{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-04-15_5_StR_175_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-04-15","aktenzeichen":"5 StR 175/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 175/80\n\nLH\n05%\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Polizeibeamten Manfred Sc hl aus > 5\n\ngeboren am 1948 in Bo,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2, den Zahntechniker Frank Schul,\nohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEEB 1955 in BEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15.April 1980\nnach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Schü\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin\nvom ?24.Oktober 1979 im Ausspruch über die\nEinziehung mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es beide Angeklagten betrifft.\n\n2, Die weitergehende Revision des Angeklagten\nSch wird als offensichtlich unbegründet\nverworfen.\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\n1. Die Revision des Angeklagten Schi} ist aus den\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldund den Strafausspruch wendet. Der Schriftsatz des\nAngeklagten vom 3.April 1980 ist berücksichtigt worden.\n\n2. Die Einziehungsanordnung hat dagegen keinen Bestand.\nDas Landgericht hat \"die in der Anklageschrift vom\n6.September 1979 unter IV genannten Überführungsstücke mit\nAusnahme der Patronen\" eingezogen. Nähere Angaben sind auch\nin den Urteilsgründen nicht enthalten. Die Bezugnahme auf\ndie Anklageschrift ist unzulässig. Das Urteil muß aus sich\nheraus verständlich sein. Wenn das Gericht die eingezogenen\nGegenstände nicht bereits in der Urteilsformel oder in einer\n(mitzuverkündenden) Anlage zum Urteilsspruch genau bezeichnet\nhat, was grundsätzlich zu fordern ist, müßten jedenfalls die\nUrteilsgründe ergeben, um welche Sachen es sich handelt und\n\n- 3 -\n\n-3- £4\n\ndaß die abgeurteilten Straftaten sich auf sie beziehen.\nSonst kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob der\nTatrichter bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist (BGHSt 9,88,89; BGH\nBeschluß vom 20.November 1979 - 5 StR 691/79 -).\n\nDie Aufhebung erstreckt sich nach § 357 StPO auf den\nAngeklagten Schuß, der selbst keine Revision eingelegt hat.\n\nSchuster | Fuhrmann Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-15/5-str-175-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-15/5-str-175-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.736483+00:00"}}