\neiner tiefgreifenden Bewußtseinsstörung zum Widerstand unfähig war, als der Angeklagte sie zum Beischlaf mißbrauchte.\nSie schließen auch die von der Revision angeführte Möglichkeit\naus, daß Gabriele in die Tat eingewilligt hatte oder der\nAngeklagte dieses zumindest annahm. Zwar hatte Gabriele bei\neiner früheren Gelegenheit geduldet, daß der Angeklagte\nan ihrer bloßen Brust spielte und ihre Scheide tiber der\nKleidung berührte (UA S.9). Jedoch war es zwischen ihnen\nnicht zum Geschlechtsverkehr gekommen. Gabriele war zur Tatzeit noch Jungfrau. Der Angeklagte war mit ihr allein im\nHaus. Er \"beschloß, sich an der Zeugin sexuell zu vergehen\",\nund veranlaßte deshalb \"die ahnungslose Zeugin, mit ihm\nBock-Bier 'auf ex' zu trinken\". Dabei hielt er sich im\nTrinken zurück, während Gabriele nach dem Genuß von etwa\nfünf Flaschen so benommen war, daß sie sich auf die Couch\n\n-u-\n\nYa\n\n-L-\n\nlegte und nicht merkte, wie der Angeklagte ihre Hose\nund ihren Slip herunterzog (UA S.5). Wenn die Strafkammer hieraus folgert, Gabriele habe nicht in die\n\nTat eingewilligt, der Angeklagte habe dieses auch nicht\nangenommen (UA S.12), so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. |\n\nDie Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten\nund die Strafzumessungsgründe enthalten ebenfalls keinen\ndurchgreifenden Rechtsfehler. Das gilt auch für die Verneinung eines minder schweren Falles. Allerdings handelt\nes sich hier kaum \"um den typischen Fall des Mißbrauchs\neiner bewußtlosen Frau zum außerehelichen Beischlaf\"\n\n(UA S.12). Es erscheint vielmehr außergewöhnlich, daß das\nOpfer erst 14 Jahre alt war, der Angeklagte das ihm entgegengebrachte Vertrauen der Jugendlichen zur Tat ausnutzte\nund, nachdem er sie entjungfert hatte, später noch mehrmals\n- nunmehr freiwilligen - Geschlechtsverkehr mit ihr hatte.\nJedoch entlasten diese Umstände den Angeklagten nicht.\n\nGegen die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung\nist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Ob besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten\nvorliegen (§ 56 Abs.2 StGB), hat der Tatrichter zu beurteilen.\nDas Revisionsgericht muß dessen Entscheidung bis zur Grenze\ndes Vertretbaren hinnehmen. Die hier angeführten Gründe sind\nnicht unvertretbar. Das Landgericht hebt zutreffend hervor,\ndaß der Angeklagte sehr verantwortungslos gegenüber einem\njungen Mädchen gehandelt hat, das gerade dem Kindesalter\n\n-5-\n\nentwachsen war (UA S.13).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Rebitzki\n\nH","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-29/5-str-98-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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