{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-04-15_5_StR_193_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-04-15","aktenzeichen":"5 StR 193/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LS 06|\n\n5 _ StR _193/80\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Bedri A aus zB.\ngeboren am EP 1945 in HE /Türkei,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n- 2 -\n\nC3\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 15.April 1980\ngemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Bedri Ag\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin vom\n415.November 1979, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\ndie auch über die Kosten der Revision zu ent-\n\nscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht gründet seine Überzeugung von der\nSchuld des Angeklagten weitgehend auf die Aussage des Zeugen\nREM. Un die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen zu erschüttern,\nbeantragte der ‚Verteidiger, Hussein Mi darüber zu vernehmen, daß ri insoweit bei seiner Vernehmung angegeben\nhat, den Zeugen: Hussein MEER weder vom Gefängnis noch\nvon der Freiheit her zu kennen\", Das Landgericht hat diesen\nBeweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, die in das Wissen\ndieses Zeugen gestellten Tatsachen könnten so behandelt\nwerden, als wären sie wahr.\n\nIn den Urteilsgründen heißt es, die Strafkammer habe\nals wahr. unterstellt, ROEEER habe bei einer früheren Vernehmung arigegeben, den Zeugen MEER weder vom Gefängnis\nnoch von der. Freiheit 'her zu kennen. \"REM hat eben diese\nAngabe auch in der Hauptverhandlung gemacht. Jedoch Konnte\nnicht festgestellt, werden, daß diese Angabe unwahr wäre, SO\ndaß hieraus nichts gegen die Glaubwürdigkeit des Oo 1\n\n- 3 -\n\n- 3- LS\nhinsichtlich seiner die Angeklagten belastenden Angaben\nherzuleiten ist\" (UA S.14/15).\n\nDamit ist § 244 Abs.3 StPO verletzt worden. Wie die\nStrafkammer richtig bemerkt hat, läßt die erwähnte Äußerung\ndes Zeugen REM Schiüsse auf seine Glaubwürdigkeit nur zu,\nwenn der Wahrheitsgehalt. dieser Außerung ermittelt worden ist,\nGerade das hätte durch die beantragte Vernehmung des Zeugen\nME geschehen können. Indem: das Landgericht ohne weiteres\nannimmt, die Unwahrheit der Äußerung lasse sich nicht feststellen, hat es das Ergebnis der beantragten Beweiserhebung\nin unzulässiger Weise vorweggenommen (RGSt 51,3,4).\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-15/5-str-193-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-15/5-str-193-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.783437+00:00"}}