{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-04-15_5_StR_183_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-04-15","aktenzeichen":"5 StR 183/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 183/80 LG 060\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Studenten Necdet Ö EB aus BEE.\ngeboren am EEE 1955 in Bo (Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Studenten Celal C EEE zu: ZU.\ngeboren an 1956 in MB (Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n- 2 - £G\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15.April 1980\nnach §§ 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten ÜMB\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin\nvom 3.Dezember 1979 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit es diesen Angeklagten\nbetrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\n2. Die Revision des Angeklagten CE\ngegen das angeführte Urteil wird als\noffensichtlich unbegründet verworfen.\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten Som als Täter eines unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei\nnicht. Der Angeklagte Öl hatte erst am 2.Juli 1979\nerfahren, daß der Mitengeklagte CB sich an Heroingeschäften beteiligte. Um von diesem ein Darlehen zur Tilgung\nseiner \"drückenden Schulden\" zu erhalten, sowie aus \"Neugierde\nund Freundschaftsgefühl\" sagte er ihm zu, daß er ihm \"bei dem\nHeroingeschäft am frühen Abend des 4.Juli 1979 helfen wollte\".\nSeine Aufgabe sollte es sein, in der Nähe des Übergabeortes\nmit dem Heroin so lange zu warten, bis a O3—<— 5) ihm ein\nZeichen gab. Der Angeklagte verhielt sich entsprechend diesem\nPlan und trat erst dann an den Personenkraftwagen heran, in\ndem das Heroingeschäft von Cl abgewickelt wurde und\nübergab diesem die Plastiktüte mit dem Heroin, als dieser\n\n- 3 -\n\ncH\nihm das verabredete Zeichen gab (UA S.11/12). Eine weitere\n\nTätigkeit dieses Angeklagten stellt das Landgericht nicht\nfest.\n\nUnter diesen Umständen durfte es sich nicht damit begnügen, die Tat des Angeklagten Ö@B lediglich unter dem\nGesichtspunkt der Täterschaft zu würdigen. Nach den Feststellungen spielte der Angeklagte bei der Abwicklung des\nHeroingeschäfts nur eine untergeordnete Rolle und wollte\ndem Angeklagten CB nur \"helfen\". Er war lediglich\ndeshalb an dem Geschäft interessiert, weil Cl inn in\nAussicht gestellt hatte, bei dessen günstiger Entwicklung\nein Darlehen zu gewähren. Das Landgericht hätte unter diesen\nUmständen erörtern müssen, ob der Angeklagte gegebenenfalls\nnur Gehilfe der von dem Mitangeklagten CR pesangenen\nTat war (vgl. zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe\nbei unerlaubtem Handeltreiben BGH NJW 1979,1259).\n\nDieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils, soweit es diesen Angeklagten betrifft. Die Revision\ndes Angeklagten CB erweist sich als offensichtlich\nunbegründet.\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-15/5-str-183-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-15/5-str-183-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.768851+00:00"}}