{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-04-23_5_StR_430_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-04-23","aktenzeichen":"5 StR 430/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_430/80 0\nIGG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tischler Erwin K5 aus TiiuuiEEEED\ngeboren am EB 1949 in Amp,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nen 7\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14.0ktober 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nRebitzki\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iimumuuuiiiiinnn,\nRechtsanwalt zus\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte gun\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür kkecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom\n23.April 1980 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von kechts wegen -\n\n- 3 -\n\n44\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, die das Verfahren des\nLandgerichts beanstandet und Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat seine Aufklärungspflicht nicht\nverletzt. Entgegen der Auffassung der Revision liegt darin,\ndaß das Landgericht keinen weiteren Sachverständigen angehört hat, kein Rechtsfehler. Eine solche Maßnahme drängte\nsich nicht auf. Das Landgericht war hinsichtlich der Frage\nder Schuldfähigkeit des Angeklagten durch den gehörten\nGutachter sachkundig beraten. Die Entscheidung über dessen\nSachkunde hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen\nzu treffen. Ein Mißbrauch dieses Ermessens ist nicht dargetan. Der gehörte Sachverständige hat sein Gutachten auf\neingehende medizinische Untersuchung und Auswertung neuesten\nSchrifttums gestützt. Auch die Revision legt nicht dar, daß\ndieser Sachverständige in einzelnen Teilbereichen überfragt\ngewesen sei. Der Umstand, daß ein Sachverständiger in der\nHauptverhandlung seine Meinung ändert, begründet nicht ohne\nweiteres Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Sachkunde\n(Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23.Aufl., § 244 Rn.258).\n\n2. Die Annahme, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten\nnicht ausgeschlossen oder erheblich vermindert sei, wird\nvon den Feststellungen getragen. Die Revision verkennt\nnicht, daß Homosexualität als solche die \"Steuerungs- und\nEinsichtsfähigkeit nicht beeinträchtigt\". Das Landgericht\nhat zudem seine Überzeugung von der uneingeschränkten\nSchuldfähigkeit des Angeklagten auch darauf gestützt, daß\ndie Tat \"von langer Hand\" sorgfältig vorbereitet und geplant\nwar (UA S.20). Der Urteilszusammenhang macht deutlich, daß\nes die Entwicklung des Angeklagten im sexuellen Bereich und\nseine früheren Straftaten ebenfalls berücksichtigt hat.\n\n-uL-\n\nDie untscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-23/5-str-430-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-23/5-str-430-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.121944+00:00"}}