{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-04-01_5_StR_658_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-04-01","aktenzeichen":"5 StR 658/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 658/79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann\n\nHorst MO zus PO 1,\ngeboren am EEE 19352 in Fam\nKreis CR Varuuiin,\n\n2, den Steuerbevollmächtigten\n\nFranz H np su: >=: ZUEEmEEEm,\ngeboren am EEE 192. ir TUE (CC) ‚\n\nwegen Betruges u.a.\n\nZu\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1.April 1980 an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr . Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ui\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEN\n\nals Verteidiger des Angeklagten Mb,\n\nRechtsanwalt uuusuuuuu\n\nals Verteidiger des Angeklagten Hr.\n\nJustizamtsinspektor (use\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Verfolgung des Angeklagten Hu\nwird gemäß § 154 a Abs.2 StPO auf die\nFälle 1 bis 13 der Urteilsgründe beschränkt.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten ME\nund HEN wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 30.November 1978\n\na) im Schuldspruch gegen den Angeklagten\n“ER danin geändert, daß dieser Angeklagte des Betruges in 11 Fällen schuldig\nist,\n\n- 3 -\n\n3.\n\n- 3 -\n\nb) in allen Rechtsfolgenaussprüchen mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Rechtsmittel zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nBS\n\n- 4 -\n\nZA\n\nGründe\n\nI. Die Revision des Angeklagten Mod hat teil-\n\nweise Erfolg.\n1. Die formellen Rügen greifen allerdings nicht durch.\n\na) Die Beanstandung, der insoweit widersprüchlichen\nSitzungsniederschrift könne nicht entnommen werden, ob\nder Zeuge Hal vereidigt worden ist oder nicht, ist als\nbloße Protokollrüge unbeachtlich (vgl. BGHSt 7,162,163).\nGleiches gilt für die Bemängelung, das Protokoll weise nicht\naus, daß den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben\nworden ist, zu den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Li\nStellung zu nehmen.\n\nb) Die Aufklärungsrügen scheitern daran, daß die\nRevision nicht mitteilt, welches dem Beschwerdeführer\ngünstige Ergebnis jeweils von der vermißten Beweiserhebung\nzu erwarten gewesen wäre.\n\n2. Dagegen führt die Sachbeschwerde zur Änderung des\ndiesen Angeklagten betreffenden Schuldspruchs und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs gegen ihn; im übrigen\nist sie unbegründet.\n\na) Die Angriffe auf die Beweiswürdigung decken Rechtsfehler nicht auf.\n\nb) In den Fällen 13 bis 20 der Urteilsgründe hat das\nLandgericht einen Fortsetzungszusammenhang mit rechtlich\nfehlerfreien Erwägungen verneint. Die Umstände, auf die\ninsoweit die Revision abhebt, begründen keinen Gesamtvorsatz. Dieser muß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den späteren Verlauf der einzelnen Akte zwar\n\n-5-\n\n.5- Za\n\nnicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit\nvorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und\nsein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat sowie der Einzeltaten und der Umfang des\nGesamterfolges in Betracht kommen (z.B. BGHSt 1,313,315;\n15,268,271). Der allgemeine Entschluß, künftig beliebig\noft Straftaten gleicher Art zu begehen, reicht zur Annahme\neines Gesamtvorsatzes nicht aus (z.B. BGHSt 2, 163,167;\n12,148,155).\n\nIndessen läßt sich in den Urteilsfällen 3 bis 12\ndie tatrichterliche Annahme zwar jeweils in sich fortgesetzter, im Verhältnis dieser Fälle zueinander aber selbständiger Betrugstaten nicht halten. Wie die Strafkammer\nnicht verkannt hat, erforderte die \"Scheckreiterei\" des Angeklagten notwendigerweise betrügerisches Handeln gegenüber\nmehreren Banken. Um sich die Vorteile der Bevorschussung\neines Eigenschecks zu erhalten, mußte der Angeklagte der\nbezogenen Bank bis zum Scheckeingang einen auf ein Konto\nbei einer anderen Bank gezogenen Scheck etwa gleichen\nBetrages zur Bevorschussung vorlegen. Daher stellt jede\nVorlage von \"Reitschecks\" die Teilverwirklichung eines\ngegen alle betroffenen Banken gerichteten Gesamtplanes\ndar. Sie alle lassen sich als Teilstücke einer rechtlichen\nHandlungseinheit erfassen. Da nach Feststellung der Strafkammer der Angeklagte in jedem der genannten Urteilsfälle\nbei der betrügerischen Beschaffung von offenen Krediten\nund der Vorlage von Reitschecks auf Grund Gesamtvorsatzes\nvorging, verbinden sich hier alle Betrugshandlungen zu\neinem einzigen fortgesetzten Betrug.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265\nAbs.1 StPO steht nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich,\ndaß sich der Angeklagte bei einem Hinweis auf die Veränderung\ndes rechtlichen Gesichtspunktes hätte anders verteidigen\nkönnen als geschehen.\n\n-6 -\n\n-6 - gf\n\nDie Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung\nder gegen den Angeklagten MW ergangenen Rechtsfolgenaussprüche.\n\nII. Auch die Revision des Angeklagten Hin\nführt lediglich zur Aufhebung des ihn betreffenden Rechtsfolgenausspruchs.\n\n1. a) Die Rüge, daß die Vereidigung des Zeugen Hai\ngegen § 60 Nr.2 StPO verstoße, greift nicht durch.\n\nNach den Urteilsgründen hält die Strafkammer die\nAussage des Zeugen für richtig, \"er habe von der Scheckreiterei weder etwas gewußt noch - auch im Hinblick auf\ndie guten Bilanzen - etwas geahnt und hinsichtlich des beantragten 'Postlaufkredits' angenommen, daß es sich dabei\num einen normalen Überziehungskredit gehandelt habe und\nden Eigenschecks jeweils entsprechende Warenbewegungen\nzugrunde liegen würden\" (UA S.95). Daß die Strafkammer die\nFrage eines Beteiligungsverdachts gegen den Zeugen in der\nHauptverhandlung anders beurteilt haben könne, ist nicht ersichtlich. Allerdings heißt es in der Sitzungsniederschrift,\nes bleibe \"bei der Nichtvereidigung des Zeugen Hai\ngemäß § 61 Ziffer 5 StPO, weil nicht erkennbar ist, daß ein\ndringender Verdacht der strafbaren Beteiligung an der Scheckreiterei besteht\" (Bd.IX B1.126 d.Sachakten). Indes steht\ndieser Vermerk in Widerspruch zu der vorangehenden Protokollfeststellung, daß die Vereidigung des Zeugen Hal peschlossen und vollzogen wurde (Bd.IX Bl.125 aa0), und ist\nauch in sich widersprüchlich. Das macht die Protokollmitteilungen darüber, wie wegen der Frage einer Vereidigung\ndes Zeugen verfahren worden ist, insgesamt beweisuntauglich,\nso daß auf andere Erkenntnisquellen zurückzugreifen ist\n(vgl. z.B. BGHSt 16,306,308; 17,220,222; BGH LM § 274 StPO\n1975 Nr.2). Die dienstliche Äußerung des Kammervorsitzenden\n\n- 71 -\n\n7- dd\n\nergibt, daß die Strafkammer bereits bei der Beratung\n\nüber eine \"Aufrechterhaltung der Vereidigung\" jeden Verdacht einer Beteiligung des Zeugen Ha an der Scheckreiterei des Angeklagten Mo \\ verneint und bei der Beschlußverkündung nichts anderes zum Ausdruck gebracht hat.\n\nDiese tatrichterliche Verdachtsbeurteilung kann vom\nRevisionsgericht nur darauf nachgeprüft werden, ob sie von\nRechtsirrtum beeinflußt worden ist (vgl. BGHSt 4,255; 9,71,\n72). Davon kann hier keine Rede sein.\n\nb) Die Aufklärungsrügen bleiben erfolglos, weil auch\nhier nicht vorgetragen ist, welches dem Beschwerdeführer\ngünstige Ergebnis jeweils von der vermißten Aufklärung\nzu erwarten gewesen wäre.\n\n2. a) Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde\nerstreckt sich nach der Verfolgungsbeschränkung nur auf die\nVerurteilung wegen fortgesetzter Beihilfe zu den Betrugstaten in den Fällen 1 bis 13 der Gründe. Sie deckt insoweit\nkeine den Schuldspruch gefährdenden Mängel auf.\n\nSoweit sich die Revision gegen die Feststellungen zu\nden äußeren und inneren Tatbestandsmerkmalen der §§ 263,\n27 StGB wendet, erschöpft sich ihr Vortrag in dem unzulässigen\nVersuch, die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung\ndurch die eigene zu ersetzen. Mit dem Einwand, die Feststellungen entsprächen nicht dem Beweisergebnis, kann die\nRevision grundsätzlich nicht gehört werden. Daß die Feststellungen allenfalls den Vorwurf fahrlässigen Handelns\ndes Beschwerdeführers begründeten, ist nicht nachvollziehbar. Fehl gehen weiter die von der Revision vorgebrachten\nBedenken zur Tragweite der Feststellung, daß im Juni 1974\n\"der Kredit, der dem Angeklagten |) als Folge des Eigen-\n\nW\n\nscheckumlaufs zugeflossen war, über 3,5 Mill.DM\" betrug\n\n(UA S.4O). Damit ist ersichtlich nicht die Summe der Eigenscheckziehungen im gesamten Tatzeitraum, sondern die eines\n- allerdings nicht näher mitgeteilten - Stichtages im genannten Monat beziffert.\n\nDen Schuldspruch vermögen auch nicht die Beanstandungen\nzur tatrichterlichen Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges\nzwischen den mehreren Hilfeleistungen des Beschwerdeführers\nzu den selbständigen Haupttaten zu erschüttern. Entgegen\nder Ansicht der Verteidigung hindert die Akzessorietät der\nBeihilfe eine solche Annahme nicht (vgl. RGSt 70,344,349;\n\nBGH bei Dallinger MDR 1957,266; Roxin in LK 10.Aufl., Rn.38\nzu § 27; Cramer in Schönke-Schröder, StGB 20.Aufl., Rn.38\n\nzu § 27; Dreher-Tröndle, StGB 39.Aufl., Rn.10 zu § 27). Ob\ndiese hier in den getroffenen Feststellungen eine tragfähige\nGrundlage findet, kann offen bleiben. Der Angeklagte ist\ndurch die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat nicht\nbeschwert. Die Strafzumessungsgründe bieten keinen Anhalt\ndafür, daß das Handeln mit Gesamtvorsatz möglicherweise\nstraferschwerend berücksichtigt worden ist. Auf die Frage\nder Verfolgungsverjährung hat die Annahme einer Fortsetzungstat keinen Einfluß. Der Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Oldenburg vom 13.März 1975 (Bd.II B1.57 d.Sachakten)\nunterbrach die Verjährung wegen aller Teilakte.\n\nb) Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Die Verfolgungsbeschränkung vermindert den\nSchuldumfang. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der\nTatrichter zu milderer Straffestsetzung gelangt wäre, wenn\ner von dem geringeren Schuldumfang ausgegangen wäre.\n\nZA\n\nIII. Soweit der neue Tatrichter wiederum zu Verboten auch unselbständiger Berufsausübung gelangt, wird\ndas besonderer Begründung bedürfen.\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-01/5-str-658-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-01/5-str-658-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.339393+00:00"}}