{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-04-22_5_StR_58_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-04-22","aktenzeichen":"5 StR 58/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| a wa. 755/78) 704 065°\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Günther-Jürgen M EB aus DEEP,\ndort geboren am MEER 19.1,\n\n2. den Kaufmann Günter H EEE aus DB,\ndort geboren am BP 1934,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n-2- L?\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22.April 1980, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEEEEEEEEEEEEEEEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten HB,\n\nJustizangestellte uw\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Das Urteil des Landgerichts Hannover vom\n11.Oktober 1979 wird\n\na) auf die Revision des Angeklagten MB in\nStrafausspruch gegen ihn,\n\nb) auf die Revision des Angeklagten HR\nin vollem Umfange, soweit es ihn\nbetrifft\n\nmit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRechtsmittel zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nLT\n\nGründe\n\n1. Die zulässigerweise auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten MM aus § 267 Abs.3 Satz 4 StPL\nhat Erfolg. Der Angeklagte hatte beantragt, auf eine\nFreiheitsstrafe zu erkennen, \"die zur Bewährung ausgesetzt\nwerden kann.\" Die Strafkammer äußert sich nicht dazu,\nwarum diesem Antrag nicht entsprochen worden ist. Das ist\nhier ein durchgreifender Mangel, Feststellungen über die\nLebensumstände des Angeklagten nach der Entlassung aus der\nUntersuchungshaft im Sommer 1978 sind dem Urteil nicht zu\nentnehmen. Nicht nur für die Sozialprognose, sondern auch\nfür die Frage, ob mildernde Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, kann es von Bedeutung sein, ob sich die\nLebensverhältnisse des Angeklagten inzwischen stabilisiert\nhaben, insbesondere, ob die durch Heroinabhängigkeit\nbewirkten \"schweren Persönlichkeitsveränderungen\" noch\nandauern (UA S.15). Es ist nicht auszuschließen, daß das\nUrteil auf dem gerügten Mangel beruht.\n\nDer zugleich darin liegende sachlichrechtliche Fehler\nführt zur Aufhebung des Strafausspruches insgesamt. Das\nVerhalten des Angeklagten nach der Tat kann auch dafür von\nBedeutung sein.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Hg dringt mit einer\nVerfahrensrüge durch. Das Landgericht hat die Hauptverhandlung\ngegen diesen Angeklagten am 11.Oktober 1979 fortgesetzt,\nobwohl der Angeklagte ihm telegrafisch mitgeteilt hatte, daß\ner auf der Fahrt von BÜMM nach Hal mit seinem Fahrzeug\nauf der Transitautobahn liegen geblieben wäre.\n\nAuf vermeintliche Aufklärungsmängel des Landgerichts\nkann sich die Revision insoweit allerdings nicht berufen\n(BGHSt 10,304,305). Es kommt nicht darauf an, ob das Gericht\nGrund zu der Annahme hatte, der Angeklagte habe den Fortsetzungstermin vorsätzlich nicht wahrgenommen, sondern allein\ndarauf, ob eine derartige Eigenmächtigkeit tatsächlich vorlag\nund sie dem Angeklagten nachgewiesen werden kann (BGHSt 10,\n304,305; 16,178,180; BGH GA 1969,281; BGH Urteil vom\n7.November 1978 - 1 StR 470/78 bei Holtz MDR 1979,281).\n\nu -\n\n-u- LI\n\nDas ist hier nicht der Fall. Das Vorbringen der Revision\nzum Ausbleiben des Angeklagten schließt die Annahme\neigenmächtigen Fernbleibens aus. Dafür, daß dieses Vorbringen zutrifft, spricht schon, daß der Angeklagte seine\nVerhinderung unverzüglich dem Gericht angezeigt hat.\nErmittlungen, die geeignet wären, dieses Vorbringen zu\nwiderlegen, versprechen keinen Erfolg. Demnach ist davon\nauszugehen, daß der Angeklagte nicht eigenmächtig der\nHauptverhandlung ferngeblieben ist. Ihre Fortsetzung\n\nam 11.Oktober 1979 verstieß deshalb gegen § 231 Abs .26tPo.\nDieser unbedingte Revisionsgrund (§ 338 Nr.5 StPO) nötigt\nzur Aufhebung des Urteils, soweit es diesen Angeklagten\nbetrifft.\n\nAuf die übrigen Rügen kommt es deshalb nicht an.\nZum Strafausspruch bemerkt der Senat, daß schon die\nErwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich \"ohne\nentsprechende Leistung ... einen erheblichen Geldbetrag\nsichern\" wollen, nicht ohne weiteres damit in Einklang\nzu bringen ist, daß die Mittel für den Heroinankauf aus dem\nVerkauf eines Personenkraftwagens stammen, der zu dem\n\n-5- 3\n\ngemeinsam betriebenen Geschäft gehörte (UA S.6). Zu Recht\nmacht die Revision auch geltend, daß die Erwägung des\nLandgerichts zum erstrebten \"ansehnlichen finanziellen\nGewinn\" einen Verstoß gegen § 46 Abs.3 StGB besorgen\nlassen (vgl. Schmidt in MDR 1978, S.3, 7 mit Nachweisen).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-22/5-str-58-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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