{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-04-15_5_StR_115_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-04-15","aktenzeichen":"5 StR 115/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 115/80 33\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Fritz S\n\naus UM - EEE,\ngeboren am Ep 19.2 in um,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\na. $%\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15.April 1980, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Schuster\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iiuuuuiiiuinnnp\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Göttingen vom\n24 August 1979 aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist, an die Nebenklägerin\nElla “MB 9.386,22 DM nebst 4 v.H.\nZinsen seit dem 24, August 1979 zu zahlen.\nVon einer Entscheidung über diesen Anspruch\nwird abgesehen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\n3, Der Angeklagte hat die Kosten des gesamten\nVerfahrens zu tragen und die den Nebenklägerinnen erwachsenen notwendigen Auslagen\nzu erstatten. Jedoch werden die durch die\nGeltendmachung des Entschädigungsanspruchs\nentstandenen besonderen Kosten der Landeskasse auferlegt. Jeder Beteiligte trägt\nseine dadurch erwachsenen Mehrauslagen\nselbst.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n.3_ ss\n\nGründe\n\nI. Die Revision deckt keine durchgreifende Verletzung\nformellen Rechts auf, \\\n\n1. Sie behauptet mit ihrem Hinweis, daß in der Sitzungsniederschrift die Wohnorte der vernommenen Zeugen nicht\noder mit bloßer Ortsangabe vermerkt sind, keinen Verfahrensfehler, sondern einen Mangel des Protokolls. Gleiches gilt\nfür die Beanstandung, daß in der Niederschrift das vom Verteidiger bei seinem Schlußvortrag gestellte Beweisbegehren,\ndas die Schwurgerichtskammer als Hilbsbeweisamtrag behandelt\nhat, nicht als solcher bezeichnet ist. Auf angebliche Mängel\ndes Protokolls kann die Revision nicht gestützt werden\n(BGHSt 7,162).\n\n2. Daß der Angeklagte auf die Vereidigung der unvereidigt\ngebliebenen Zeugen EB und vous nicht verzichtet Lat, gefährdet den Bestand des Urteils nicht, Ga die Schuldfeststellungen nicht auf die Aussagen dieser Zeugen gestützt sind.\n\nAuf das Urteil hat sich ferner nicht ausgewirkt, daß der\nzugleich als Zeuge vernommene Sachverständige Prof,Dr. Vu\nverfahrenswidrig insoweit nicht vereidigt worden ist. Seiner\nZeugenaussage ist das Schwurgericht voll gefolgt. Ihr Beweiswert hätte daher - entgegen deränsicht der Revision - durch\neine Vereidigung nicht erhöht werden können, Es erscheint\nauch ausgeschlossen, daß Prof. Dr. VEN unter Zeugeneid\nanders als geschehen ausgesagt hätte, Der Angeklagte hat nicht\nbehauptet, er habe bei seiner Exploration durch Prof. Dr. VB\neine von dessen Aussage abweichende Darstellung des Tatanlasses\ngegeben, Er hat eingeräumt, daß er bis zur Hauptverhandlung\nvor dem Schwurgericht nicht davon gesprochen hat, Mi ]\nhabe ihn als \"Mutterficker\" bezeichnet und dadurch zur Tat\nprovoziert (UA S.20),\n\n5. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig.\n\n3\n-u-\n\nDie Revision führt nicht die Beweismittel an, mit denen\ndie Schwurgerichtskammer den jetzigen Angaben des Angeklagten\nzum Tatanlaß, über die Gründe für die Änderung seiner Einlassung und über die innere Tatseite hätte weiter nachgehen\nsollen (vgl. BGHSt 2,168). Sie teilt auch nicht mit, welches\ndem Angeklagten günstige Ergebnis von einer Vernehmung des\nSozialarbeiters PER zu erwarten gewesen wäre (vgl. EGH,\nUrteil vom 23.Januar 1976 - 1 StR 258/75 -). Mit dem Vorwurf,\nder Angeklagte sei über sein Verhältnis zu seiner Hutter\nnicht genügend befragt worden, wird behauptet, der Tatrichter\nhabe ein benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft. Damit\nkann die Revision regelmäßig nicht gehört werden (BGHSt 4,\n125,126; 17,351,552). Die Voraussetzungen für eine Ausnahme\nliegen hier nicht vor,\n\n4, Erfolglos bleiben schließlich die Beanstandungen zur\nAblehnung von Beweisamträgen.\n\nDie Gründe des die Einholung eines weiteren Gutachtens\nablehnenden Beschlusses sind nicht, wie gemäß § 34h Absatz 2\nSatz 2 StPO erforderlich, vollständig mitgeteilt worden,\n\nDie ihn betreffende Rüge ist deshalb unzulässig. Sie wäre\nüberdies unbegründet. Nach den Urteilsausführungen hat sich\nder zur Todesursache gehörte Sachverständige Dr.B auch\ndazu geäußert, ob die positiven Befunde u.a. an der Leber\n\nund der Bauchspeicheldrüse des Tatopfers für den Todeseintritt\nkausal waren (UA 5.35).\n\nDem Antrag auf Einholung eines Gutachtens zum Verständnis\nder ursprünglichen Tatschilderungen des Angeklagten ist das\nLandgericht mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde entgegengetreten. Die Ablehnung läßt einen Rechtsverstoß nicht\nerkennen. Das Vorbringen der Revision ist offensichtlich\nungeeignet, die Sachkunde des Tatrichters in Frage zu stellen.\n\nDas Schwurgericht hat sich zu der Wahrunterstellung,\n\"daß der Vermerk vom 19.Januar 1979 sich auch sprachlich im\nwesentlichen mit der schriftlichen, dem Angeklagten sprachlich\n\n-5-\n\n35\n\n-5-\n\nfremden Aussage vom 19. Januar 1979 deckt\", nicht in Widerspruch gesetzt. Die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlüsse\nbrauchte es aus der als wahr unterstellten Tatsache nicht zu\nziehen (vgl. BGH, Urteil vom 6.Dezember 1956 - 4 StR 365/56 -\nbei Martin in DAR 1957,68).\n\nII. Die Sachbeschwerde gegen den strafrechtlichen Teil\ndes Urteils hat ebenfalls keinen Erfolg.\n\nEs kann offen bleiben, ob die Feststellungen die tatrichterliche Annahme eines Handelns aus Habgier tragen. Auch\nwenn das zu verneinen wäre, bliebe die Tat Mord, weil sie\nder Ermöglichung einer anderen Straftat diente. Da auf die\nabsolute Strafe des § 211 StGB erkannt ist, könnte der\netwaige Wegfall eines der beiden angenommenen Qualifizierungsmerkmale auf den Strafausspruch keinen Zinfluß haben.\n\nDie mit der Verfahrensrüge verflochtenen weiteren sachlichrechtlichen Beanstandungen erschöpfen sich in unzulässigen\nAngriffen auf die Beweiswürdigung.\n\nAuch im übrigen hat die strafrechtliche Nachprüfung des\nUrteils auf die Sachbeschwerde hin keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nIII. Dagegen kann die Entscheidung über den Anspruch der\nNebenklägerin Ella VB zur Ersatz der Beerdigungskosten\n(§ 344 Abs.1 BGB) nicht bestehenbleiben. Diesen Anspruch\nhätte die Nebenklägerin durch gesetzlichen Forderungsübergang\ngemäß § 1542 Abs.1 RVO ganz oder teilweise verloren, wenn sie\nvon einem Sozialversicherungsträger Sterbegeld (§§ 201 ff,\n\n589 Abs.1 Nr.1 RVO) verlangen konnte (vgl. OGHZ 4,16; BGH\n\nVersR 1959,231,232; BGH NJW 1977,802,803). Ob das der Fall\n\nist, läßt sich dem Urteil nicht sicher entnehmen, Dem\nRevisionsgericht ist es daher nicht möglich, die Verurteilung\ndes Angeklagten zu Schadenersatz nachzuprüfen, Sie ist folglich\naufzuheben, Eine Zurückverweisung allein des Anschlußverfahrens\n\n6 -\n\nErz\n\n-6 -\n\nkommt nicht in Betracht (vgl. OGHSt 2,46,47; Löwe/Rosenberg,\nStpo 23.Aufl. § 406 a StPO Rn.6; KMR 6.Aufl. § 406 a\nAnm.2 c)e .\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-15/5-str-115-80","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406a","ref_norm":"406a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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