{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-04-15_5_StR_146_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-04-15","aktenzeichen":"5 StR 146/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 146/80 39\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ner. 1\ndort geboren am u 1950,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\noc“\n\n-2- 59\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15.April 1980\nnach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bremen vom\n15.0ktober 1979 im Strafausspruch und im\nAusspruch der Einziehung mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als\noffensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Revisionsangriffe auf den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Dagegen hat die Entscheidung über die\nRechtsfolgen der Tat keinen Bestand.\n\n1. Der Tatrichter hat zugunsten des Angeklagten angenommen, daß der Angeklagte unter den Voraussetzungen der\nerheblich verminderten Schuldfähigkeit gehandelt hat (UA\nS.22,23). Die Urteilsgründe lassen jedoch nicht erkennen,\nob die Strafe deswegen nach § 49 Abs.1 StGB gemildert\nworden ist. Nach den Urteilsgründen ist die Strafe \"nach\nMaßgabe des Strafrahmens von § 11 Abs.4 BetMG\" zugemessen\nworden (UA 5.23). Das kann so verstanden werden, als habe\nder Tatrichter den ungemilderten Strafrahmen zugrunde\ngelegt. Da demnach nicht ersichtlich ist, welchen Strafrahmen\nder Tatrichter angewandt hat, kann die Strafe nicht bestehenbleiben.\n\n- 3 -\n\n5_ 39\n2, Die Höhe des eingezogenen Wertersatzes (§ 74 c StGB)\ndarf nicht den Preis überschreiten, der unter gewöhnlichen\nUmständen im Inland für Betäubungsmittel gleicher Art, Güte\nund Menge erzielbar ist (BGHSt 28,369,370). Anlaß für die\nEinziehung eines \\iertersatzes von 3.000 DM war hier, daß\nder Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts die\nEinziehung einer Masse von 6 g vereitelt hat. Die Urteilsgründe geben keine Anhaltspunkte dafür, daß der Grammpreis\nder von dem Zeugen VG nach dem Ankauf beim Angeklagten\nweggeworfenen oder versteckten Masse 500 DM betragen hat.\nDer Angeklagte hatte die Masse dem Zeugen VogBER für einen\nGrammpreis von 400 bis 450 DM verkaufen wollen (UA 5.18);\ntatsächlich enthielt sie einen Heroinanteil von nur 16,4 %\n(UA 35.7).\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-15/5-str-146-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-15/5-str-146-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.682532+00:00"}}