{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-04-15_5_StR_204_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-04-15","aktenzeichen":"5 StR 204/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 204/80\n(alt: 5 StR 449/79)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hermann w\naus H/ Ho,\n\ngeboren am EEE 1955 in Cup.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\ncc\n\nOA\n\nen X\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 15.April 1980\ngemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldb)\nvom 2.Oktober 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine Schwurgerichtskammer\n\ndes Landgerichts Aurich zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nEin Schwurgericht hatte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat\nmit Beschluß vom 3.August 1979 dieses Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu auf. Die weitergehende\nRevision wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wurde die Sache an eine andere\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDas neu erkennende Schwurgericht hat den Angeklagten wiederum\nzu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat in den\nUrteilsgründen ausgeführt:\"In der erneuten Beweisaufnahme\nist zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten im\nwesentlichen dasselbe wie im angefochtenen Urteil festgestellt worden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die\ntatsächlichen Feststellungen des Urteils der Schwurgerichtskammer (dort Seite 2) verwiesen. Ergänzend sind folgende\nFeststellungen getroffen worden: ...\" (UA S.2).\n\ncc\nIn der Bezugnahme auf das frühere Urteil liegt ein\nsachlichrechtlicher Mangel. Die Feststellungen über die\npersönlichen Verhältnisse des Angeklagten, auf die das\nSchwurgericht verweist, betrafen ausschließlich den Strafausspruch. Sie sind durch die erste Revisionsentscheidung\naufgehoben worden und konnten deshalb für das neue Urteil\nnicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung,\nherangezoyen werden. Der Tatrichter hätte vielmehr umfassende\neigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des\nAngeklagten treffen und diese im Urteil mitteilen müssen.\n(BGHSt 24,274,275; BGH NJW 1977,1247; BGH Beschlüsse vom\n22.Februar 1978 - 4 StR 62/78 - bei Holtz in MDR 1978,460\nund vom 27.November 1979 - 5 StR 722/79 -). Ohne sie hat\ndie Strafzumessung keine verläßliche Grundlage.\n\nFür die neue Entscheidung wird darauf hingewiesen,\ndaß es im Interesse der Klarheit zweckmäßig ist, in den\nUrteilsspruch nicht nur, wie im angefochtenen Urteil geschehen, den Strafausspruch, sondern auch den rechtskräftigen\nSchuldspruch aufzunehmen.\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-15/5-str-204-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-15/5-str-204-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.801492+00:00"}}