{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-04-15_5_StR_135_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-04-15","aktenzeichen":"5 StR 135/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 8 11 Abs. 1 Nr. 1 BetmG, 374 AO\n\n1. Zum Handeltreiben gehört jede eigennützige den Umsatz des Betäubungsmittels fördernde Handlung, ohne\ndaß es zur Anbahnung bestimmter Geschäfte gekommen\nsein muß.\n\n2. Absatzhilfe ist auch bei Steuerhehlerei jede vom\nAbsatzwillen getragene, vorbereitende und die Absatzmöglichkeiten fördernde Tätigkeit.","text_plain":">74\nNachschlagewerk: Ja\nBGHSt: ja\n\n§ 8 11 Abs. 1 Nr. 1 BetmG, 374 AO\n\n1. Zum Handeltreiben gehört jede eigennützige den Umsatz des Betäubungsmittels fördernde Handlung, ohne\ndaß es zur Anbahnung bestimmter Geschäfte gekommen\nsein muß.\n\n2. Absatzhilfe ist auch bei Steuerhehlerei jede vom\nAbsatzwillen getragene, vorbereitende und die Absatzmöglichkeiten fördernde Tätigkeit.\n\nBGH, Urt. vom 15. April 1980 - 5 StR 135/80 -\nLG Braunschweig\n\noT?\n\n5_StR_135/80 574\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Halil U iin\n\ngeboren am pH 1926 in KB (Türkei),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Caf&-Inhaber Keramettin A (EEE .\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1933 in KR (Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n.2- 3C\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15.April 1980, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger für den Angeklagten AB\n\nJustizangestellte u\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Braunschweig vom\n9.November 1979 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3 - 572\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten AB wegen\nversuchten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten Halil ÜGEEEEEEB\nwegen Beihilfe zu dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren verurteilt. Außerdem hat es das \"sichergestellte Heroin\" eingezogen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\n1. Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht den Angeklagten AB nicht wegen vollendeten\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 11 Abs.1\nNr.1 BetmG) und den Angeklagten Halil ÜW nicht wegen\nBeihilfe dazu verurteilt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs fällt unter den Begriff des Handeltreibens jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit,\nselbst wenn es sich nur um eine gelegentliche, einmalige\noder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt (BGHSt 25,\n290,291; BGH NJW 1979,1259). Sie setzt deshalb weder eigene\nUmsatzgeschäfte mit Betäubungsmitteln noch deren Absatz\nvoraus (BGH Beschluß vom 20.Oktober 1977 - 4 StR 488/77 -;\nBeschluß vom 27.Juni 1978 - 2 StR 702/77-). Auch die eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte kann den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen (BGH NJW 1979,1259; BGH\nUrteil vom 9.Januar 1979 - 5 StR 755/78 -). Zum Handeltreiben gehört danach jede eigennützige, den Umsatz des Betäubungsmittels fördernde Handlung, ohne daß es zur Anbahnung\nbestimmter Geschäfte gekommen sein muß. An einem Handeltreiben\nfehlt es nur, wenn es um eine ganz untergeordnete Tätigkeit\nbei der Weitergabe der Ware geht (BGH Beschluß vom\n13.Oktober 1977 - 4 StR 408/77 -).\n\n-u- 574\n\nHier hatte sich der Angeklagte A gegenüber\ndem Heroinlieferanten BMW aus der Türkei bereit erklärt,\nin die Bundesrepublik Deutschland zu reisen, das zuvor\nin einem Personenkraftwagen eingeschmuggelte Heroin dort\nin Empfang zu nehmen und abzusetzen. Nähere Feststellungen\ndarüber, wo und auf welche Weise der Absatz des Heroins\nstattfinden sollte, konnte das Landgericht nicht treffen\n(UA S.5). Entsprechend diesem Plan fuhr der Angeklagte\nAU nach Deutschland und bemühte sich unter ständiger\nAbsprache mit dem Lieferanten darum, den Personenkraftwagen\nmit dem in ihm verborgenen Heroin in Besitz zu nehmen. Dabei\nwurde er von dem Angeklagten Halil ÜB unterstützt,\nder ihm seine Wohnung in WEM für diese Geschäfte zur\nVerfügung gestellt hatte. Zu dem von ihnen verfolgten Zweck\nführten die Angeklagten Al un: Ügu zahlreiche\nTelefongespräche mit dem Zeugen DEE, bei dem sich\nder Kraftwagen befand. Der Angeklagte A beschaffte\nsich darüber hinaus zur Auslösung des Kraftwagens Bargeld,\nfuhr nach Dr, kaufte den Kraftwagen dort und ließ\nihn nach Wp überführen, um von dort aus seine Geschäfte zu betreiben. Da er diese Anstrengungen nur unternahm, um in den Besitz des Heroins zu gelangen und es entsprechend der Absprache mit dem Lieferanten zu veräußern,\nhandelte es sich um ein Tätigwerden, das den Absatz des\nHeroins fördern sollte und deshalb auf seinen Umsatz gerichtet war. Mit ihm setzte der Angeklagte AB nicht\nnur unmittelbar zur Verwirklichung des unerlaubten Handeltreibens an, sondern vollendete diesen Tatbestand. Daß das\nHeroin von der Kriminalpolizei schon in Braunschweig vor der\nÜbernahme des Kraftwagens durch den Angeklagten entfernt\nworden war, steht einer Vollendung der Tat nicht entgegen.\nDenn die von dem Angeklagten vor diesem Zeitpunkt entfalteten\nTätigkeiten erfüllten bereits den Tatbestand des unerlaubten\nHandeltreibens. Sie förderten nicht nur in der Vorstellung\nder Angeklagten, sondern tatsächlich den Absatz des in dem\nKraftwagen verborgenen Heroins.\n\n-5- E74\n\n2. Auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte\n| habe tateinheitlich mit versuchtem unerlaubten\nHandeltreiben eine versuchte Steuerhehlerei begangen und\nder Angeklagte Halil OD nabe ihm bei dieser versuchten Tat geholfen, trifft in dieser Weise nicht zu. Zzutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, daß als\nmatform der Steuerhehlerei hier die Absatzhilfe in Betracht\nkommt. Unter dieses Tatbestandsmerkmal fällt nach der Neufassung des Tatbestandes durch Art. 161 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 9.März 1974\n(BGBl. I 469,582), die durch § 374 AO 1977 übernommen worden\nist, jede unselbständige vorbereitende, ausführende oder\nhelfende Tätigkeit zum Zwecke des Absatzes, ohne daß es\ndarauf ankommt, ob der Absatz tatsächlich gelungen ist\n(BGHSt 22,206,207; 26,358,359; 27,45,48,49; BGH NJW 1979,\n2621). Absatzhilfe ist jede vom Absatzwillen getragene, vorbereitende und die Absatzmöglichkeiten fördernde Tätigkeit;\nzu konkreten Verkaufsbemühungen des Täters braucht es nicht\ngekommen zu sein (BGH NJW 1978,2042). Diese bisher zu § 259 StGB\nentwickelten Grundsätze sind auch bei der Auslegung des\n§ 374 AO heranzuziehen (ebenso Hübner in Hübschmann/Hepp/\nSpitaler, Komm. zur AO und FGO, 7.Aufl. § 374 Rdn.56,57;\nMeyer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze,\n3.Aufl. § 374 AO Anm. 5 c; a.A. Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht, 2.Aufl. § 374 Rdn. 21). Denn diese Vorschrift\nist dem Hehlereitatbestand des § 259 StGB nachgebildet worden\nund stimmt im wesentlichen wörtlich mit ihm überein.\n\nEntstehungsgeschichte wie auch Sinn und Zweck dieser\nVorschrift nötigen nicht zu einer von § 259 StGB abweichenden\nAuslegung. Sowohl der Sonderausschuß für die Strafrechtsreform bei der Beratung des EGStGB (BT-Drucks. 7/1261 5.51)\nals auch der Finanzausschuß des Bundestages bei der Beratung\nder Abgabenordnung (BT-Drucks. 7/4292 S.44) wollten die\nSteuerhehlerei dem neuen Hehlereitatbestand des § 259 StGB\n\n-6 - 574\n\n1975 anpassen. § 374 AO soll ähnlich, wie § 259 StGB\n\n(vgl. dazu BGHSt 7,134,137; 10,151,152; 27,45,46), den\ndurch die Vortat eines anderen geschaffenen steuerrechtswidrigen Zustand bekämpfen, der durch den Täter zum eigenen\nNutzen aufrechterhalten wird (BGH Urteil vom 4.September 1956\n- 5 StR 64/55 -; Urteil vom 2.Juni 1959 - 1 StR 189/59;\nHübner aa0 § 374 AO Rdn. 8; Meyer aaO § 374 AO Anm. 1; a.A.\nFranzen/Gast/Samson aa0 § 374 AO Rdn. 2). Diesem Zweck des\nTatbestandes kann nur eine Auslegung gerecht werden, die\njede Tätigkeit erfaßt, welche der Aufrechterhaltung des\nsteuerrechtswidrigen Zustandes dient oder sie fördert. Eine\nAuslegung, welche die Vollendung der Steuerhehlerei davon\nabhängig macht, ob der Absatz der Waren oder Erzeugnisse\ngelungen ist (Franzen/Gast/Samson aa0 § 374 AO Rdn. 21),\nwäre zu eng und würde nur einen Teil des Bereichs abdecken,\nden der Tatbestand schützen soll.\n\nDie von dem Angeklagten A entfalteten Tätigkeiten\nbereiteten den Absatz des Heroins vor und dienten den von ihm\nmit dem Lieferanten abgesprochenen Geschäften. Für das Heroin\nwar, wie die Angeklagten wußten, von dem Lieferanten und\nseinem Helfer bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland\ndie nach § 57 Abs.1 und 2 ZollG fällige Steuerschuld verkürzt\nworden (§ 370 Abs.1 AO). Der Angeklagte Ag hat deshalb\nauch eine vollendete Steuerhehlerei begangen, die im Verhältnis\nder Tateinheit zu dem unerlaubten Handeltreiben steht. Der\nAngeklagte Halil ÜglB nat ihn dabei mit Gehilfenwillen\nunterstützt (UA S.13). Für ihn kommt deshalb lediglich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben in Tateinheit mit Beihilfe\nzur Steuerhehlerei in Betracht.\n\nDiese Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Senat kann nicht ausschließen, daß\ndas Landgericht in einer neuen Verhandlung zu anderen\ntatsächlichen Feststellungen gelangen wird. Beide Angeklagten\n\n- 7 -\n\n- 7 - Se\nsind wegen versuchten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter Steuerhehlerei angeklagt worden\n(Bl. 11/12 d.A.). In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht\nsind sie nur darauf hingewiesen worden, daß ACER wegen\nversuchten Handeltreibens und Halil ÜGEEEEB wegen Beihilfe\nzum versuchten Handeltreibens oder wegen Beihilfe zum versuchten Erwerb von Betäubungsmitteln jeweils in Tateinheit\nmit Beihilfe zur versuchten Steuerhehlerei bestraft werden\nkönnen (B1.11/161 R d.A.). Ihnen muß deshalb Gelegenheit\ngegeben werden, sich gegen die Veränderung des rechtlichen\nGesichtspunkts angemessen zu verteidigen (§ 265 Abs.1 StPO).\n\n3. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu\nberücksichtigen haben, daß den in § 11 Abs.4 Satz 2 Nrn. 1\nbis 6 BetmG genannten Regelbeispielen nur indizielle und\nkeine abschließende Bedeutung zukommt. Auch bei dem Fehlen\neines Regelbeispiels kann ein besonders schwerer Fall nach\n§ 11 Abs.4 Satz 1 BetmG vorliegen (BGH GA 1978,242). Bei\ndem Angeklagten Halil ÜEEEED kann allerdings nur dann\nvon dem verschärften Strafrahmen des § 11 Abs.4 BetmG ausgegangen werden, wenn seine Beihilfehandlung - auch unter Mitberücksichtigung der von ihm unterstützten Haupttat - als besonders schwer zu beurteilen ist. Es genügt nicht, daß sich\nnur die Haupttat als besonders schwerer Fall erweist\n(BGH Urteil vom 4.April 1979 - 2 StR 675/78 -). Ferner wird\ndas Landgericht bei dem Ausspruch über die Einziehung darauf\nzu achten haben, daß die einzuziehenden Gegenstände genau gekennzeichnet werden, um bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Unklarkeiten über den Umfang der Einziehung\nzu vermeiden (BGHSt 8,205,211,212). Dazu gehört bei der\nEinziehung eines Betäubungsmittels die Angabe der einzuziehenden\nMenge (BGH Beschluß vom 7.September 1978 - 4 StR 434/78).\n\nSL\n\n-8 -\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, bei beiden\n\nAngeklagten den Schuldspruch zu ändern und die Rechtsfolgenaussprüiche aufzuheben.\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-15/5-str-135-80","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-15/5-str-135-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.661272+00:00"}}