{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-04-15_5_StR_178_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-04-15","aktenzeichen":"5 StR 178/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 178/80 £L?\n0°9\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen.\n\nden Gastwirt Reinhold Dogs zu: OU:\ngeboren am EEE 1950 ir Hop Kreis Kin\n\n(Österreich),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n. £L?\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 15.April 1980 einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Braunschweig vom\n2.November 1979 nach § 349 Abs.4 StPO\n\na) im Fall II 1 der Urteilsgründe im\nSchuldspruch und im Ausspruch der\nEinzelstrafe,\n\nb) im Ausspruch der Gesamtstrafe und der\nEinziehungsanordnung\n\nmit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach\n§ 349 Abs.2 StPO als offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt;\n\n\"Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die\nVerurteilung wegen Hehlerei in Tateinheit mit\nVergehen gegen das Waffengesetz richtet, weil die auf\n§ 265 StPO gestützte Verfahrensrüge durchdringt. In\nder zugelassenen Anklage war dem Beschwerdeführer\nunter 1) ein am 4. August 1978 begangener Diebstahl\nzur Last gelegt worden (B1.415,415R, Bd.I d.A.).\n\nEr ist jedoch insoweit wegen Hehlerei, begangen in\nder Zeit von August 1978 bis Januar 1979, verurteilt\n\n- 3 -\n\n3r Ce?\n\nworden. Das Protokoll beweist, daß ein Hinweis auf\n\ndie Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts nicht\n\ngegeben worden ist, daß vielmehr noch nach Abschluß\nder Beweisaufnahme darauf hingewiesen worden ist,\n\ndaß zwischen den Taten Nr.1! (Diebstahl) und Nr.5\n\n(Vergehen gegen das Waffengesetz) der Anklage Tateinheit in Betracht komme (B1.506 Bd.I d.A.). Nach\nSachlage kann nicht ausgeschlossen werden, daß das\nUrteil auf diesem Verfahrensmangel beruht. Das gilt\n\nbesonders deshalb, weil die in § 259 StGB n.F. voraus-\n\ngesetzte Bereicherungsabsicht hier nur dann gegeben\nwar, wenn der Preis von 500,- DM, der dem legalen\nMarktpreis entsprechen soll (UA S.4), den Preis des\ndem Angeklagten allein offen stehenden illegalen\nHandels unterschritt (BGH bei Holtz MDR 1977,283;\nBGH 2 StR 647/74 vom 25.Juni 1975). Davon ist die\n\nStrafkammer nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ausgegangen. Auf einen Hinweis nach § 265 StPO\n\nhätte die Verteidigung dazu mit entsprechenden\nAnträgen nähere Aufklärung erstreben und erreichen\nkönnen\".\n\nDem tritt der Senat bei. Er weist noch darauf hin,\ndaß wegen Hehlerei nur bestraft werden kann, wer die\nHerkunft der Sache aus einer gegen fremdes Vermögen\ngerichteten rechtswidrigen Tat kennt.\n\nMit dem Schuldspruch und der Einzelstrafe im Fall\nII 1 der Urteiisgründe waren auch die Gesamtstrafe und\ndie Anordnung über die Einziehung einer Pistole mit\nMagazin und Patronen aufzuheben. Bei der erneuten Entscheidung über die Einziehung wird § 74 a StGB in Verbindung mit § 56 Abs.3 WaffG zu beachten sein.\n\n_uh- £3\n\nDie sonstigen Verfahrensrügen und die sachlichrechtlichen Angriffe auf die Verurteilung in den Fällen\nII 2, 3 und 4 der Urteilsgründe sind offensichtlich\nunbegründet.\n\nDie Schreiben des Verteidigers vom 26.KMärz und vom\n11.April 19380 haben vorgelegen.\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-15/5-str-178-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-15/5-str-178-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.751732+00:00"}}