{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-04-15_5_StR_209_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-04-15","aktenzeichen":"5 StR 209/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"065\n\n5_StR_209/80 L?\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Jürgen H EEE aus Hoi,\ndort geboren am EB 1553,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nL?\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 15.April 1980\ngemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom 4.Dezember 1979\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil\ngemäß § 349 Abs.4 StPO durch Beschluß aufzuheben, folgendermaßen begründet:\n\n\"1, Die Verfahrensrüge ist zwar unbegründet (BGHSt 11,\n213); auf eine Verletzung des § 55 Abs.2 StPO kann eine\nRevision nicht gestützt werden.\n\n2. Auf die sachlich-rechtliche Nachprüfung kann das\nUrteil jedoch keinen Bestand haben. Dabei kann dahinstehen,\nob die Annahme einer sich über einen Zeitraum von etwa vier\nMonaten erstreckenden einheitlichen, weil fortgesetzten\nHandlung u.a. der Körperverletzung und Vergewaltigung rechtlich zutrifft; dadurch muß der Angeklagte nicht beschwert\nsein.\n\nIndessen werden die Feststellungen nicht den Anforderungen\nder Rechtsprechung gerecht, nach denen sich aus ihnen der\n\nLH\n\nMindestschuldumfang, die Mindestzahl der einzelnen Teil-\n\nakte einer fortgesetzten Handlung ergeben müssen (BGH in\n\nGA 1959,371,372; 1965,182,183). Das Landgericht stellt nur\nfest, der Angeklagte habe 'häufig', 'wiederholt', zuletzt\n\nam 12.November 1977 den Geschlechtsverkehr gewaltsam durchgeführt (UA S.5/6), das Opfer \"mehrfach durch Schläge' mißhandelt (UA S.8,12). Nähere Feststellungen zum Mindestschuldumfang sind auch hier nicht entbehrlich; gerade mit Rücksicht auf den relativ langen Tatzeitraum läßt sich auch dem\nZusammenhang nichts dafür entnehmen, mit welcher Häufigkeit\nder Angeklagte sich am Opfer vergangen hat. Ebensowenig kann\nausgeschlossen werden, daß eine genauere Feststellung der\nZahl der Einzelakte das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten\nbeeinflußt hätte; gerade auch wegen der 'Häufigkeit' verneint\ndas Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles\n(UA S.13).\n\nDieser Mangel ergreift den Schuldspruch, so daß das\nUrteil insgesamt aufgehoben werden muß.\"\n\nDer Senat tritt dem bei.\n\nSchuster - Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-15/5-str-209-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-15/5-str-209-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.817431+00:00"}}