{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-04-15_5_StR_158_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-04-15","aktenzeichen":"5 StR 158/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 158/80 . AG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metallarbeiter Klaus 5 EB au: DEE.\ngeboren am EB 1952 in vem/ CE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexueller Nötigung mit Todesfolge\n\nMA\n\n. Ad\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15.April 1980\ngemäß § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Berlin vom\n19.November 1979\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der versuchten sexuellen\nNötigung mit Todesfolge schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als\noffensichtlich unbegründet verworfen,\n\n53. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat, zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDie Rüge der Verletzung förmlichen Rechts ist nicht\nordnungsgemäß erhoben (§ 344 Absatz2 Satz 2 StPO) und daher\nunzulässig. Die sachlichrechtlichen Angriffe auf die Schuldfeststellungen sind offensichtlich unbegründet. Dagegen hat\ndie Revision mit der allgemeinen Sachbeschwerde einen Teilerfolg.\n\nNach den Urteilsgründen würgte der Angeklagte Frau\nDEE am Hals, entkleidete mit Gewalt ihren Unterleib und\nfügte ihr eine Rißverletzung der Scheidenschleimhaut zu.\nDas Würgen führte alsbald zum Tode des Opfers. Ob die\nScheidenverletzung davor oder danach entstanden ist, hat\nsich nicht klären lassen. Zugunsten des Angeklagten ist\nein nach dem Todeseintritt liegender Zeitpunkt zugrunde\n\n- 3.\n\n- 3 - Pd\n\nzu legen. Den Zeitpunkt der Teilentkleidung des Opfers\n\nstellt der Tatrichter insoweit nicht mehr fest. Eine weitere\nSachaufklärung erscheint ausgeschlossen. Zugunsten des Angeklagten ist mithin ferner davon auszugehen, daß er auch diese\nsexuelle Handlung erst nach dem Tod des Opfers vornahm. Er\nkann daher nur der versuchten sexuellen Nötigung schuldig\nbefunden werden, wobei auch hier der Absatz 5 des § 178 StGB\nanzuwenden ist. Der Senat kann in analoger Anwendung des\n\n§ 354 Absatz 1 StPO den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO\nsteht nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, daß sich der\nAngeklagte bei einem vorher gegebenen Hinweis auf die Änderung\ndes rechtlichen Gesichtspunktes hätte anders verteidigen\nkönnen als geschehen.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs, da nicht ausgeschlossen werden Kann, daß\nbei zutreffender rechtlicher Einordnung der Tat die Strafe\ngeringer festgesetzt worden wäre,\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-15/5-str-158-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-15/5-str-158-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.702178+00:00"}}